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Entscheid

D-758/2011

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

29. März 2011Deutsch17 min

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwäg... Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 3. Januar 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');

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Erwägungen

227.

f. mit weiteren Hinweisen, 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156), dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihres Wiederwägungsgesuches vom 3. Dezember 2010 im Wesentlichen geltend machten, der Wegweisungsvollzug nach Serbien sei wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes, eines fehlenden tragfähigen Beziehungsnetzes, wirtschaftlichen Schwierigkeiten und wegen des Kindeswohls nicht zumutbar, und die serbischen Behörden könnten ihnen keinen Schutz vor serbischen Nationalisten gewähren, weshalb sie in Serbien gefährdet wären, dass in der Beschwerde vom 28. Januar 2011 geltend gemacht wird, das BFM habe einen zu den Akten gereichten ärztlichen Bericht vom 20. Dezember 2010 von Dr. med. G._______ in keiner Weise in seinen Entscheid vom 3. Januar 2011 mit einbezogen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, weshalb die Sache zur materiellen Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sei, dass das BFM in der Verfügung vom 3. Januar 2011 die Einreichung der ärztlichen Unterlagen im Sachverhalt aufführte, es zudem erwähnte, dass die im Arztzeugnis vom 23. November 2010 gemachten Äusserungen – die Beschwerdeführenden seien traumatisiert von Kriegserlebnissen, bei welchen sie den Tod von Angehörigen und Freunden hautnah miterlebt hätten – in ihren Vorbringen keinen Niederschlag fänden, weshalb diesem Zeugnis kaum Beweiswert zukommen könne, -- 5 of 11 -D-758/2011 Seite 6 dass das BFM schliesslich feststellte, dass den Akten nicht zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführenden eine ärztliche Behandlung benötigten, die in Serbien nicht gewährleistet wäre, und die eingereichten Unterlagen – insbesondere auch der psychiatrische Bericht vom 20. Dezember 2010 – nichts an diesen Erwägungen zu ändern vermögen würden, dass das BFM den eingereichten ärztlichen Bericht vom 20. Dezember 2010 somit in seinem Entscheid mitberücksichtigt hat, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, dass deshalb auch kein Anlass besteht, die Sache zur materiellen Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, dass das BFM zutreffend feststellte, dass in Bezug auf die im Wiederwägungsgesuch erneut geltend gemachte Furcht vor Verfolgung seitens serbischer Nationalisten keinerlei konkrete Indizien von den Beschwerdeführenden vorgelegt worden seien, die den Eintritt der erwarteten Benachteiligungen als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht als realistisch und nachvollziehbar erscheinen liessen, dass in der Beschwerdeergänzung nunmehr geltend gemacht wird, ein Cousin habe ihnen mitgeteilt, dass regelmässig Briefe des serbischen Gerichts an die Adresse der Beschwerdeführenden geschickt würden, ein Schwager, der bei der Post arbeite, jedoch nicht wisse, um was für Briefe es sich handle und diese, weil sie nicht abgeholt worden seien, wieder an das Gericht zurückgeschickt würden, dass hierzu die Beschwerdeführenden einerseits meinen, sie hätten nie etwas Unrechtes getan, andererseits vermuten, es könnte sich um eine Vorladung handeln, wegen den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, dass mit diesen Vorbringen kein wiedererwägungsrechtlich relevanter Sachverhalt in fundierter Weise dargetan wird, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung selbst festhielt, dass er mit den Serben keine Schwierigkeiten gehabt habe, sondern nur mit den serbischen Nationalisten (vgl. act. A13/17 F92), weshalb nicht nachvollziehbar ist, inwiefern die serbischen Behörden ein Verfolgungsinteresse an den Beschwerdeführenden haben sollten, -- 6 of 11 -D-758/2011 Seite 7 dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil D-834/2010 vom 9. November 2011 ausführlich dargelegt hat, weshalb keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bestünden, welche einem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Serbien entgegen stehen würden, dass es dabei auch das Kindeswohl und die finanziellen Verhältnisse berücksichtigt hat, dass insoweit im Wiedererwägungsgesuch nochmals die finanziellen Verhältnisse dargelegt werden und auf das Kindeswohl hingewiesen wird, rein appellatorische Kritik am Urteil D-834/2010 vom 9. November 2010 geübt wird, wofür im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs kein Raum besteht, dass aus den im Zusammenhang mit dem Wiederwägungsgesuch eingereichten ärztlichen Unterlagen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer unter schweren emotionell kaum erträglichen ängstlich-depressiven Beschwerden im Rahmen von anhaltenden Posttraumatischen Belastungsstörungen (ICD-

10 F43.1) leiden würden, dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 3. Januar 2010 zu Recht feststellte, dass die Beschwerdeführenden bis anhin nie geltend gemacht hätten, sie seien in einem schlechten psychischen Gesundheitszustand, dass zwar zutrifft, dass anlässlich der Anhörungen am 29. April 2009 die Beschwerdeführerin am Schluss hinzufügte, sie nehme Beruhigungstabletten und könne nicht einfach einschlafen (vgl. act. A 14/9 F52), und der Beschwerdeführer erwähnte, seine Gesundheit habe sich zwischen Juni und August 2008 drastisch verschlechtert, so dass er seither einen höheren Blutdruck habe (vgl. act. A 13/17 F86), es sich dabei jedoch nicht um schwerwiegende, in Serbien nicht behandelbare gesundheitliche Probleme handeln dürfte, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-834/2010 vom 9. November 2010 festgestellt hat, dass aufgrund der Registrierung der Beschwerdeführenden in Kosovo einer Anmeldung in Serbien keine administrativen Hindernisse entgegenstünden und sie nach ihrer Anmeldung unter anderem Zugang zu finanzieller und medizinischer Unterstützung (falls überhaupt notwendig) hätten, aus den Beschwerdeakten des Verfahrens D-834/2010 aber keine -- 7 of 11 -D-758/2011 Seite 8 schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden ersichtlich gewesen seien, dass aus dem ärztlichen Bericht vom 20. Dezember 2010 zudem hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführenden erst seit dem 4. Dezember 2010 bei Dr. med. G._______ in Behandlung begeben haben, dass in der Beschwerde vom 28. Januar 2011 erwähnt wird, Frau med. pract. F._______ sei eine Allgemeinmedizinerin, bei ihrem Besuch hätten sie ihr nicht so viel erzählen können, weshalb diese nur eine erste Einschätzung gemacht habe, dass vor diesem Hintergrund das BFM zutreffend ausführte, dass die von ärztlicher Seite erst kürzlich festgestellten posttraumatischen Belastungsstörungen im Zusammenhang mit dem Urteil D-834/2010 vom 9. November 2010 und dem drohenden Wegweisungsvollzug nach Serbien stehen könnten, dass es ferner feststellte, eine depressive Entwicklung bei Asylsuchenden, deren Asylgesuche abgewiesen werden, mache sich begreiflicherweise nicht selten in diesen Momenten bemerkbar beziehungsweise werde durch einen ablehnenden Asylentscheid akzentuiert, dass dies auch durch die Ausführungen im Arztbericht vom 2. März 2011 bestätigt wird, indem erwähnt wird, dass angesichts der unmittelbaren Ausschaffungsgefahr nach Serbien, die ambulante Behandlung der Beschwerdeführenden sich als praktisch undurchführbar und die medikamentöse Behandlung als wirkungslos erweise und der existentiell bedrohliche psychologische Druck der Asylbehörden gegenüber den Beschwerdeführenden dringend gestoppt werden müsse, dass das BFM in der Verfügung jedoch zu Recht feststellte, dass dieses Phänomen der depressiven Entwicklung im Zusammenhang mit einem negativen Asylentscheid dem Wegweisungsvollzug weder unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) noch unter jenem von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) entgegenstehe, es aber umso wichtiger sei, durch eine sorgfältige Vorbereitung der Ausreise und eine medizinische Begleitung eine innere -- 8 of 11 -D-758/2011 Seite 9 Bereitschaft zur Rückkehr aufzubauen, damit sich die Symptome nicht zusätzlich verschärfen, dass insofern im Arztbericht vom 2. März 2011 festgestellt wurde, dass eine Behandlung der schweren posttraumatischen Störungen mit Sicherheit nicht am Ort der Traumatisierung stattfinden könne, festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführenden nicht in den Kosovo, sondern nach Serbien weggewiesen werden, dass das BFM in der Verfügung vom 3. Januar 2011 schliesslich ausführlich dargelegt hat, dass eine psychiatrische Behandlungsmöglichkeit auch in Serbien möglich sei und es den Beschwerdeführenden unbenommen bleibe, eine individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen, die auch in Form einer medizinischen Hilfestellung geleistet werden könne, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde und deren Ergänzungen vom 22. Februar 2011 und 7. März 2011 näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid hinsichtlich des Fehlens von Wiedererwägungsgründen herbeizuführen, dass gleichermassen auf weiterführende Erörterungen zu den eingereichten Unterlagen verzichtet werden kann, weil absehbar ist, dass daraus keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten, dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 3. Dezember 2010 zu Recht abgewiesen hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch vom 7. März 2011 um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 7. Februar 2011 mit den Begehren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das (…) des Kantons (…) sei anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung auszusetzen, mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, -- 9 of 11 -D-758/2011 Seite 10 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 1'200.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und diese mit dem am 21. Februar 2011 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

10 F43.1) leiden würden, dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 3. Januar 2010 zu Recht feststellte, dass die Beschwerdeführenden bis anhin nie geltend gemacht hätten, sie seien in einem schlechten psychischen Gesundheitszustand, dass zwar zutrifft, dass anlässlich der Anhörungen am 29. April 2009 die Beschwerdeführerin am Schluss hinzufügte, sie nehme Beruhigungstabletten und könne nicht einfach einschlafen (vgl. act. A 14/9 F52), und der Beschwerdeführer erwähnte, seine Gesundheit habe sich zwischen Juni und August 2008 drastisch verschlechtert, so dass er seither einen höheren Blutdruck habe (vgl. act. A 13/17 F86), es sich dabei jedoch nicht um schwerwiegende, in Serbien nicht behandelbare gesundheitliche Probleme handeln dürfte, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-834/2010 vom 9. November 2010 festgestellt hat, dass aufgrund der Registrierung der Beschwerdeführenden in Kosovo einer Anmeldung in Serbien keine administrativen Hindernisse entgegenstünden und sie nach ihrer Anmeldung unter anderem Zugang zu finanzieller und medizinischer Unterstützung (falls überhaupt notwendig) hätten, aus den Beschwerdeakten des Verfahrens D-834/2010 aber keine -- 7 of 11 -D-758/2011 Seite 8 schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden ersichtlich gewesen seien, dass aus dem ärztlichen Bericht vom 20. Dezember 2010 zudem hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführenden erst seit dem 4. Dezember 2010 bei Dr. med. G._______ in Behandlung begeben haben, dass in der Beschwerde vom 28. Januar 2011 erwähnt wird, Frau med. pract. F._______ sei eine Allgemeinmedizinerin, bei ihrem Besuch hätten sie ihr nicht so viel erzählen können, weshalb diese nur eine erste Einschätzung gemacht habe, dass vor diesem Hintergrund das BFM zutreffend ausführte, dass die von ärztlicher Seite erst kürzlich festgestellten posttraumatischen Belastungsstörungen im Zusammenhang mit dem Urteil D-834/2010 vom 9. November 2010 und dem drohenden Wegweisungsvollzug nach Serbien stehen könnten, dass es ferner feststellte, eine depressive Entwicklung bei Asylsuchenden, deren Asylgesuche abgewiesen werden, mache sich begreiflicherweise nicht selten in diesen Momenten bemerkbar beziehungsweise werde durch einen ablehnenden Asylentscheid akzentuiert, dass dies auch durch die Ausführungen im Arztbericht vom 2. März 2011 bestätigt wird, indem erwähnt wird, dass angesichts der unmittelbaren Ausschaffungsgefahr nach Serbien, die ambulante Behandlung der Beschwerdeführenden sich als praktisch undurchführbar und die medikamentöse Behandlung als wirkungslos erweise und der existentiell bedrohliche psychologische Druck der Asylbehörden gegenüber den Beschwerdeführenden dringend gestoppt werden müsse, dass das BFM in der Verfügung jedoch zu Recht feststellte, dass dieses Phänomen der depressiven Entwicklung im Zusammenhang mit einem negativen Asylentscheid dem Wegweisungsvollzug weder unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) noch unter jenem von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) entgegenstehe, es aber umso wichtiger sei, durch eine sorgfältige Vorbereitung der Ausreise und eine medizinische Begleitung eine innere -- 8 of 11 -D-758/2011 Seite 9 Bereitschaft zur Rückkehr aufzubauen, damit sich die Symptome nicht zusätzlich verschärfen, dass insofern im Arztbericht vom 2. März 2011 festgestellt wurde, dass eine Behandlung der schweren posttraumatischen Störungen mit Sicherheit nicht am Ort der Traumatisierung stattfinden könne, festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführenden nicht in den Kosovo, sondern nach Serbien weggewiesen werden, dass das BFM in der Verfügung vom 3. Januar 2011 schliesslich ausführlich dargelegt hat, dass eine psychiatrische Behandlungsmöglichkeit auch in Serbien möglich sei und es den Beschwerdeführenden unbenommen bleibe, eine individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen, die auch in Form einer medizinischen Hilfestellung geleistet werden könne, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde und deren Ergänzungen vom 22. Februar 2011 und 7. März 2011 näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid hinsichtlich des Fehlens von Wiedererwägungsgründen herbeizuführen, dass gleichermassen auf weiterführende Erörterungen zu den eingereichten Unterlagen verzichtet werden kann, weil absehbar ist, dass daraus keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten, dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 3. Dezember 2010 zu Recht abgewiesen hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch vom 7. März 2011 um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 7. Februar 2011 mit den Begehren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das (…) des Kantons (…) sei anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung auszusetzen, mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, -- 9 of 11 -D-758/2011 Seite 10 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 1'200.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und diese mit dem am 21. Februar 2011 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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D-758/2011 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand:

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