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Entscheid

D-7294/2018

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

1. Februar 2019Deutsch9 min

Revision; Bundesverwaltungsgerichtsurteile D-6013/... Revision; Bundesverwaltungsgerichtsurteile D-6013/2018, D-6017/2018 und D-6018/2018 vom 7. November 2018 Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_reg');

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Erwägungen

1.

und Art. 23 VGG i.V.m. Art. 111 AsylG), dass die Gesuchstellenden durch die angefochtenen Urteile berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben, dass die Gesuchstellenden sinngemäss den Revisionsgrund nicht bekannter Tatsachen im Sinne des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (i.V.m. Art. 45 VGG) anrufen, dass das vorliegende Revisionsgesuch damit begründet wird, die Gesuchstellenden legten mit der Eingabe vom 9. Dezember 2018 erstmals die – revisionsrechtlich erhebliche – Tatsache der Aktivitäten für die “Association -- 5 of 8 -D-7294/2018, D-7297/2018, D-7300/2018 Seite 6 Uraba Global Suiza Colombia“ offen und durch das nachträglich aufgefundene Bestätigungsschreiben vom (…) werde dieses Vorbringen gestützt, dass der Direktor der “Association Uraba Global Suiza Colombia“ in seinem Schreiben vom (…) bestätige, dass die Gesuchstellenden registrierte Opfer des bewaffneten Konflikts seien und der Gesuchsteller A.______am ersten Treffen der Wahrheitskommission am 9. September 2018 in Genf und dem anschliessenden Workshop zusammen mit 50 anderen Exil-Kolumbianern und kolumbianischen Flüchtlingen teilgenommen habe, dass hierzu festzuhalten ist, dass die geltend gemachte Tatsache, dass die Gesuchstellenden registrierte Opfer des bewaffneten Konflikts seien, nicht geeignet ist, die im abgeschlossenen Verfahren festgestellte Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen in Frage zu stellen, beruht doch die Anzeige der Gesuchstellenden und die Eintragung lediglich auf deren eigenen Aussagen, dass im Weiteren von den Gesuchstellenden nicht näher begründet wird und auch nicht ersichtlich ist, weshalb diese aufgrund der Tätigkeiten für die “Association Uraba Global Suiza Colombia“ Behelligungen im Heimatstaat zu befürchten hätten, dass im Übrigen das mit der Eingabe vom 9. Dezember 2018 eingereichte, nach Ergehen der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2018 entstandene Bestätigungsschreiben der “Association Solidaridad Latinoamericana“ (ASOLATINO) Berna vom (…) revisionsrechtlich nicht berücksichtigt werden kann, indessen aufgrund seines lediglich allgemein gehaltenen Inhalts ohnehin nicht relevant ist, dass angesichts der mangelnden Beweistauglichkeit der mit dem Revisionsgesuch eingereichten Dokumente die weitere Frage, weshalb die vorgelegten Beweismittel nicht im ordentlichen Verfahren hätten beigebracht werden können (vgl. Art. 124 Abs. 2 Bst. a BGG), nicht näherer Erörterung bedarf, dass daher keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, welche die vorgenommene Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Gesuchstellenden in Frage stellen würden, -- 6 of 8 -D-7294/2018, D-7297/2018, D-7300/2018 Seite 7 dass somit der vom Gesuchsteller angerufene Revisionsgrund nicht geeignet ist, eine revisionsweise Aufhebung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. November 2018 herbeizuführen, weshalb das Revisionsgesuch vom 9. Dezember 2018 abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Höhe der Verfahrenskosten auch in Berücksichtigung der Verfahrensvereinigung, welche einen Zuschlag pro zusätzliches Verfahren zur Folge hat, auf Fr. 1‘500.– festzusetzen sind, da sich das vorliegende Verfahren als wenig aufwändig erweist und damit eine Erhöhung des Grundtarifs von Fr. 1‘500.– für Revisionsverfahren nicht angemessen erscheint (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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D-7294/2018, D-7297/2018, D-7300/2018 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-7294/2018, D-7297/2018, D-7300/2018 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Verfahren D-7294/2018, D-7297/2018 und D-7300/2018 werden vereinigt.

2.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden den Gesuchstellenden auferlegt.

4.

Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:

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