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Entscheid

D-745/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

15. Februar 2012Deutsch21 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Februar 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

48.

Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig erstellt ist, dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung seines Asylgesuches beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Abgabe eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1 5.2 S. 65 ff.) abzugeben, -- 6 of 12 -D745/2012 Seite 7 dass die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere somit vorlie gend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), innerhalb der Frist von

48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag, dass hierzu weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der ange fochtenen Verfügung (vgl. daselbst Ziff. I/1 S. 3) verwiesen werden kann, dass sich der Einwand im Zusammenhang mit dem Verlust der Identitätskarte in der Rechtsmitteleingabe als unbehelflich erweist und in den Akten keine Stütze findet, geht doch aus dem Protokoll der Erstbefragung klar hervor, dass dem Beschwerdeführer die Identitätskarte aus der Brieftasche gefallen und letztere (Brieftasche) nicht – wie anlässlich der Bundesanhörung ausgeführt – von der Armee und den Leuten der EDPD behändigt worden ist, dass in der Rechtsmitteleingabe weitere Ausführungen zur Entschuldbarkeit der Nichtabgabe von rechtsgenüglichen Dokumenten unterbleiben, dass ferner das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe fehl geht, wonach man im Zusammenhang mit der Dauer der Bundesanhörung die Notwendigkeit für vertiefte Abklärungen gesehen und gleich vorgenommen habe, weshalb sein Gesuch doch (materiell) behandelt worden sei, dass das BFM mit dieser Vorgehensweise letztlich bloss der vom Gesetz geforderten vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung nachge kommen ist (vgl. auch BVGE 2007/8 E. 2.1), dass ferner die Zeitspanne von zwei Tagen zwischen der Bundeanhörung und dem Erlass des Entscheids des BFM gegen die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vertretene Ansicht spricht, dass nach dem Gesagten der Antrag um Rückweisung der Sache mit der verbindlichen Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten und eine neue Verfügung zu erlassen, abzuweisen ist, -- 7 of 12 -D745/2012 Seite 8 dass in der Rechtsmitteleingabe Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG gänzlich unterbleiben, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie -- 8 of 12 -D745/2012 Seite 9 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine Lageanalyse vornahm, dass gemäss der damals festgelegten Praxis bei abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen war (vgl. a.a.O. E. 7.6.1 S. 20), dass der Wegweisungsvollzug in die Nord und Ostprovinzen hingegen als unzumutbar erachtet wurde (vgl. a.a.O. E. 7.6.2 S. 21), dass im zur Publikation bestimmten Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung vorgenommen hat, -- 9 of 12 -D745/2012 Seite 10 dass es in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dabei zur Einschätzung gelangt ist, der Wegweisungsvollzug in das sogenannte "VanniGebiet" sei weiterhin unzumutbar, dass hingegen der Wegweisungsvollzug für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet stammen und dorthin zurückkehren, grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O. E 13.2.2.3. und 13.3.), dass der Beschwerdeführer aus dem Distrikt D._______ in der Nordprovinz stammt, wohin der Wegweisungsvollzug gemäss den soeben gemachten Ausführungen grundsätzlich zumutbar ist, dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der ledige, soweit aktenkundig gesunde und über eine elfjährige Schulbildung verfügende Beschwerdeführer, welcher vor der Ausreise während Jahren einer Erwerbstätigkeit nachging, gerate im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass ihm in Anbetracht des dort bestehenden umfangreichen familiären Beziehungsnetzes die Reintegration bei einer Rückkehr ins Heimatland zudem nicht schwer fallen dürfte, dass der Vollzug der Wegweisung in Berücksichtigung dieser Aspekte somit als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, -- 10 of 12 -D745/2012 Seite 11 dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag, dass hierzu weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der ange fochtenen Verfügung (vgl. daselbst Ziff. I/1 S. 3) verwiesen werden kann, dass sich der Einwand im Zusammenhang mit dem Verlust der Identitätskarte in der Rechtsmitteleingabe als unbehelflich erweist und in den Akten keine Stütze findet, geht doch aus dem Protokoll der Erstbefragung klar hervor, dass dem Beschwerdeführer die Identitätskarte aus der Brieftasche gefallen und letztere (Brieftasche) nicht – wie anlässlich der Bundesanhörung ausgeführt – von der Armee und den Leuten der EDPD behändigt worden ist, dass in der Rechtsmitteleingabe weitere Ausführungen zur Entschuldbarkeit der Nichtabgabe von rechtsgenüglichen Dokumenten unterbleiben, dass ferner das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe fehl geht, wonach man im Zusammenhang mit der Dauer der Bundesanhörung die Notwendigkeit für vertiefte Abklärungen gesehen und gleich vorgenommen habe, weshalb sein Gesuch doch (materiell) behandelt worden sei, dass das BFM mit dieser Vorgehensweise letztlich bloss der vom Gesetz geforderten vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung nachge kommen ist (vgl. auch BVGE 2007/8 E. 2.1), dass ferner die Zeitspanne von zwei Tagen zwischen der Bundeanhörung und dem Erlass des Entscheids des BFM gegen die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vertretene Ansicht spricht, dass nach dem Gesagten der Antrag um Rückweisung der Sache mit der verbindlichen Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten und eine neue Verfügung zu erlassen, abzuweisen ist, -- 7 of 12 -D745/2012 Seite 8 dass in der Rechtsmitteleingabe Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG gänzlich unterbleiben, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie -- 8 of 12 -D745/2012 Seite 9 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine Lageanalyse vornahm, dass gemäss der damals festgelegten Praxis bei abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen war (vgl. a.a.O. E. 7.6.1 S. 20), dass der Wegweisungsvollzug in die Nord und Ostprovinzen hingegen als unzumutbar erachtet wurde (vgl. a.a.O. E. 7.6.2 S. 21), dass im zur Publikation bestimmten Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung vorgenommen hat, -- 9 of 12 -D745/2012 Seite 10 dass es in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dabei zur Einschätzung gelangt ist, der Wegweisungsvollzug in das sogenannte "VanniGebiet" sei weiterhin unzumutbar, dass hingegen der Wegweisungsvollzug für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet stammen und dorthin zurückkehren, grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O. E 13.2.2.3. und 13.3.), dass der Beschwerdeführer aus dem Distrikt D._______ in der Nordprovinz stammt, wohin der Wegweisungsvollzug gemäss den soeben gemachten Ausführungen grundsätzlich zumutbar ist, dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der ledige, soweit aktenkundig gesunde und über eine elfjährige Schulbildung verfügende Beschwerdeführer, welcher vor der Ausreise während Jahren einer Erwerbstätigkeit nachging, gerate im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass ihm in Anbetracht des dort bestehenden umfangreichen familiären Beziehungsnetzes die Reintegration bei einer Rückkehr ins Heimatland zudem nicht schwer fallen dürfte, dass der Vollzug der Wegweisung in Berücksichtigung dieser Aspekte somit als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, -- 10 of 12 -D745/2012 Seite 11 dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D745/2012 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand:

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