Lexipedia

Entscheid

D-7379/2014

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

6. August 2015Deutsch17 min

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägu... Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 18. November 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

30.

Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist und sich im Übrigen das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG richtet (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt und – falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können (vgl. BVGE 2010/27 E.2.1 S. 367 ff.), dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand, dass die Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie Urteil des BVGer D2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis), dass sich das mit Eingabe vom 5. Februar 2015 gestellte Gesuch der Beschwerdeführenden, es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos erweist, da diese am 9. Februar 2015 den -- 7 of 13 -D-7379/2014 Seite 8 mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 1200.– bezahlten, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung angesichts der in der Heimat der Beschwerdeführenden bestehenden medizinischen Strukturen und des Umstandes, dass die Vorbringen bezüglich der Verurteilung von A._______ zu einer (...)jährigen Gefängnisstrafe aus nicht nachvollziehbaren Gründen im ordentlichen Asylverfahren nicht erwähnt worden seien, zum Schluss kam, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 21. Februar 2014 beseitigen könnten, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, dass die Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, dass in der Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 einlässlich dargelegt wurde, die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vermöchten die von der Vorinstanz erwogenen Schlussfolgerungen nicht umzustossen, dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Vorinstanz dürfte im angefochtenen Entscheid zu Recht und mit zutreffender Begründung auf die in der Heimat der Beschwerdeführenden – so insbesondere in der Hauptstadt Grosny – vorhandenen medizinischen Strukturen hingewiesen haben, dass für die Beschwerdeführenden – sollte in Grosny eine allenfalls notwendige gesundheitliche Behandlung nicht vorhanden sein – die Möglichkeit bestehen dürfte, in eine andere russische Stadt – so beispielsweise nach Moskau, wo (Nennung Verwandter) wohnhaft sei – zu reisen, zumal seit dem Jahre 2011 Krankenversicherte bei Vorweisen der jeweiligen Versicherungspolice in jeder Stadt des Landes, und nicht nur wie früher am ständigen Wohnsitz, medizinische Dienstleistungen erhalten könnten, dass die durch ärztliche Zeugnisse belegten gesundheitlichen (überwiegend psychischen) Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden erst nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens aufgetreten seien respektive geltend gemacht worden seien, -- 8 of 13 -D-7379/2014 Seite 9 dass die in den erwähnten medizinischen Unterlagen aufgeführten Gründe, welche zur Traumatisierung geführt haben sollen (Kriegserlebnisse), mit den Ausführungen der Beschwerdeführenden sowohl im ordentlichen Asylverfahren als auch im Wiedererwägungsverfahren in keiner Weise in Übereinstimmung gebracht werden dürften, dass im Übrigen Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu verpflichte, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, dass zudem Gewähr dafür bestehen dürfte, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, allfällig auftretende suizidale Tendenzen bei den Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern, dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner – erstmals im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs – behaupteten Verurteilung zu (...) Jahren Haft und der Gründe, die dazu geführten haben sollen, auf die von ihm eingereichten gerichtlichen Unterlagen sowie auf eine Antwort des tschetschenischen Innenministeriums verweise und an der Wahrheit seiner diesbezüglich gemachten Angaben festhalte, dass vorab festzuhalten sei, dass der Beweiswert dieser Dokumente aufgrund eines möglichen Gefälligkeitscharakters sowie der Fälschungsanfälligkeit als äusserst gering bezeichnet werden müsse, dass die Beschwerdeführenden bereits in der Befragung darauf aufmerksam gemacht worden seien, dass alle ihre Angaben vertraulich behandelt sowie den heimatlichen Behörden nicht zur Kenntnis gelangen würden und sie daher frei sprechen könnten, dass sie insbesondere auch darauf hingewiesen worden seien, dass sich lückenhafte, widersprüchliche oder falsche Angaben negativ auf ihren Asylentscheid auswirkten, weshalb sie somit eine grosse Verantwortung für ihre Aussagen tragen würden, dass sie am Schluss der jeweiligen Befragungen die Möglichkeit gehabt hätten, noch nicht genannte Gründe für ihre Ausreise vorzubringen, von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht hätten, -- 9 of 13 -D-7379/2014 Seite 10 dass daher die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe dermassen schlechte Erfahrungen mit staatlichen Akteuren gemacht, dass es ihm unmöglich gewesen sei, das nötige Vertrauen zu bilden, als unbehelflich zu werten sein dürfte, zumal sowohl er als auch die restlichen Familienangehörigen insbesondere in die Schweiz gereist seien, um sich hierzulande mittels Einreichung von Asylgesuchen unter den Schutz der Behörden zu stellen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers als in erheblichem Masse unlogisch zu bezeichnen sein dürfte, weil er durch das Verschweigen von – aus seiner Sicht – asylrelevanten Vorfällen seine Chancen auf einen allfälligen positiven Asylentscheid bewusst und wissentlich geschmälert habe, dass die Erklärungen der Beschwerdeführenden zum angeblich bestehenden Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Haft des Beschwerdeführers und der Flucht nicht zu überzeugen vermögen dürften, da aus den angeblich verfügten administrativen Auflagen im Anschluss an die abgelaufene Bewährungsfrist nicht ersichtlich sein dürfte, ob und weshalb die Familie überhaupt Geldleistungen an die Behörden hätte zahlen sollen, und die Ausführungen zu diesen Bestechungsgeldern relativ unbestimmt geblieben seien, dass in antizipierter Beweiswürdigung auf eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers zu verzichten sein dürfte, dass seit dieser Beurteilung keine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift gestellten Anträge eingetreten ist, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 5. Februar 2015 zwar anführen, das jetzt eingereichte Original des (Nennung Beweismittel) beweise die Strafversetzung des Beschwerdeführers aus dem (...) Arbeitslager in die Strafvollstreckungskolonie der tschetschenischen Republik, dass die Beschwerdeführenden es jedoch unterlassen zu erklären, wieso sie dieses Dokument erst im jetzigen Zeitpunkt des Wiedererwägungsverfahrens und nicht bereits knappe vier Monate früher, d.h. bei Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs ins Recht legten, zumal aus dem Schreiben der Mutter von A._______ zu ersehen ist, dass diese das Dokument unter den Papieren ihres Sohnes gefunden haben soll und somit bereits lange -- 10 of 13 -D-7379/2014 Seite 11 vor Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs im Besitz dieses Dokumentes gewesen sein müsste, dass zudem das angebliche "Original" des (Nennung Beweismittel) lediglich als leicht manipulierbare Kopie qualifiziert werden kann, auf welcher auf der Vorderseite ein rechteckiger Stempel mit handschriftlichem Vermerk einer Verfahrensnummer und eines Datums und auf der Rückseite ein runder und ein rechteckiger Stempel mit einer handschriftlichen, unleserlichen Unterschrift des angeblichen Richters angebracht sind, dass überdies nicht nachvollziehbar ist, weshalb – laut Wiedererwägungsgesuch – die Familie am (...) für die Verlegung von A._______ nach Tschetschenien viel Geld hätte aufwenden müssen, wenn die Verlegung bereits am (...) angeordnet worden sein soll, dass sodann erstaunt, dass die Beschwerdeführenden diverse Unterlagen zur angeblichen Strafverbüssung und Strafversetzung von A._______ einreichten, nicht jedoch das eigentliche Strafurteil des (Nennung Beweismittel), dass somit sowohl den mit Eingabe vom 5. Februar 2015 als auch den übrigen auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen zur angeblichen Verurteilung und Haft von A._______ keinerlei Beweiskraft beigemessen werden kann, dass im Weiteren seinem Ersuchen, sich im Beisein einer Dolmetscherin zu seinen Asylgründen persönlich äussern zu können, nicht stattzugeben ist, zumal eine solche Anhörung angesichts der diversen schriftlichen Eingaben im vorliegenden Verfahren, in denen er sich zu seinen Asylgründen äussern und Beweismittel einreichen konnte, zu keiner anderen Erkenntnis führen würde (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2), dass die Beschwerdeführenden sodann in ihrer Eingabe vom 5. Februar 2015 hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Situation beziehungsweise der Behandlungsmöglichkeiten in Russland keinerlei Entgegnungen vorbringen, die die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 umzustossen vermöchten, dass überdies ergänzend dazu festzuhalten ist, dass wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizini-- 11 of 13 -D-7379/2014 Seite 12 sche Versorgung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr dorthin zu einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, was jedoch vorliegend nicht gegeben ist, dass sodann mit Blick auf den Wegweisungsvollzug einer allfälligen psychischen Dekompensation respektive der angeführten latenten Suizidalität bei B._______ mit geeigneter psychiatrischer Betreuung begegnet werden kann, dass auf die Möglichkeiten flankierender Massnahmen und individueller medizinischer Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann, zu verweisen ist (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), dass sodann nachvollziehbar ist, dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, wobei dieser Belastung aber im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zukommt, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können, dass nach dem Gesagten das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1–5 VwVG) und der am 9. Februar 2015 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

-- 12 of 13 --

D-7379/2014 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-7379/2014 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:

-- 13 of 13 --