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Entscheid

D-7393/2014

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

6. Januar 2015Deutsch12 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');

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Erwägungen

3.

Abs. 2 Dublin-III-VO ableiten kann, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, in Italien bestehe kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass auch das jüngst ergangene Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung führt, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer in seinen Vorbringen unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach schlechten Aufenthaltsbedingungen vor Ort implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde, dass er allerdings keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich das bereits erwähnte Urteil des EGMR vom 4. November 2014 auf eine Familie mit Kindern bezog und im vorliegenden Fall eine andere Konstellation ohne eine besonders verletzliche Person besteht, da allfällige Familienmitglieder des Beschwerdeführers nicht am Verfahren beteiligt sind, -- 7 of 9 -D-7393/2014 Seite 8 dass nach dem Gesagten auch kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich und der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG demnach zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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D-7393/2014 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-7393/2014 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand:

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