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Entscheid

D-730/2015

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

12. Februar 2015Deutsch18 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_reg');

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Erwägungen

25.

Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer zudem selber nicht bestritt, in Italien gelebt und gearbeitet zu haben, weshalb sein vorgängiger Aufenthalt in Italien unbestritten ist, dass somit die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene insbesondere geltend macht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, indem von Italien keine ausdrücklichen Garantien eingeholt worden seien, dass er die Lebensbedingungen in Italien kritisiert und darlegt, bei einer Überstellung nach Italien zu riskieren, unter menschenunwürdigen Bedingungen leben zu müssen, -- 8 of 14 -D-730/2015 Seite 9 dass die erforderliche medizinische Betreuung verbunden mit einer passablen Unterkunft in keiner Weise gewährleistet sei, da die Wahrscheinlichkeit, dass er trotz seiner psychischen Angeschlagenheit in Italien keine Unterkunft finden werde, höher sei als bei Familien mit Kindern, dass er gemäss dem Austrittsbericht des PUK vom 7. Januar 2015 an einer mittelgradigen depressiven Episode leidet und infolge bestehender suizidaler Absichten eingeliefert wurde, dass er sich nach neuntägiger stationärer Behandlung von der Suizidalität distanzierte, indessen am Tag nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung gestützt auf den Eintrittsbericht der PUK vom 30. Januar 2015 erneut mit suizidalen Absichten bis am 2. Februar 2015 hospitalisiert wurde, dass es nicht genüge, den italienischen Behörden mitzuteilen, dass er psychisch angeschlagen sei und medizinische Hilfe benötige, dass vielmehr von Italien Garantien verlangt werden müssten, dass sich der Beschwerdeführer dabei unter anderem auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR: Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) beruft und ohne weitere Garantien durch die italienischen Behörden eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK vorbringt, dass die schweizerischen Behörden folglich dafür zu sorgen hätten, dass er im Fall einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei, dass Italien aber Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass die Dublin-Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-- 9 of 14 -D-730/2015 Seite 10 rungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es aus der Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit der Beschwerdeführer als lediger und junger Mann für sich nichts aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ableiten kann, dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, in Italien bestehe kein systemischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass auch das oben erwähnte Urteil (Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz) nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung führt, dass es – wie das SEM zutreffend feststellte – stossend wäre, wenn der Beschwerdeführer mit tatsächlichen oder vermeintlichen Selbstmordabsichten die Behörden zwingen könnte, vom Vollzug einer Wegweisung abzusehen, dass sich zudem suizidale Absichten im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Wegweisung häufig ergeben und praxisgemäss keinen Grund -- 10 of 14 -D-730/2015 Seite 11 darstellen, den Wegweisungsvollzug auszusetzen, sofern darauf im Zusammenhang mit den Wegweisungsmodalitäten Rücksicht genommen und eine entsprechende Behandlung eingeleitet wird, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die vom Beschwerdeführer dargelegten medizinischen Probleme auch in Italien behandelt werden können, zumal Italien als Dublin-Staat auch die medizinische Grundversorgung für Asylsuchende zu gewährleisten hat, dass es – wie das SEM zutreffend festhielt – unter diesen Umständen nicht angebracht erscheint, von Italien Garantien für die Behandlung des Beschwerdeführers zu verlangen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass unter diesen Umständen die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung beziehungsweise zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Garantien durch die italienischen Behörden oder gar die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, weshalb auch der Antrag auf Gewährung des rechtlichen Gehörs in dieser Angelegenheit abzuweisen ist, dass sich der Beschwerdeführer in Italien sowohl betreffend Unterbringung als auch bezüglich der medizinischen Probleme an die zuständigen Behörden und allenfalls an die vor Ort tätigen diversen karitativen Organisationen wenden kann, dass es ihm ferner offensteht, allfällige Probleme bei der Unterbringung, beim Zugang zum Asylverfahren oder bei der Gewährleistung von medizinischen Leistungen bei den zuständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter Beiziehung eines italienischen Rechtskundigen oder mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien, dass im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden darauf hinzuweisen ist, dass das SEM in den Überstellungsmodalitäten die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ausdrücklich festgehalten und in Aussicht gestellt hat, die italienischen Behörden entsprechend zu informieren, dass dies – entgegen der Ansicht in der Beschwerde – im Hinblick auf die grundsätzlich vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten in Italien genügt, -- 11 of 14 -D-730/2015 Seite 12 dass der Beschwerdeführer angesichts der Argumentation bezüglich der prekären Aufenthaltsbedingungen und der medizinischen Betreuung in Italien implizit auch die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Behandlung seines Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde, dass er gestützt auf die vorangehenden Erwägungen indessen keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass gestützt auf die vorangehenden Erwägungen die Verfügung des SEM zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, -- 12 of 14 -D-730/2015 Seite 13 dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts der direkten Entscheidung als gegenstandlos erwiesen hat, dass der Antrag um unverzügliche Anweisung der Vorinstanz und der Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, angesichts der direkten Entscheidung ebenfalls gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-730/2015 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:

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