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Entscheid

D-7052/2009

Asyl und Wegweisung

2. März 2012Deutsch8 min

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Source admin.ch

Erwägungen

14.

Abs. 2 VGKE), dass in Anwendung von Art. 8, 9, 10 und 11 VGKE die Entschädigung pauschal auf Fr. 900.- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist, dass das BFM anzuweisen ist, diesen Betrag den Beschwerdeführenden als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

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D-7052/2009 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-7052/2009 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft.

2.

Auf das Rechtsbegehren um Aufhebung der Wegweisung wird nicht eingetreten.

3.

Die Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2009 wird teilweise – soweit die Dispositiv-Ziffer 1 betreffend – aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen.

4.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.

Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 900.- (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

6.

Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:

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