Lexipedia

Entscheid

D-7281/2025

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

30. September 2025Deutsch10 min

Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Asylges... Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 12. September 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:21:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:21:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

83.

Abs. 3 AIG), von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre, wenn dem Beschwerdeführer im Drittstaat aufgrund von Krieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage konkret

-- 4 of 7 --

D-7281/2025 Seite 5 Gefahr drohen würde (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG) und schliesslich der Vollzug nicht möglich wäre, wenn der Beschwerdeführer nicht in den Drittstaat verbracht oder freiwillig dorthin reisen könnte (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gelangt ist, im Falle des Beschwerdeführers sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass es sich zur Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Lichte sowohl der massgeblichen Praxis (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022) als auch der ersichtlichen Einzelfallumstände geäussert hat und dabei zu Recht festhielt, vorliegend seien keine Gründe ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass in der Beschwerde unter Verweis auf das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter sowie seinem minderjährigen Bruder einzig geltend gemacht wird, eine Trennung stelle eine Verletzung von Art. 8 EMRK und des Kindeswohls dar, was den Vollzug der Wegweisung unzulässig mache, dass wie oben erwähnt die Mutter und der Bruder mit gleichzeitig ergehendem Entscheid nach Griechenland weggewiesen werden, weshalb auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen ist, dass auch die nachgereichten ärztlichen Berichte offensichtlich keine medizinischen Probleme zu belegen vermögen, die dem Wegweisungsvollzug im Wege stehen könnten, zumal in Griechenland von einer genügenden medizinischen Versorgung auszugehen ist, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und dieser im Besitz griechischer Reisedokumente für Flüchtlinge sowie einer griechischen Aufenthaltsbewilligung ist, dass nach dem Gesagten der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), -- 5 of 7 -D-7281/2025 Seite 6 dass die Beschwerde daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit vorliegendem Urteil abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass daher die Kosten des Verfahrens auf Fr. 750.– zu bestimmen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-7281/2025 Seite 5 Gefahr drohen würde (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG) und schliesslich der Vollzug nicht möglich wäre, wenn der Beschwerdeführer nicht in den Drittstaat verbracht oder freiwillig dorthin reisen könnte (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gelangt ist, im Falle des Beschwerdeführers sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass es sich zur Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Lichte sowohl der massgeblichen Praxis (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022) als auch der ersichtlichen Einzelfallumstände geäussert hat und dabei zu Recht festhielt, vorliegend seien keine Gründe ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass in der Beschwerde unter Verweis auf das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter sowie seinem minderjährigen Bruder einzig geltend gemacht wird, eine Trennung stelle eine Verletzung von Art. 8 EMRK und des Kindeswohls dar, was den Vollzug der Wegweisung unzulässig mache, dass wie oben erwähnt die Mutter und der Bruder mit gleichzeitig ergehendem Entscheid nach Griechenland weggewiesen werden, weshalb auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen ist, dass auch die nachgereichten ärztlichen Berichte offensichtlich keine medizinischen Probleme zu belegen vermögen, die dem Wegweisungsvollzug im Wege stehen könnten, zumal in Griechenland von einer genügenden medizinischen Versorgung auszugehen ist, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und dieser im Besitz griechischer Reisedokumente für Flüchtlinge sowie einer griechischen Aufenthaltsbewilligung ist, dass nach dem Gesagten der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), -- 5 of 7 -D-7281/2025 Seite 6 dass die Beschwerde daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit vorliegendem Urteil abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass daher die Kosten des Verfahrens auf Fr. 750.– zu bestimmen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

-- 6 of 7 --

D-7281/2025 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:

-- 7 of 7 --