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Entscheid

D-7283/2024

20. Dezember 2024Deutsch9 min

Source admin.ch

Erwägungen

160.

E. 3c; 103 V 190 E. 5c), dass daran auch der vorinstanzliche Verweis auf ein vor zehn Jahren ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nichts ändert, dass hierzu aber immerhin anzumerken bleibt, dass seit Erlass jenes Urteils nicht nur die Bestimmung zu den vorinstanzlichen Verfahrensfristen (Art. 37 AsylG) revidiert worden ist, sondern sich in jenem Verfahren auch der Sachverhalt massgeblich anders dargestellt hat, indem das SEM dort eben gerade nicht über Jahre untätig geblieben war, sondern während des (bloss vermeintlichen) Verfahrensstillstandes konkrete Abklärungen veranlasst hatte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zur Behandlung dem erweiterten Verfahren zugewiesen hat, weil das Gesuch noch spezifischer Abklärungen hinsichtlich seiner Plausibilität bedürfe (vgl. Zuweisungsentscheid vom 10. Januar 2023), dass seither bald zwei Jahren verstrichen sind und das SEM nach Aktenlage in dieser Zeit keine einzige Instruktionsmassnahme veranlasst hat, dass mit Blick darauf als offensichtlich erscheint, dass das Asylgesuch nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt wurde, was letztlich auch von der Vorinstanz nicht ernsthaft bestritten wird, -- 5 of 7 -D-7283/2024 Seite 6 dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich begründet erweist, da mit der unverhältnismässig langen Verfahrensdauer ohne jede Verfahrenshandlung das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV zweifellos missachtet worden ist, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde demnach gutzuheissen ist, verbunden mit der Anweisung an das SEM, das Asylgesuch des Beschwerdeführers ohne weiteren Verzug an die Hand zu nehmen, allenfalls noch notwendige Abklärungen umgehend zu veranlassen und das Gesuch anschliessend rasch einem Entscheid zuzuführen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos erweist, dass dem vertretenen Beschwerdeführer sodann zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter eine Kostennote vorgelegt hat, worin ein zeitlicher Aufwand von 2 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 250.– und Auslagen von Fr. 13.60 geltend gemacht werden, dass die damit ausgewiesen Kosten von Fr. 513.60 als der Sache angemessen erscheinen und dieser Betrag laut Kostennote nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt, womit die Parteientschädigung auf diesen Betrag festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D-7283/2024 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-7283/2024 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.

2.

Das SEM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers ohne weiteren Verzug an die Hand zu nehmen, allenfalls noch notwendige Abklärungen umgehend zu veranlassen und das Gesuch anschliessend rasch einem Entscheid zuzuführen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 513.60 auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:

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