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Entscheid

D-6870/2011

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

27. Dezember 2011Deutsch11 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

19.

E. 4 S. 174 ff.), dass die Beschwerdeführerin den Akten zufolge in Eritrea wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas schikaniert und bedroht wurde und in der Folge illegal aus ihrem Heimatland ausgereist ist, dass sie ausserdem eigenen Angaben zufolge bisher keinen Militärdienst im Heimatland geleistet hat (vgl. A8 S. 1), dass daher nicht auszuschliessen ist, sie wäre bei einer Rückkehr nach Eritrea einer asyl respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt, dass sie sich jedoch gemäss eigenen Aussagen inzwischen seit dem Jahr 2005 im Sudan aufhält, wo sie vom UNHCR als Flüchtling registriert wurde, dass die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan anerkanntermassen generell schwierig ist (vgl. die Auskunft der SFH Länderanalyse vom 16. Juni 2011 betreffend Familiennachzug über den Sudan in die Schweiz), dass seitens der Beschwerdeführerin indessen lediglich Schwierigkeiten geltend gemacht werden, welche mit ihrem illegalen Aufenthalt in Khartoum und ihrer Missionstätigkeit als Zeugin Jehovas zusammenhängen, dass sie zudem nur insgesamt vier konkrete Vorfälle nannte, bei welchen sie effektiv behelligt worden sei, wobei sich der letzte Vorfall den Akten zufolge im Mai 2009 ereignete (Überfall durch MotorradDiebe), -- 7 of 9 -D6870/2011 Seite 8 dass demnach keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführerin sei im Sudan aktuell von konkreter Gewalt betroffen oder habe eine unmittelbar drohende Deportation nach Eritrea zu befürchten, dass es ihr ausserdem ohne weiteres zuzumuten ist, sich wieder in das ihr vom UNHCR zugewiesene Flüchtlingscamp zu begeben, sollte sie den von ihr selbst gewählten (illegalen) Aufenthaltsort in Khartoum als untragbar erachten, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin ausserhalb eines Flüchtlingscamps im Übrigen auf eine gewisse Selbständigkeit ihrerseits hinweist und zudem darauf schliessen lässt, sie verfüge im Sudan durchaus über ein gewisses Beziehungsnetz, dass insbesondere in Khartoum eine grosse eritreische Diaspora besteht und die angeblich alleinstehende Beschwerdeführerin bei Bedarf diese Gemeinschaft um Hilfe angehen könnte, dass der Beschwerdeführerin somit der weitere Verbleib im Sudan zuzumuten ist und ihr die Vorinstanz zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D6870/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D6870/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:

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