Lexipedia

Entscheid

D-6941/2014

Asyl (ohne Wegweisung)

22. Dezember 2014Deutsch9 min

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 27. ... Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

51.

AsylG gänzlich unterblieb, dass der Sohn F._______ nach wie vor minderjährig ist, für den Einbezug in das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft aber ohnehin praxisgemäss der Zeitpunkt der Asylgesuchstellung massgeblich ist, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten keinerlei Erwägungen, weshalb ein Einbezug gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft -- 5 of 7 -D-6941/2014 Seite 6 von F._______ nicht erfolge, machte, und so die Begründungspflicht offensichtlich verletzte, dass demnach – in Gutheissung der Beschwerde – die Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2014 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung verbunden mit rechtsgenüglicher Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die Rückweisung für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen gilt, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1, BGE 133 V 450 E. 13, je m.w.H.; Urteile des Bundesverwaltungsgericht E-1209/2011 vom 8. November 2011, D-4751/2009 vom 22. September 2010 sowie D-62/2010 vom 14. Januar 2010), dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens demnach keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 - 2 VwVG), dass die Beschwerdeführenden als obsiegende Partei Anspruch auf Entschädigung für die ihnen durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE [SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter bisher keine Kostennote eingereicht hat und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf eine entsprechende Fristansetzung zu verzichten und die Entschädigung auf Fr. 1'800.– (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen ist, dass das BFM anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten, dass vor diesem Hintergrund einer Parteientschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite)

-- 6 of 7 --

D-6941/2014 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-6941/2014 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2014 wird aufgehoben und die vorliegende Sache – im Sinne der Erwägungen – zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive zur Neubeurteilung ans BFM zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.– zu entrichten.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

-- 7 of 7 --