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Entscheid

D-7087/2009

Asyl und Wegweisung

16. Januar 2012Deutsch16 min

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Source admin.ch

Erwägungen

5.

Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Betrachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Sri Lanka droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass bei der völkerrechtskonformen Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unbegleiteter Minderjähriger spezifische Abklärungen ihrer persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 24), dass das Bundesverwaltungsgericht im genannten zur Publikation vorgesehenen Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine aktuelle Einschätzung vorgenommen hat, gemäss welcher unter anderem der Wegweisungsvollzug in den Distrikt Jaffna nicht als grundsätzlich unzumutbar zu erachten ist, dass die Mutter des Beschwerdeführers, wie aus der erwähnten Eingabe vom 21. März 2011 hervorgeht, sich nunmehr wieder in der Region Jaffna aufhält, -- 10 of 12 -D7087/2009 Seite 11 dass bei dieser Sachlage die Rüge in der Beschwerde, die Vorinstanz habe es versäumt, über die Schweizer Botschaft in F._______ den Aufenthaltsstatus der Mutter des Beschwerdeführers abzuklären, weshalb in dieser Hinsicht eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliege, mangels Relevanz abzuweisen ist, dass der vierzehnjährige Beschwerdeführer, der in Jaffna bis zur sechsten Klasse die Schule besucht hat, mit seiner Mutter und Geschwistern und weiteren Verwandten in Jaffna über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass im Weiteren davon auszugehen ist dass der Beschwerdeführer in Begleitung oder zumindest mit Unterstützung seiner in der Schweiz lebenden Verwandten (Onkel, Tanten) nach Sri Lanka zurückkehren kann, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass an dieser Einschätzung das eingereichte ärztliche Zeugnis vom 24. Mai 2001 nichts ändert, ist doch daraus ersichtlich, dass eine Abklärung einer allfälligen Wachstumsstörung des Beschwerdeführers einen unauffälligen Befund ergeben hat, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass ausnahmsweise und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG sowie Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und -- 11 of 12 -D7087/2009 Seite 12 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:

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