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Entscheid

D-704/2016

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

16. Februar 2016Deutsch12 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2016 Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_reg');

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Erwägungen

9.

ff. Dublin-III-VO zu entnehmen sind (vgl. Beschwerdeergänzung vom 10. Februar 2016), dass Deutschland Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe -- 6 of 9 -D-704/2016 Seite 7 (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass zwar gegenwärtig aus Kapazitätsgründen gewisse Schwierigkeiten der deutschen Behörden im Umgang mit Asylsuchenden zu erkennen sind, es indes keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass vielmehr davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass im Falle der Beschwerdeführenden, welche sich anlässlich der Gesucheinreichung als gesund bezeichneten, davon ausgegangen werden darf, sie seien durchaus in der Lage, in Deutschland gegenüber den dort zuständigen Behörden ihre Rechte wahrzunehmen, dass die medizinische Struktur vor Ort der Beschwerdeführerin eine fachärztlich begleitete Niederkunft auch in Deutschland garantiert, dass diesen Erwägungen gemäss Deutschland für die Behandlung der Asylanträge der Beschwerdeführenden zuständig ist und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt auf die Gesuche in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5), dass die Beschwerdeführenden auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für sich ableiten können, da die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 -- 7 of 9 -D-704/2016 Seite 8 AsylV1 (i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) ersichtlich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E641/2014 vom 13. März 2015 E. 4 ff.), dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage auf die Anträge der Beschwerdeführenden hinsichtlich Datentransfers nicht einzugehen ist, zumal im Zusammenhang mit einer Dublin-Überstellung ohnehin keine Daten an den Heimatstaat weitergeleitet werden, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen sind, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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D-704/2016 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-704/2016 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

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