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Entscheid

D-6989/2015

Familienzusammenführung (Asyl)

20. Januar 2016Deutsch10 min

Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM ... Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 30. September 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_reg');

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Erwägungen

4.

AsylG weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar

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D-6989/2015 Seite 4 nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen dient (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2), dass zwar der Beschwerdeführer und dessen damalige Lebenspartnerin M.E. M. und deren gemeinsamen Kinder unbestrittenermassen vor der Flucht - d.h. bis zur Ausreise im Jahre 2006 - eine Lebensgemeinschaft gebildet haben, dass sich indessen aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz 2012 mit einer anderen Frau eine eheähnliche Lebensgemeinschaft eingegangen ist, aus welcher zwei Kinder, geboren am 23. April 2013 und am 26. Dezember 2014, hervorgegangen sind, dass der Beschwerdeführer damit konkludent die Beziehung zu seiner im Heimatstaat zurückgebliebenen früheren Partnerin beendet hat, womit nach der Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung an diese nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2012/32), dass an dieser Einschätzung die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach der Beschwerdeführer mit der Mutter der in der Schweiz geborenen Kinder nie zusammen gelebt habe, de facto eine bloss sexuelle Beziehung eingegangen worden sei und folglich nie eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden habe, als fadenscheinig bezeichnet werden muss, dass es abwegig erscheint, wenn der Beschwerdeführer diese mehrere Jahre dauernde amouröse Beziehung, welcher immerhin auch zwei Kinder entsprungen sind, als blosse sexuelle Eskapade herunterspielen will, dass es zudem unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer mit der Mutter dieser beiden Kinder nie in Hausgemeinschaft gelebt haben will, sondern vielmehr ausschlaggebend ist, dass der Beschwerdeführer de facto in der Schweiz eine neue familiäre Situation geschaffen hat und er daher nicht ernsthaft behaupten kann, die Beziehung zu seiner früheren Partnerin habe sich dadurch nicht verändert, dass überdies auffällt, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch um Familienzusammenführung nicht etwa sogleich nach Zuerkennung des Asylstatus im Januar 2012 stellte, sondern erst anderthalb Jahre später, -- 4 of 6 -D-6989/2015 Seite 5 was im Gegensatz zu den im Bestätigungsschreiben vom 25. November 2015 wiedergegebenen Beteuerung steht, wonach der Beschwerdeführer seit längerem versucht habe, seine frühere Lebenspartnerin samt Kindern nachziehen zu lassen, dass auch die übrigen Ausführungen in diesem Schreiben, wonach die Gestaltung der Ausübung der elterlichen Pflichten aufgrund des nicht einfachen Verhältnisses zwischen den Eltern mit Schwierigkeiten verbunden sei, nicht geeignet ist, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, dass gesamthaft gesehen hinreichende Indizien dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer die früher bestehende Lebensgemeinschaft mit C._______M.E. faktisch aufgegeben hatte, dass daher die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt in zutreffender Weise als "besondere Umstände" würdigte, welche im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG der Familienvereinigung entgegenstehen, dass aus diesen Gründen die Vorinstanz das Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgewiesen hat, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt unrichtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind, dass die Verfahrenskosten durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-6989/2015 Seite 4 nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen dient (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2), dass zwar der Beschwerdeführer und dessen damalige Lebenspartnerin M.E. M. und deren gemeinsamen Kinder unbestrittenermassen vor der Flucht - d.h. bis zur Ausreise im Jahre 2006 - eine Lebensgemeinschaft gebildet haben, dass sich indessen aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz 2012 mit einer anderen Frau eine eheähnliche Lebensgemeinschaft eingegangen ist, aus welcher zwei Kinder, geboren am 23. April 2013 und am 26. Dezember 2014, hervorgegangen sind, dass der Beschwerdeführer damit konkludent die Beziehung zu seiner im Heimatstaat zurückgebliebenen früheren Partnerin beendet hat, womit nach der Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung an diese nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2012/32), dass an dieser Einschätzung die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach der Beschwerdeführer mit der Mutter der in der Schweiz geborenen Kinder nie zusammen gelebt habe, de facto eine bloss sexuelle Beziehung eingegangen worden sei und folglich nie eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden habe, als fadenscheinig bezeichnet werden muss, dass es abwegig erscheint, wenn der Beschwerdeführer diese mehrere Jahre dauernde amouröse Beziehung, welcher immerhin auch zwei Kinder entsprungen sind, als blosse sexuelle Eskapade herunterspielen will, dass es zudem unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer mit der Mutter dieser beiden Kinder nie in Hausgemeinschaft gelebt haben will, sondern vielmehr ausschlaggebend ist, dass der Beschwerdeführer de facto in der Schweiz eine neue familiäre Situation geschaffen hat und er daher nicht ernsthaft behaupten kann, die Beziehung zu seiner früheren Partnerin habe sich dadurch nicht verändert, dass überdies auffällt, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch um Familienzusammenführung nicht etwa sogleich nach Zuerkennung des Asylstatus im Januar 2012 stellte, sondern erst anderthalb Jahre später, -- 4 of 6 -D-6989/2015 Seite 5 was im Gegensatz zu den im Bestätigungsschreiben vom 25. November 2015 wiedergegebenen Beteuerung steht, wonach der Beschwerdeführer seit längerem versucht habe, seine frühere Lebenspartnerin samt Kindern nachziehen zu lassen, dass auch die übrigen Ausführungen in diesem Schreiben, wonach die Gestaltung der Ausübung der elterlichen Pflichten aufgrund des nicht einfachen Verhältnisses zwischen den Eltern mit Schwierigkeiten verbunden sei, nicht geeignet ist, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, dass gesamthaft gesehen hinreichende Indizien dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer die früher bestehende Lebensgemeinschaft mit C._______M.E. faktisch aufgegeben hatte, dass daher die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt in zutreffender Weise als "besondere Umstände" würdigte, welche im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG der Familienvereinigung entgegenstehen, dass aus diesen Gründen die Vorinstanz das Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgewiesen hat, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt unrichtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind, dass die Verfahrenskosten durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite)

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D-6989/2015 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:

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