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Entscheid

D-711/2013

Asyl und Wegweisung

27. März 2013Deutsch24 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Jan... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

50.

Seiten, eine Beschwerdeergänzung im Umfang von neun Seiten und darüber hinaus die (teilweise umfangreichen) Beweismittel 2 – 60 sowie

61 – 70 einreichte, dass sich die Gerichtsgebühr gemäss Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) nicht zuletzt auch nach dem Umfang der Streitsache bemisst, dass in casu zumindest eine Verdoppelung der praxisgemäss Fr. 600.betragenden Verfahrenskosten angemessen wäre, dass der Beschwerdeführer indessen mit seinem Antrag betreffend Akteneinsicht teilweise durchgedrungen ist, weshalb ihm bei diesem Aus-- 15 of 17 -D-711/2013 Seite 16 gang des Verfahrens reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 900.- (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 - 3 VGKE) aufzuerlegen sind, dass dem als teilweise obsiegend zu betrachtenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 VGKE), dass der Beschwerdeführer in einem lediglich formellen Nebenpunkt zum Akteneinsichtsrecht durchgedrungen ist, weshalb es keinen Anlass gibt, eine detaillierte Kostennote einzuholen und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, zumal sich der notwendige Vertretungsaufwand im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, dass die von der Vorinstanz auszurichtende, reduzierte Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 300.- festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

61 – 70 einreichte, dass sich die Gerichtsgebühr gemäss Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) nicht zuletzt auch nach dem Umfang der Streitsache bemisst, dass in casu zumindest eine Verdoppelung der praxisgemäss Fr. 600.betragenden Verfahrenskosten angemessen wäre, dass der Beschwerdeführer indessen mit seinem Antrag betreffend Akteneinsicht teilweise durchgedrungen ist, weshalb ihm bei diesem Aus-- 15 of 17 -D-711/2013 Seite 16 gang des Verfahrens reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 900.- (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 - 3 VGKE) aufzuerlegen sind, dass dem als teilweise obsiegend zu betrachtenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 VGKE), dass der Beschwerdeführer in einem lediglich formellen Nebenpunkt zum Akteneinsichtsrecht durchgedrungen ist, weshalb es keinen Anlass gibt, eine detaillierte Kostennote einzuholen und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, zumal sich der notwendige Vertretungsaufwand im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, dass die von der Vorinstanz auszurichtende, reduzierte Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 300.- festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

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D-711/2013 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 900.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:

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