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Entscheid

D-6872/2011

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

12. Januar 2012Deutsch8 min

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfüg... Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');

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Erwägungen

27.

Abs. 3 AsylG vorbehalten bleibt (vgl. hierzu die nachstehenden Ausführungen), dass es sich beim Entscheid um die Zuteilung an einen Kanton oder der Verweigerung einer Neuzuteilung zu einem anderen Kanton um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG) handelt, dessen asylrechtliche Abteilungen zuständig sind (vgl. Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 4 Abs. 1 des Anhangs des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgerichts [VGR, SR 173.320.1]), dass das BFM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, dass das BFM registrierte Asylsuchende nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) auf die Kantone verteilt, wobei es bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1), dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG – der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne -- 3 of 7 -D6872/2011 Seite 4 von Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und deren minderjährige Kinder) umfasst, dass der über die Kernfamilie hinausgehende Familienbegriff von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten (Grosseltern und ihre Enkel/Enkelinnen, Onkel/Tanten und ihre Nichten/Neffen, Geschwister), die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den betreffenden Angehörigen besteht, dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG bei Verwandten ausserhalb der Kernfamilie darüber hinaus – nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung – praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 4.1 S. 677 ff.), dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, wenn eine Person behindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, besonders angewiesen ist, dass dabei ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen gegeben sein muss, indem dieser die verwandte Person nicht nur finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f., EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.), dass in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe einen als Flüchtling anerkannten Bruder in N._______, der bereit sei, ihn bei sich zu Hause aufzunehmen und ihn bei der Integration in geeigneter Form zu unterstützen, dass der oben erwähnte Bruder seine Bereitschaft zur Aufnahme und Betreuung des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 21. Dezember 2011 unterschriftlich bestätigte, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, -- 4 of 7 -D6872/2011 Seite 5 dass sich der Beschwerdeführer zwar auf den Schutz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG und Art. 8 EMRK beruft, dass der (volljährige) Beschwerdeführer und sein im Kanton N._______ wohnhafter Bruder namentlich keine über die Kernfamilie hinaus gehende schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung im Sinne der oben genannten Bestimmungen bilden und dies im Übrigen nicht einmal behaupten, dass weder die anlässlich der Befragung vom 13. Dezember 2011 zur Person geschilderten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers noch die Beziehung zwischen den beiden Brüdern eine intensive Abhängigkeit zu begründen vermögen, die zwischen Verwandten vorausgesetzt wird, um von einer über die Kernfamilie hinaus gehenden schützenswerten verwandtschaftlichen Beziehung ausgehen zu können, dass in der Beschwerdeschrift nicht substanziiert wird, inwiefern die persönliche Betreuung durch den Bruder erforderlich sei und sich die Betreuung vor Ort als unzureichend erweist, dass sich folglich aus den Vorbringen der Rechtsmitteleingabe kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis erkennen lässt, welches über die natürliche familiäre Bindung und Zuneigung hinausgehen würde und somit kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Bruder besteht, dass mithin festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung des Beschwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, die angefochtene Zwischenverfügung des BFM vom 15. Dezember 2011 sich als rechtmässig erweist, und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, -- 5 of 7 -D6872/2011 Seite 6 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D6872/2011 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D6872/2011 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:

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