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Entscheid

D-6867/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

30. Dezember 2011Deutsch19 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

48.

Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben, dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ohne weiteres erfüllt ist, da der Beschwerdeführer beim BFM keine Reise oder Identitätspapiere eingereicht hat (vgl. dazu auch BVGE 2007/7), dass er zwar mit seiner Beschwerde – mithin knapp fünf Monate nach der ersten Aufforderung zur Papierbeschaffung – eine Identitätskarte nachgereicht hat, alleine dies jedoch nicht zu einer Aufhebung des Nichteintretensentscheides führt (vgl. dazu Entscheidungen und -- 7 of 13 -D6867/2011 Seite 8 Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5/c/aa), dass vor diesem Hintergrund namentlich zu prüfen ist, ob in vorliegender Sache das nicht fristgerechte Einreichen von rechtsgenüglichen Papieren aufgrund der Akten als entschuldbar zu erkennen ist (im Sinne von Art.

32.

Abs. 3 Bst. a AsylG), dass diese Frage indes gerade auch unter Berücksichtigung der jetzt erfolgten Nachreichung einer Identitätskarte eindeutig zu verneinen ist, dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer seine Identitätskarte eigenen Angaben zufolge bewusst in der Heimat zurückgelassen hat, um einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren, dass er – trotz enger familiärer Kontakte sowohl in der Heimat als auch der Schweiz – seine Identitätskarte während der Hängigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nicht nachgereicht hat, obwohl ihm dazu mehr als vier Monate Zeit zur Verfügung gestanden hätte, dass er erst mit seiner Beschwerde eine Identitätskarte nachgereicht hat, er dabei aber nicht offen legt, wann und auf welchem Weg ihm diese zugegangen ist, was nahelegt, er sei schon seit längerer Zeit in deren Besitz, er habe diese aber dem BFM vorenthalten, dass zusammenfassend kein Anlass zur Annahme bestehen kann, eine frühere Einreichung von Papieren sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen (vgl. dazu BVGE 2010/2 E. 6), dass im Rahmen der Beschwerdeeingabe nichts anderes geltend gemacht wird, sondern sich der Beschwerdeführer faktisch nur darüber beschwert, die Vorinstanz habe ihren Blick viel zu sehr auf die Frage seiner Papierlosigkeit gerichtet, dass nach vorstehenden Erwägungen davon ausgegangen werden muss, vom Beschwerdeführer seien bis dahin ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt worden, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE 2010/2 E. 5), -- 8 of 13 -D6867/2011 Seite 9 dass demzufolge zu prüfen verbleibt, ob dem Nichteintretensentscheid einer der Ausschlussgründen nach Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG entgegen steht, dass in dieser Hinsicht die mit dem BFM darin einig zu gehen ist, dass die angeblich weit in der Vergangenheit liegenden Ereignissen (Vorfälle angeblich 1992 im Heimatdort und Vorfälle angeblich von 1998 bis 1999 oder bis 2001 in Y._______) für den Ausreiseentschluss des Beschwerdeführers im Sommer 2011 offenkundig nicht kausal waren, womit diesen Ereignissen keine Asylrelevanz mehr zukommen kann, dass insofern auf eine Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Gesuchsvorbringen verzichtet werden kann, dass in diesem Zusammenhang jedoch anzumerken ist, dass eine Asylgewährung nicht dem Ausgleich vergangener Unbill dient, sondern Schutz vor aktueller oder künftiger Verfolgung bieten soll (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/ Frankfurt a.M. 1990, S. 127), dass jedoch gerade in dieser Hinsicht aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme bestehen kann, der Beschwerdeführer wäre aufgrund jüngerer Ereignisse in der Heimat auf eine Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen, dass vielmehr mit dem BFM darin einig zu gehen ist, dass sich die Vorbringen betreffend angeblich über viele Jahre andauernde Nachstellungen von Seiten der Polizei, respektive angeblich immer wieder neue Mitnahmen durch Zivilpolizisten, ohne dass jemals ein Strafverfahren eröffnet worden wäre, als nicht nachvollziehbar erweisen, dass der Beschwerdeführer zudem auch nicht ansatzweise nicht in der Lage war, seine Schilderungen betreffend die Ereignisse von angeblich zirka 2005 bis Sommer 2011 mit Substanz zu füllen, sondern er praktisch durchwegs an der Oberfläche geblieben ist respektive sich in Gemeinplätzen verloren hat (vgl. dazu A8 F. 95 ff.), was nicht auf ein tatsächliches Erleben der behaupteten Ereigniskette schliessen lässt, welche zur Ausreise des Beschwerdeführers geführt haben soll, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar geltend macht, wegen vermuteter PKKAnhängerschaft sei er gerade auch in Y._______ über viele Jahre von der Polizei unter Druck gesetzt worden, -- 9 of 13 -D6867/2011 Seite 10 dass seine diesbezüglichen Vorbringen jedoch nicht geeignet sind, die offenkundigen Mängel in den Sachverhaltsschilderungen zu erklären, geschweige denn diese Mängel aufzuwiegen, dass das Gleiche für seine Ausführungen über die angeblich in der Türkei herrschenden Verhältnisse zu gelten hat, dass zusammenfassend mit dem BFM darin einig zu gehen ist, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, wobei auch kein Bedarf an weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid des BFM zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs.

2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Akten jedoch keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise in Richtung einer aktuellen Verfolgungssituation darzulegen vermochte, womit auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass in der Folge auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – ein junger und -- 10 of 13 -D6867/2011 Seite 11 soweit ersichtlich gesunder Mann, welcher in Y._______ über ein umfassendes Beziehungsnetz verfügt – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass letztlich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (vgl. dazu auch Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der Beschwerdeführer dem BFM zwar eine unsorgfältige Entscheidredaktion vorhält, was als verständlich erscheint, da in der angefochtenen Verfügung an einer Stelle von Algerien statt der Türkei gesprochen wird, dass jedoch auch dieser Umstand (ein offensichtlicher Redaktionsfehler der Vorinstanz) keinen anderen Entscheid rechtfertigen kann, sondern die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgrund der Akten ausser Betracht fallen muss, womit auch die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Ersuchen um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von vornherein gegenstandslos war, da der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung vom BFM gar nie entzogen wurde, dass demgegenüber das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) im Urteilszeitpunkt abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass schliesslich die mit der Beschwerde nachgereichte Identitätskarte nicht wie beantragt an den Beschwerdeführer zurückzusenden, sondern zuhanden des BFM sicherzustellen ist (Art. 10 Abs. 2 AsylG).

2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Akten jedoch keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise in Richtung einer aktuellen Verfolgungssituation darzulegen vermochte, womit auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass in der Folge auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – ein junger und -- 10 of 13 -D6867/2011 Seite 11 soweit ersichtlich gesunder Mann, welcher in Y._______ über ein umfassendes Beziehungsnetz verfügt – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass letztlich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (vgl. dazu auch Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der Beschwerdeführer dem BFM zwar eine unsorgfältige Entscheidredaktion vorhält, was als verständlich erscheint, da in der angefochtenen Verfügung an einer Stelle von Algerien statt der Türkei gesprochen wird, dass jedoch auch dieser Umstand (ein offensichtlicher Redaktionsfehler der Vorinstanz) keinen anderen Entscheid rechtfertigen kann, sondern die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgrund der Akten ausser Betracht fallen muss, womit auch die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Ersuchen um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von vornherein gegenstandslos war, da der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung vom BFM gar nie entzogen wurde, dass demgegenüber das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) im Urteilszeitpunkt abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass schliesslich die mit der Beschwerde nachgereichte Identitätskarte nicht wie beantragt an den Beschwerdeführer zurückzusenden, sondern zuhanden des BFM sicherzustellen ist (Art. 10 Abs. 2 AsylG).

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D6867/2011 Seite 12 (Dispositiv nächste Seite)

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D6867/2011 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Die nachgereichte Identitätskarte wird zuhanden des BFM sichergestellt.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer Versand:

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