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Entscheid

D-7397/2009

Asyl und Wegweisung

6. Oktober 2011Deutsch13 min

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Source admin.ch

Erwägungen

5.

Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Betrachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nepal drohen (Art.

83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich die allgemeine Sicherheits und Menschenrechtslage in Nepal seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten und der Regierung erheblich verbessert hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D1911/2008 vom 1. April 2010 E. 6.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4. und 4.3.5 S. 332 ff.) und im heutigen Zeitpunkt in Nepal keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass auch keine individuellen Gründe bestehen, welche den Wegweisungsvollzug des jungen, gesunden Beschwerdeführers mit intaktem Beziehungsnetz im Herkunftsort als unzumutbar erscheinen lassen würden, -- 7 of 9 -D7397/2009 Seite 8 dass der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten ist, bestehen doch keine Vollzugshindernisse und obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung vollzugstauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass dem vollumfänglich unterlegenen Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.– (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]) aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen in der Beschwerdeeingabe um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde, dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos erschien und der Nachweis der Bedürftigkeit erbracht wurde, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich die allgemeine Sicherheits und Menschenrechtslage in Nepal seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten und der Regierung erheblich verbessert hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D1911/2008 vom 1. April 2010 E. 6.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4. und 4.3.5 S. 332 ff.) und im heutigen Zeitpunkt in Nepal keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass auch keine individuellen Gründe bestehen, welche den Wegweisungsvollzug des jungen, gesunden Beschwerdeführers mit intaktem Beziehungsnetz im Herkunftsort als unzumutbar erscheinen lassen würden, -- 7 of 9 -D7397/2009 Seite 8 dass der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten ist, bestehen doch keine Vollzugshindernisse und obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung vollzugstauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass dem vollumfänglich unterlegenen Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.– (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]) aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen in der Beschwerdeeingabe um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde, dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos erschien und der Nachweis der Bedürftigkeit erbracht wurde, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D7397/2009 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:

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