Lexipedia

Entscheid

D-763/2015

Asyl und Wegweisung

2. April 2015Deutsch14 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Janu... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Januar 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:21:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:21:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

5.8

- 5.10), dass im Lichte dieser Präzisierung der Frage nach der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie zentrale Bedeutung zukommt, dass das SEM im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen dafür hält, die Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin zur geltend gemachten Herkunft aus Tibet seien ungenügend, und das Staatssekretariat vor diesem Hintergrund eine Herkunft aus Tibet ausschliesst, dass jedoch die diesbezüglichen Ausführungen des SEM, welche sich nicht auf eine fundierte Analyse durch eine fachkundige Person stützen (sogenannte LINGUA-Analyse), sondern soweit ersichtlich lediglich auf eine Auswertung der zuständigen Sachbearbeiterin, bei objektiver Betrachtung über weite Strecken in den Akten keinen Rückhalt finden, dass die Beschwerdeführerin zunächst in der Lage war, grundsätzlich nachvollziehbare und soweit ersichtlich zutreffende geographische Angaben zum geltend gemachten Herkunftsort zu machen, was vom SEM zwar bestätigt, jedoch gleichzeitig als wenig relevant qualifiziert wird, dass sodann die Angaben der Beschwerdeführerin zum geltend gemachten Reiseweg vom Heimatort nach Nepal zwar nicht in jeder Hinsicht detailliert sind, die diesbezüglichen Ausführungen jedoch keine gravierenden Mängel erkennen lassen und sich als grundsätzlich nachvollziehbar darstellen, wobei auch Detailschilderungen vorhanden sind, welche eher für als gegen ein persönliches Erleben der geltend gemachten Reise sprechen, was vom SEM allerdings gegenteilig dargestellt wird, -- 7 of 10 -D-763/2015 Seite 8 dass die Beschwerdeführerin zwar keine heimatlichen Papiere zu den Akten gereicht hat, was tatsächlich geeignet ist, Zweifel an der geltend gemachten Herkunft zu wecken, sie jedoch ausführliche Angaben über die exakten Umstände der Ausstellung ihrer Identitätskarte machte, die dazu benötigten Familienpapiere zu bezeichnen vermochte und ihre Beschreibungen über die Mitnahme der Identitätskarte zumindest auf einem Teil ihres Reiseweges und der Zurücklassung derselben bei ihrem in der Heimat verbliebenen Bruder nachvollziehbar sind, dass die Beschwerdeführerin schliesslich offenbar über gewisse Chinesisch-Kenntnisse verfügt, auch wenn sie eigenen Angaben zufolge nie den chinesischen Schulunterricht besucht hat, hat sie doch sowohl im Verlauf der summarischen Befragung als auch der einlässlichen Anhörung an mehreren Stellen spontan chinesischen Lehnwörter verwendet, und mussten darüber hinaus anlässlich der Anhörung zumindest an einer Stelle von der Übersetzerin chinesische Wörter verwendet werden, damit diese von der Beschwerdeführerin verstanden wurde, was entgegen den anders lautenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid in der vorliegenden Form viel mehr für als gegen eine Sozialisation in Tibet spricht, dass insgesamt durchaus gewisse Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aus Tibet bestehen, diese jedoch nicht als derart gewichtig erscheinen, als dass ohne weitere Abklärungen mit hinreichender Bestimmtheit geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin versuche ihre wahre Herkunft zu verschleiern, dass das SEM in seinen anders lautenden Erwägungen fehl geht, zumal es sich mit offenkundig zutreffenden Angaben der Beschwerdeführerin und Hinweise für die Herkunft aus Tibet nicht genügend auseinandersetzt beziehungsweise diese als bloss angelernt oder unerheblich erklärt werden, dass sodann verschiedene Erwägungen im angefochtenen Entscheid erkennen lassen, dass dessen Verfasserin mit den in Tibet herrschenden Verhältnissen kaum persönlich vertraut sein kann, zumal beispielsweise die Erwägungen zur angeblich in Tibet schon seit Jahren konsequent durchgesetzten Schulpflicht in chinesischer Sprache in der vorliegenden Form an den tatsächlichen Verhältnissen im Lande, namentlich im ländlichen Raum, weit vorbeigehen dürften, dass bei diesem Ergebnis offen bleiben kann, ob auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin insoweit verletzt worden ist, als sie mit den -- 8 of 10 -D-763/2015 Seite 9 angeblichen Unzulänglichkeiten in ihren Länderkenntnissen kaum konfrontiert worden ist, dass nach dem Gesagten – in Gutheissung der Beschwerde – die Verfügungen des SEM vom 7. Januar 2015 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an das Staatssekretariat zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, der nicht vertretenen Beschwerdeführerin seien durch die Beschwerdeführung relevante Kosten erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. dazu Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

-- 9 of 10 --

D-763/2015 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-763/2015 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2.

Die Verfügung des SEM vom 7. Januar 2015 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an das Staatssekretariat zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:

-- 10 of 10 --

Asyl und Wegweisung | Lexipedia