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Entscheid

D-6880/2016

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

24. November 2016Deutsch25 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2016 Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');

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Erwägungen

5.

Aufl., München 2012, S. 235 ff.; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365; LUZIUS WILD-HABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln 2009, Art. 8 EMRK, S. 137), dass die Verlobte des Beschwerdeführers in der Schweiz geboren wurde (vgl. Eintrag im ZEMIS; Geburtsdatum: […]), während er erst am 18. September 2008 (erstes Asylverfahren) beziehungsweise erneut am 19. September 2016 (zweites Asylverfahren) in die Schweiz einreiste (vgl. Einträge im ZEMIS), dass er ausserdem bei der Befragung vom 26. September 2016 zur Person angab, in der Schweiz keine Bezugspersonen zu haben (vgl. B9 S. 6 Ziff. 3.02), wohingegen sich aus den Gesuchen um private Unterbringung des Rechtsvertreters vom 30. September 2016 und vom 25. Oktober 2016 an das SEM ergibt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Freundin beziehungsweise Verlobte hat (vgl. Akten B14, B21), -- 15 of 18 -D-6880/2016 Seite 16 dass sich der Beschwerdeführer und seine Verlobte an unterschiedlichen Adressen aufhalten, dass er im (…) in (…) untergebracht ist (vgl. Adresse auf angefochtener Verfügung, S. 1), währendem sie in (…) wohnt (vgl. Eintrag im ZEMIS), dass diese Umstände nicht auf eine nahe, echte, intensive, lang andauernde und tatsächlich gelebte Beziehung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden tatsächlich gelebten Beziehung auch aus der Tatsache, dass seine Verlobte über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt (vgl. mit der Beschwerde eingereichte Kopie [gültig bis (…)]), nichts für sich ableiten kann, dass die Heiratsabsicht des Beschwerdeführers und seiner Verlobten zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermag, zumal er das laufende Ehevorbereitungsverfahren auch in Italien abwarten kann, dass der Hinweis in der Beschwerde auf die Bestimmung von Art. 98 Abs. 4 ZGB, wonach Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen müssen, daran nichts ändert, zumal es dem Beschwerdeführer aufgrund der rechtskräftig angeordneten Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat nicht gelingen würde, einen solchen Nachweis zu erbringen, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus seinem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts für sich abzuleiten vermag, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, -- 16 of 18 -D-6880/2016 Seite 17 dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass die weiteren Beschwerdevorbringen keine andere Beurteilung bewirken können, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 10. November 2016 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Anwalts im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒

3.

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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D-6880/2016 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-6880/2016 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Anwalts gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:

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