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Entscheid

D-779/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

26. Februar 2013Deutsch19 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Februar 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

48.

Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, dass demnach zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die Ansicht der Vorinstanz teilt, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin vage und unglaubhaft sind, und diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass in Ergänzung dazu festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Asylgründe lediglich ausführte, viele Probleme zu haben, keine Eltern mehr in Nigeria zu haben und mit ihrer Schwester ausgereist zu sein, da diese Probleme mit der Familie ihres Mannes gehabt habe, dass sie jedoch in keiner Weise ausführte, was für Probleme sie habe, dass sie vielmehr zu Protokoll gab, nie Probleme mit Behörden, Polizei oder Militär gehabt zu haben, dass sich ihre Schilderungen als offenkundig asylrechtlich nicht relevant erweisen, weshalb nicht ersichtlich ist, sie bedürfe des Schutzes der Schweiz, dass weiter aus den Akten in keinerlei Weise ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin jemals im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt gewesen ist oder eine solche Verfolgung befürchten müsse, dass auch in der Rechtsmitteleingabe keinerlei weitere Ausführungen dazu gemacht wurden, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegwei-- 9 of 14 -D-779/2013 Seite 10 sung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), -- 10 of 14 -D-779/2013 Seite 11 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführerinnen in Nigeria droht, dass gemäss Art. 8 EMRK jede Person das Recht auf Achtung des Familienlebens hat und sich unter gewissen Umständen daraus ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten lässt, da es Art. 8 EMRK verletzen kann, wenn einer Ausländerin, deren Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.1 S. 339), dass ein Familienmitglied dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht) verfügen muss, dass der angeblich nach Brauch geheiratete Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater ihrer Tochter über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt (vgl. Akten N (…)), und somit diese Voraussetzung – ungeachtet der Frage, ob es sich bei einer religiösen Trauung um eine zivilrechtlich anzuerkennende Eheschliessung handelt und diese religiöse Heirat tatsächlich stattgefunden hat – vorliegend nicht erfüllt ist, dass die Beschwerdeführerin somit aus dem Umstand, dass sich der Vater ihrer Tochter als Asylsuchender in der Schweiz aufhält, gestützt auf Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, dass der Vollzug der Wegweisung somit zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-- 11 of 14 -D-779/2013 Seite 12 nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen ist, dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, ihre Tochter sei krank, und sie bitte deshalb die Schweizer Behörden um Hilfe, und in der Beschwerde ausgeführt wurde, die Krankheit der Tochter könne nur in der Schweiz behandelt werden, dass jegliche Ausführungen hierzu unterlassen wurden, und nicht ersichtlich ist, worauf sich dieses Vorbringen stützt, dass dem eingereichten ärztlichen Bericht vom (…) zu entnehmen ist, dass die Tochter an einer angeborenen (Nennung Krankheit) leide, was eine Form der (…) sei, die vor allem in der afrikanischen Bevölkerung vorkomme, dass die Tochter aktuell keiner intensiven Therapie bedürfe, (…) bekomme und im halbjährlichen Abstand auf der (…)-Poliklinik gesehen werde, dass diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt, und Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b), dass vorliegend nicht auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der dargestellten Rechtsprechung geschlossen werden kann, da laut ärztlichem Bericht die Tochter keiner intensiven Therapie bedarf, und davon auszugehen ist, dass sie auch in Nigeria, wo diese Krankheit verbreitet ist, behandelt werden kann, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge über Schulbildung und neben ihrer Muttersprache (…) auch über (…)-Kenntnisse verfügt, -- 12 of 14 -D-779/2013 Seite 13 dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, dass aufgrund der unglaubhaften Schilderungen bezüglich der persönlichen Situation davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin verfüge über ein familiäres und soziales Netz, welches sie und ihre Tochter im Fall der Rückkehr unterstützen kann, dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerde des angeblich nach Brauch getrauten Ehemannes der Beschwerdeführerin mit Urteil desselben Datums ebenfalls abgewiesen wird (vgl. …), dass somit weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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D-779/2013 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-779/2013 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand:

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