Lexipedia

Entscheid

D-7317/2025

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

3. Juni 2026Deutsch16 min

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Ve... Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. September 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');

Source admin.ch

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nach.

A.b Nach einem erfolglos eingeleiteten Dublin-Verfahren nahm das SEM am 25. Juli 2025 das nationale Asylverfahren (wieder)auf.

A.c Der Beschwerdeführer wurde am 9. September 2025 zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, er sei in B._______ aufgewachsen und habe dort gelebt, zuletzt mit seiner Ehefrau und seinem Kind. Sein im Jahr 2020 krankheitshalber verstorbener Vater sei (…) der Partei HDP (Halklarin Demokratik Partisi [auf Deutsch: Demokratische Partei der Völker]) gewesen und habe aus politischen Gründen eine von (…) bis (…) dauernde Haftstrafe verbüssen müssen. Am (…) 2015 hätten an verschiedenen Orten in der Türkei Feierlichkeiten der HDP stattgefunden. Daran habe auch er (Beschwerdeführer) teilgenommen. Sieben Jahre später, am (…) 2022, habe die Polizei früh morgens bei ihm zuhause geklingelt. Unmittelbar nachdem er die Tür geöffnet habe, sei er von der Polizei zu Boden gebracht und dann auf den Polizeiposten geführt worden. Dort habe er sechs Stunden in einer Zelle verbringen müssen, ohne etwas zu essen oder zu trinken zu bekommen. Danach sei er dem Staatsanwalt vorgeführt und nach seinen Verbindungen zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistan [Arbeiterpartei Kurdistans]) gefragt worden, wobei ihm auch Kameraaufnahmen vorgelegt worden seien, die ihn beim Fahnenschwingen und Rufen von Slogans gezeigt hätten Obwohl er darauf hingewiesen habe, dass diese Aufnahmen bereits sieben Jahre alt seien, habe der Staatsanwalt über die Einleitung eines Gerichtsverfahrens informiert und darauf verwiesen, dass bereits der Vater (des Beschwerdeführers) wegen demselben Vergehen in Haft gewesen sei. Die Anklageschrift mit dem Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation (PKK) sei dann im (…) 2023 eingetroffen. Aus Angst, dass er – wie bereits sein Vater – ebenfalls ins Gefängnis gehen müsse, habe er an der Gerichtsverhandlung nicht teilgenommen und habe schliesslich – nachdem er sich zwei Monate in C._______ aufgehalten habe, weil er gesucht worden sei – sein Heimatland im (…) 2024 illegal verlassen. Er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert zu werden. Seit seiner Ausreise suche die Polizei regelmässig nach ihm, sei es bei ihm zuhause oder auch an der Schule seines Sohnes.

-- 2 of 11 --

D-7317/2025 Seite 3

A.d Im vorinstanzlichen Verfahren wurden folgende Beweismittel ins Recht gelegt: - Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom (…); - Protokoll der 4. Verhandlung des Verfahrens mit dem Geschäftszeichen (…) der

2. Hohen Strafkammer B._______ vom (…); - Protokoll der 6. Verhandlung des Verfahrens mit dem Geschäftszeichen (…) der

2. Hohen Strafkammer B._______ vom (…);

B.

Am 16. September 2025 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer einen Entscheidentwurf, zu welchem er am 17. September 2025 Stellung nahm.

C.

Mit Verfügung vom 18. September 2025 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

D.

Ebenfalls am 18. September 2025 legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder.

E.

Gegen die Verfügung vom 18. September 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Weiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Beschwerde lagen eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit und (je in Kopie und bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht) die Anklageschrift vom (…) und das Protokoll der 6. Verhandlung des Verfahrens mit dem Geschäftszeichen (…) der 2. Hohen Strafkammer B._______ vom (…) bei.

-- 3 of 11 --

D-7317/2025 Seite 4

F.

Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab, forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– bis zum 10. Oktober 2025 auf und trat auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein.

G.

Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 10. Oktober 2025 einbezahlt.

Erwägungen

1.

1.1

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–

33.

VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2

Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3

Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss innert Frist geleistet worden ist, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

-- 4 of 11 --

D-7317/2025 Seite 5

4.

4.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2

Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG).

5.

5.1

Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, es handle sich bei der gegen den Vater des Beschwerdeführers ausgesprochenen Gefängnisstrafe, welche von (…) bis (…) gedauert habe, und der erneuten Inhaftierung für drei Monate im Jahre (…) nicht um gegen den Beschwerdeführer selbst gerichtete Verfolgungsmassnahmen. Die geschilderten Vorkommnisse, wonach der Beschwerdeführer in der Kindheit ausgegrenzt und im Militärdienst diskriminiert worden sei, sowie der Vorfall vom (…) 2022, als er zuhause von Polizisten zu Boden gebracht, anschliessend abgeführt und auf dem Posten für rund sechs Stunden ohne Essen und Trinken in einer Zelle festgehalten worden sei, würden aufgrund ihrer Intensität keine asylrelevanten Nachteile darstellen. Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Zwar gehe aus den türkischen Strafakten – wobei offengelassen werden könne, ob es sich dabei um echte Verfahrensdokumente handle – hervor, dass gegen diesen Anklage wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes (ATG) erhoben worden sei und die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Vorführbefehl erlassen hätten. Da der Beschwerdeführer jedoch strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein politisches Profil aufweise, sei für ihn die Wahrscheinlichkeit gering, bei einer allfälligen Anhaltung in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise Übergriffen ausgesetzt zu sein und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden.

-- 5 of 11 --

D-7317/2025 Seite 6

5.2

Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde nebst weiteren Wiederholungen seiner vorinstanzlichen Vorbringen, seine Tätigkeiten anlässlich der HDP-Feierlichkeiten im (…) 2015 seien mit diversen Aufnahmen belegt. Bei einer Rückkehr in die Türkei drohe ihm daher eine Gefängnisstrafe. Bereits als sein Vater im Gefängnis gewesen sei, sei er von der Polizei überwacht worden und zahlreichen Gewalttaten ausgesetzt gewesen. Die Unterdrückungen und Drohungen hielten bis heute an. Seit er aus der Türkei ausgereist sei, würden bei ihm zuhause regelmässig Razzien stattfinden und sein erst (…)jähriger Sohn werde von der Polizei systematisch verhört.

6.

6.1

Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Rahmen der Zwischenverfügung vom 30. September 2025 dargelegt hat, sind die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden. Es kann daher vorliegend mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (siehe vorangehend E. 5.1) verwiesen werden.

6.2

Was die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente anbelangt, kann auf die aktuelle Praxis betreffend staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren verwiesen werden, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen. Vielmehr würde dies zusätzliche Risikofaktoren wie etwa das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen oder ein exponiertes politisches Profil voraussetzen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgericht E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Diese Praxis lässt sich grundsätzlich auch auf Sachverhalte anwenden, in welchen die entsprechenden Strafverfahren bereits weiter vorgeschritten sind und – so wie hier – Anklage erhoben worden ist (vgl. Urteil des BVGer D-3139/2024 vom 24. März 2025 E. 5.2). Allerdings gilt es dabei, das Vorliegen der Anklage als schärfendes Element zu berücksichtigen.

6.3

Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft. Gemäss seinen Angaben beschränkte sich sein politisches Engagement auf die Teilnahme an Wahltätigkeiten, Hochzeitsfeierlichkeiten und Beerdigungen. In zeitlicher Hinsicht seien diese Aktivitäten auf die Jahre (…) bis (…) begrenzt gewesen (vgl. SEM-act. (…)-54/16 F93 f.). Von den Feierlichkeiten der Partei HDP im (…) 2015 gibt es nach Angaben des Beschwerdeführers Fotos, auf denen er mit einer Art Foulard, nicht aber einer Fahne, der PKK zu sehen sei. Auf den Aufnahmen sei ebenfalls zu erkennen, dass er – wie alle anderen Teilnehmenden an der Feierlichkeit – den Slogan «Es lebe der Präsident -- 6 of 11 -D-7317/2025 Seite 7 Apo» gerufen habe (vgl. SEM-act. (…)-54/16 F96, F98 f.). Weiter gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er dies nur einmal an jenem Tag gemacht habe (vgl. SEM-act. (…)-54/16 F101). Dieses Verhalten kommt indes noch keiner politischen Tätigkeit in exponierter Weise gleich. Die einmaligen Aktivitäten des Beschwerdeführers anlässlich der Feierlichkeiten der an sich legalen HDP sowie sein behauptetes politisches Engagement für die HDP generell stellen lediglich eine niederschwellige Unterstützung dar und reichen nach konstanter Praxis nicht aus, um eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1 und D-4879/2020 vom 30. Mai 2022 E. 6.1.2). Bis auf seinen Vater, der Mitglied bzw. im Vorstand der HDP gewesen sei, machte der Beschwerdeführer keine weiteren Angaben zu politischen Aktivitäten von weiteren Verwandten. Er gab zudem ausdrücklich zu Protokoll, dass seine Geschwister bislang keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt hätten (vgl. SEM-act. (…)-54/16 F90). Eine Akzentuierung des politischen Profils des Beschwerdeführers ergibt sich nach dem Gesagten folglich nicht.

6.4

In Gesamtschau dieser Elemente ist zwar zu bemerken, dass sich aus der Anklageerhebung im Verfahren betreffend Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes (ATG) und der Existenz weiterer Ermittlungsschritte (vgl. zwei vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Verhandlungsprotokolle mit demselben Geschäftszeichen) wie auch aus der einmaligen Kontaktaufnahme durch die Behörden eine gewisse Gefährdung ergibt. Die vom Beschwerdeführer erst mit der Rechtsmitteleingabe in pauschaler Weise behauptete Überwachung und zahlreichen Gewalttaten durch die Polizei, nachdem sein Vater inhaftiert worden sei, erscheinen indes wenig glaubhaft und vermögen an der Ausgangslage nichts zu ändern. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist und auch sonst – soweit ersichtlich – bisher keinen ernsthaften behördlichen Massnahmen ausgesetzt gewesen war, ist nicht von einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr auszugehen.

6.5

Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

7.

7.1

Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

-- 7 of 11 --

D-7317/2025 Seite 8

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Werden Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht, gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2

8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren -- 8 of 11 -D-7317/2025 Seite 9 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–

127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3

8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.3.2 Das SEM erachtet den Vollzug der Wegweisung zu Recht für zumutbar. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug in die vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete (Provinzen Kahramanmaraş, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakır, Kilis, Şanliurfa und Elaziğ) nicht für generell unzumutbar hält und zur Beurteilung der Zumutbarkeit eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vornimmt (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1). Unter Hinweis auf die vom SEM dargelegte individuelle Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte (vgl. SEM-act. (…)-60/11 S. 8).

-- 9 of 11 --

D-7317/2025 Seite 10

8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

9.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

-- 10 of 11 --

D-7317/2025 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefanie Peter Versand:

-- 11 of 11 --