D-7577/2024
Verweigerung vorübergehender Schutz
11. Juni 2026Deutsch21 min
Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des... Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');
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B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Abteilung IV D-7577/2024 U r t e i l v o m 1 1. J u n i 2 0 2 6 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______ geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Bülent Zengin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2024 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 24. Juli 2024 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Anlässlich seiner Befragung vom 29. Juli 2024 gab er im Wesentlichen an, er habe sich zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine aufgehalten und habe diese am 25. September 2023 verlassen. Er habe sich in der Folge etwas mehr als zwei Monate in Tschechien aufgehalten, habe dort aber über kein Aufenthaltsrecht verfügt. Danach sei er nach Irland gereist und habe bei seiner Partnerin gelebt. Er habe auch dort keine Aufenthaltsbewilligung besessen. Nach einiger Zeit habe er sich von seiner Partnerin getrennt und er habe in die Ukraine zurückkehren und Dienst leisten wollen. Wegen gesundheitlicher Probleme habe er dies aber nicht getan. In die Schweiz sei er aufgrund der guten medizinischen Versorgung gekommen; er leide an (…), zudem habe er früher Medikamente gegen Panikattacken und Unruhezustände sowie Beruhigungsmittel eingenommen. Aktuell nehme er keine Medikamente, benötige diese aber eigentlich. In Irland habe er keine Unterkunft und kenne niemanden. Ausserdem habe er kein Geld für die Reise und denke, dass er dort keinen Schutzstatus habe.
B.
Gemäss Rapport des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vom 24. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Passagierkontrolle im Flixbus von Hamburg nach Mailand am Grenzübergang in Kreuzlingen kontrolliert. Dabei wurde ein Aufenthaltstitel aus Irland (gültig bis 4. März 2024) sichergestellt. Er habe diesbezüglich ausgesagt, er wolle nur für eine medizinische Behandlung in die Schweiz, danach wolle er zu seiner Freundin nach Irland zurück.
C.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 – eröffnet am 4. November 2024 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Dabei wurde festgehalten, er sei verpflichtet, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem er aufgenommen werde. Im Weiteren wurde er dem Kanton Schwyz zugewiesen und dieser mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt.
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D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Dezember 2024 beantragte der Beschwerdeführer, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes) sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2024 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers fest und gab ihm Gelegenheit, seine Mittellosigkeit zu belegen. Weiter hielt sie fest, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde nach Ablauf dieser Frist entschieden und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
F.
Am 17. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein und ergänzte seine Beschwerde.
G.
Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2025 stellte das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel und verwies auf seine Erwägungen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2025 liess die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zukommen und setzte ihm Frist zur Einreichung einer Replik. Ausserdem hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Einsetzung eines Rechtsbeistandes gut und setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein.
I.
Am 31. Januar 2025 replizierte der Beschwerdeführer.
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Erwägungen
1.
1.1
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D4601/2025 vom 9. Februar 2026 (zur Publikation vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip sei ein Gesuch um vorübergehenden Schutz abzulehnen, wenn die betroffenen Personen eine Schutzalternative hätten und deshalb nicht auf die zusätzliche Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz angewiesen seien. Dies sei vorliegend der Fall, da der Beschwerdeführer über einen irischen Schutztitel verfüge. An der fehlenden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des Schutztitels nichts, sofern dieser wiedererworben werden könne. Das Institut des vorübergehenden Schutzes sei im gesamten EU-Raum nach wie -- 4 of 14 -D-7577/2024 Seite 5 vor in Kraft. Aus den Akten sowie seinen Ausführungen gehe nicht hervor, dass er Irland unfreiwillig verlassen hätte. Es seien deshalb keine Gründe ersichtlich, weshalb Irland ihm nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung stellte das SEM fest, angesichts der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige könne der Beschwerdeführer problemlos nach Irland zurückkehren. Dort könne er seinen allenfalls beendeten Schutztitel reaktivieren respektive erneut Schutz erhalten, weshalb sich den Akten keine Hinweise auf eine drohende Verletzung des Non-Refoulement-Gebots oder eine menschenrechtswidrige Behandlung entnehmen liessen. Weiter bestehe die gesetzliche Vermutung, dass der Vollzug in einen EU-Staat in der Regel zumutbar sei. Es gebe sodann keine Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung nach Irland nicht zumutbar sei. So würden auch seine geltend gemachten gesundheitlichen Probleme dem nicht entgegenstehen, wobei er diesbezüglich sowie in Bezug auf den Erhalt einer Unterkunft um Unterstützung ersuchen könne. Betreffend das Fehlen der finanziellen Mittel für eine Rückreise sei festzuhalten, dass die Schweizer Behörden bereit seien, ihn bei einer Rückkehr nach Irland zu unterstützen.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer dar, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung verletzt, indem es die irischen Behörden nicht um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht oder in einer anderen Weise genauer abgeklärt habe, über welchen Status er dort aktuell verfüge. In den Akten finde sich nichts, woraus sich schliessen lasse, dass der in Irland erteilte Schutztitel nach wie vor Gültigkeit hätte. Indem die Vorinstanz ohne vorherige Abklärung mit den irischen Behörden kurzerhand vermute, dass der Beschwerdeführer über eine bestehende Schutzalternative in Irland verfüge, komme sie ihren Abklärungs- und Begründungspflichten nicht nach. Ferner habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem ihm der BAZG-Bericht, aufgrund welchem das SEM vom Vorliegen eines Schutztitels ausgehe, nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden sei. Ausserdem seien ihm die Akten nicht gemeinsam mit dem Entscheid zugestellt worden.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer dar, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung verletzt, indem es die irischen Behörden nicht um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht oder in einer anderen Weise genauer abgeklärt habe, über welchen Status er dort aktuell verfüge. In den Akten finde sich nichts, woraus sich schliessen lasse, dass der in Irland erteilte Schutztitel nach wie vor Gültigkeit hätte. Indem die Vorinstanz ohne vorherige Abklärung mit den irischen Behörden kurzerhand vermute, dass der Beschwerdeführer über eine bestehende Schutzalternative in Irland verfüge, komme sie ihren Abklärungs- und Begründungspflichten nicht nach. Ferner habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem ihm der BAZG-Bericht, aufgrund welchem das SEM vom Vorliegen eines Schutztitels ausgehe, nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden sei. Ausserdem seien ihm die Akten nicht gemeinsam mit dem Entscheid zugestellt worden.
4.3 In seiner Beschwerdeergänzung führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm die Akteneinsicht weiterhin nicht vollständig gewährt worden sei. So sei ihm die Einsicht in den BAZG-Bericht verweigert worden, auf
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D-7577/2024 Seite 6 welchen die Vorinstanz die Annahme stütze, dass er in Irland über einen Schutztitel verfüge.
4.4 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, es sei vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz über einen Aufenthaltstitel in Irland in Form eines Schutzstatus verfügt habe; dies ergebe sich aus dem Stempel des eingereichten Reisepasses. Es erachte die Durchführung eines Rückübernahmeverfahrens beziehungsweise eine Rücksprache mit den irischen Behörden nicht als zwingend.
4.5 In seiner Replik legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, die Vorinstanz habe sich nicht zu der von ihm vorgetragenen Gehörsverletzung geäussert, was einen schwerwiegenden Verfahrensfehler darstelle. Ferner seien die Ausführungen zum Vorliegen eines Schutzstatus sowie zur Reisefreiheit nicht richtig. Da sich der Beschwerdeführer bereits länger als 90 Tage in der Schweiz aufhalte, würde er bei einer Grenzüberschreitung ein Visum benötigen. Die vorinstanzliche Verfügung sei deshalb zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen.
5.
5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert: – schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz -- 6 of 14 -D-7577/2024 Seite 7 oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; – schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; – Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Er fällt somit grundsätzlich unter Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung. Gemäss den Akten hielt er sich jedoch zwischen Dezember 2023 und Sommer 2024 mehrere Monate in
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D-7577/2024 Seite 8 Irland auf und verfügte dort über einen temporären Schutzstatus. Dieser EU-Schutztitel wurde ihm offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden. Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Irland.
6.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell über keinen gültigen irischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Irland ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflich-tet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes; siehe auch Department of Justice, Home Affairs and Migration, Informationen zum vorübergehenden Schutz für Menschen, die vor dem Konflikt in der Ukraine fliehen, https://www.irishimmigration.ie/de/information-on-temporary-protection-for-people-fleeing-the-conflict-in-ukraine/, abgerufen am 11. Mai 2026). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Irland seinen abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung -- 8 of 14 -D-7577/2024 Seite 9 in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Irland für den Beschwerdeführer nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Irland dem Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird.
6.3 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das SEM die irischen Behörden nicht um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht hat und folglich auch keine Rückübernahmezusicherung der irischen Behörden vorliegt. Als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann er visumsfrei zwischen den Schengen-Staaten herumreisen und auch visumsfrei in Irland einreisen (vgl. Department of Justice, Home Affairs and Migration, FAQs – for Ukraine Nationals and Residents of Ukraine, https://www.irishimmigration.ie/faqs-for-ukraine-nationals-and-residentsof-ukraine/, abgerufen am 11. Mai 2026). Somit kann er ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Irland zurückkehren beziehungsweise legal in Irland einreisen.
6.4 An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde und der Replik nichts zu ändern. Das SEM stützt sich bei der Annahme, der Beschwerdeführer habe vor seiner Einreise in die Schweiz über einen Schutzstatus in Irland verfügt, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht primär auf den BAZG-Bericht, sondern auf den Stempel im Reisepass des Beschwerdeführers. Dies geht – zumindest implizit – aus der Vernehmlassung des SEM hervor, weshalb dem Vorwurf, dieses habe sich mit den Vorbringen in der Beschwerde nicht auseinandergesetzt, nicht gefolgt werden kann. Die Verweigerung der Einsicht in den genannten Bericht vermag somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darzustellen, zumal dieser nicht ausschlaggebend ist für die Entscheidfindung. Die durch die verspätete Eröffnung der weiteren Akten entstandene Gehörsverletzung ist ferner als in der Zwischenzeit geheilt zu betrachten. Der Beschwerdeführer hatte seither genügend Möglichkeit, sich zu den ihm zugestellten Akten zu äussern und hat davon denn auch Gebrauch gemacht. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen. Das SEM hat nach dem Gesagten zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Irland über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Es hat das Gesuch -- 9 of 14 -D-7577/2024 Seite 10 des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Irland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom -- 10 of 14 -D-7577/2024 Seite 11 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Irland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Beschwerdeführer hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der Wegweisung nach Irland ist daher als zulässig zu erachten.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Irland dort in eine existenzielle Notlage geraten werden. Bei Bedarf gibt es Unterstützungsmöglichkeiten (vgl. Department of Justice, Home Affairs and Migration, Press release, Accommodation for people fleeing the war in Ukraine, https://www.gov.ie/en/department-of-justice-home-affairs-and-migration/press-releases/changes-to-accommodation-for-people-fleeing-war-inukraine/, abgerufen am 11. Mai 2026).
8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung -- 11 of 14 -D-7577/2024 Seite 12 erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. das Urteil des BVGer D-4810/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2, m.w.H.) Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 5.3), kann der Beschwerdeführer als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Irland einreisen. Die Ausführungen in der Replik, wonach er bei einer Grenzüberschreitung ein gültiges Visum vorlegen müsse, sind nicht korrekt; der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Einreise in die Schweiz im Verfahren und hielt sich damit legal in diesem Land auf. Mit dem heutigen Urteil, welches das vorliegende Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes rechtskräftig abschliesst und damit auch das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz beendet, beginnt die Frist für den visumsfreien Aufenthalt im Schengen-Raum neu zu laufen (vgl. Art. 6 Abs. 2 Schengener Grenzkodex). Als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann der Beschwerdeführer somit weiterhin visumsfrei in den Schengenraum einreisen beziehungsweise sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum.
8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2025 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Dem mit derselben Zwischenverfügung eingesetzten amtlichen Rechtsbeistand ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Der Rechtsbeistand -- 12 of 14 -D-7577/2024 Seite 13 hat in seiner Kostennote vom 3. Dezember 2024 ein Honorar von total Fr. 795.50.− (inkl. Auslagen von Fr. 8.–) ausgewiesen. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 5 Stunden und 15 Minuten und der Stundenansatz von Fr. 150.− sind als angemessen zu bezeichnen. In der Folge wurden zwei weitere Eingaben im Rahmen von jeweils drei Seiten getätigt, welche ebenfalls zu vergelten sind. Unter Berücksichtigung der den Akten zu entnehmenden Aufwendungen ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 900.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem amtlichen Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
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D-7577/2024 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Bülent Zengin, Rechtsschutz für Asylsuchende, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 900.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
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