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Entscheid

D-7000/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch (Asylverfahren Schweiz nach Asylverfahren EU/EWR) und Wegweisung

6. Januar 2012Deutsch16 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

VwVG), dass aufgrund der Akten zunächst festzuhalten ist, dass vorliegend gerade auch Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt wären, da die Beschwerdeführenden aus Serbien stammen (und damit einem Safe Country im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) und sich ihre Vorbringen betreffend einen angeblich ausreiserelevanten Überfall – wie nachfolgend aufgezeigt – insgesamt als haltlos erweisen (vgl. diesbezüglich BVGE 2011/8), dass das BFM denn auch betreffend mehrere Personen aus der eingangs erwähnten Reisegruppe aus der südserbischen Gemeinde Vranje bereits Nichteintretensentscheide in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erlassen hat, welche bereits bestätigt wurden (vgl. dazu die Urteile des -- 6 of 11 -D7000/2011 Seite 7 Bundesverwaltungsgerichts D6941/2011, D6942/2011 und D 6943/2011, alle vom 4. Januar 2012), dass das BFM demgegenüber in vorliegender Sache einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG gefällt hat, das dies zwar nicht als naheliegend erscheint, der vorinstanzliche Entscheid im Resultat aber dennoch zu bestätigen ist, da auch die diesbezüglichen Voraussetzungen als erfüllt zu erkennen sind, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bereits einen ablehnenden Asylentscheid erhalten hat, ausser die Anhörung zu den Gesuchsgründen ergebe Hinweise darauf, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass nach ständiger Praxis ein Nichteintretensentscheid in Anwendung dieser Bestimmung dann gerechtfertigt ist, wenn in einem formell rechtskräftigen Entscheid der Behörden eines EU oder EWRStaates festgestellt oder implizit davon ausgegangen wurde, dass die betroffene Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und die daraus ergebende Vermutung von der betroffenen Person nicht umgestossen wird (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 33 E. 5.2 und E. 5.4), dass die Beschwerdeführenden aktenkundig sowohl in Schweden als auch in Deutschland Asylgesuche eingereicht haben, welche ihren Angaben zufolge von den dortigen Behörden definitiv abgelehnt wurden, dass von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht wurde, ihnen sei in Schweden und zuletzt Deutschland kein ordentliches respektive vollständiges Asylverfahren zuteil geworden, weshalb die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG als erfüllt zu erkennen sind, dass demzufolge auf die Gesuche der Beschwerdeführenden nur dann einzutreten wäre, wenn sich aufgrund der Anhörungen vom 19. Dezember 2011 Hinweise auf zwischenzeitliche Ereignisse ergeben, die -- 7 of 11 -D7000/2011 Seite 8 geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass entsprechende Hinweise aufgrund der Anhörungsprotokolle jedoch nicht ersichtlich sind, da sich die Vorbringen der Beschwerdeführer insgesamt als haltlos erweisen, dass die Beschwerdeführenden ihr Asylgesuch zur Hauptsache mit einem Vorfall vom 10. Juli 2011 – angeblich ein Überfall durch eine Gruppe serbischer Männer und insbesondere eine Gruppenvergewaltigung der Beschwerdeführerin – begründet haben, dass sie sich in ihren diesbezüglichen Ausführungen jedoch in eine ganze Reihe von nicht nachvollziehbaren Widersprüchen und Ungereimtheiten verstrickt haben, wobei in dieser Hinsicht – anstelle einer Wiederholung – auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, dass die vom BFM festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten, wie namentlich auch die mangelnde Substanziierung und das Fehlen einer erkennbaren Betroffenheit nicht auf ein tatsächliches Erleben des behaupteten Ereignisses schliessen lassen, dass von den Beschwerdeführenden – dem wesentlichen Sinngehalt nach – die Mangelhaftigkeit ihrer Gesuchsvorbringen eingestanden wird, dass von ihnen jedoch vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin wäre im Falle einer Anhörung durch eine vertrauenswürdige Frau (respektive ein Frauenteam) zu in sich schlüssigen Schilderungen in der Lage, dass sich dieses Vorbringen indes als völlig unbehelflich erweist, da die Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2011 nicht von Männern, sondern tatsächlich bereits von einem reinen Frauenteam angehört wurde, sie aber trotzdem zu keinen zumindest im Ansatz glaubhaften Schilderungen in der Lage war, dass damit im Resultat kein mit der Ausreise aus der Heimat in einem kausalen Zusammenhang stehendes Ereignis ersichtlich ist, womit die Vermutung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft respektive das Fehlen einer Schutzbedürftigkeit auch nicht ansatzweise widerlegt ist (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 33), -- 8 of 11 -D7000/2011 Seite 9 dass alleine die Beschwerdevorbringen betreffend eine angebliche Zuspitzung der Lage für Roma gerade in der südserbischen Gemeinde Vranje respektive einer dort angeblich drohenden "ethnischen Säuberungsaktion" nicht als Ersatz für die fehlende Verfolgungshinweise dienen können, sondern als blosse Schutzbehauptungen zu erkennen sind, dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs.

2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass im Falle der Beschwerdeführenden aufgrund der Akten jedoch keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 4 AuG), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da die Beschwerdeführenden keine Hinweise auf eine konkrete Verfolgungssituation darzulegen vermochten und – entgegen ihren anders lautenden Beschwerdevorbringen – auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle der Beschwerdeführenden – ein Ehepaar, welches in X._______ bei Vranje über ein eigenes Haus sowie verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, -- 9 of 11 -D7000/2011 Seite 10 dass sich die allgemeine Lage für Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma in Serbien in den letzten Jahren grundsätzlich verbessert hat, auch wenn sich die Verhältnisse für Roma in sozialer und insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht zum Teil nach wie vor als schwierig darstellen, dass indes alleine diese Umstände kein Vollzugshindernis darstellen, dass letztlich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien auszugehen ist, dass zusammenfassend die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgrund der Akten ausser Betracht fallen muss, womit auch die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass aufgrund der gesamten Aktenlage die Beschwerdeanträge als aussichtslos bezeichnet werden müssen, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten – unbesehen der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass im Falle der Beschwerdeführenden aufgrund der Akten jedoch keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 4 AuG), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da die Beschwerdeführenden keine Hinweise auf eine konkrete Verfolgungssituation darzulegen vermochten und – entgegen ihren anders lautenden Beschwerdevorbringen – auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle der Beschwerdeführenden – ein Ehepaar, welches in X._______ bei Vranje über ein eigenes Haus sowie verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, -- 9 of 11 -D7000/2011 Seite 10 dass sich die allgemeine Lage für Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma in Serbien in den letzten Jahren grundsätzlich verbessert hat, auch wenn sich die Verhältnisse für Roma in sozialer und insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht zum Teil nach wie vor als schwierig darstellen, dass indes alleine diese Umstände kein Vollzugshindernis darstellen, dass letztlich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien auszugehen ist, dass zusammenfassend die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgrund der Akten ausser Betracht fallen muss, womit auch die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass aufgrund der gesamten Aktenlage die Beschwerdeanträge als aussichtslos bezeichnet werden müssen, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten – unbesehen der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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D7000/2011 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Lorenz Mauerhofer Versand:

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