D-7822/2025
Asyl und Wegweisung
27. Mai 2026Deutsch17 min
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Sept... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. September 2025 / Ice.modal.stop('form:resultTable:24:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:24:tt_reg');
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B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Abteilung IV D-7822/2025 U r t e i l v o m 2 7. M a i 2 0 2 6 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. September 2025 / N (…).
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D-7822/2025 Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Er wurde am 21. August 2024 zu seinen Asylgründen befragt. Am 27. August 2023 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 7. August 2025 ergänzend angehört. In persönlicher Hinsicht gab er an, sri-lankischer Staatsangehöriger und ethnischer Tamile zu sein. Er habe seit dem Jahr 2010 als Polizist gearbeitet und mit seiner Familie in B._______ gewohnt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei als Polizist für die Vollstreckung von Haftbefehlen verantwortlich gewesen. In diesem Zusammenhang habe er C._______, den Chef einer kriminellen Gruppe, verhaften sollen. Nachdem ein erster Verhaftungsversuch gescheitert sei, habe er den Vorgenannten rund eineinhalb Monate später gesehen, ihn umgehend verfolgt und ihn in einem Kampf und mit Hilfe zweier Kollegen festgenommen. C._______ sei aber am nächsten Tag gegen Kaution freigelassen worden und habe den Beschwerdeführer zwei Tage später telefonisch mit dem Tode bedroht. Der Beschwerdeführer habe dies seinem Vorgesetzen gemeldet. Dieser habe ihm mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund eines Vorfalls, bei welchem er Fahrzeuge aufgrund einer fehlenden Bewilligung nicht habe passieren lassen, in Schwierigkeiten gebracht und er solle sich aus der Angelegenheit mit C._______ heraushalten. Anschliessend habe der Beschwerdeführer zunehmend das Gefühl gehabt, beobachtet und verfolgt zu werden. Unbekannte hätten sein Haus überwacht und er sei von einem CID-Beamten telefonisch bedroht worden. Nachdem der Beschwerdeführer in einem Verfahren gegen C._______ eine Vorladung erhalten habe, sei eine Gruppe von Personen zu seinem Haus gekommen und habe seine Ehefrau bedroht. Ende Juni sei er schliesslich auf dem Heimweg von einer Gruppe bewaffneter Motorradfahrer verfolgt und angegriffen worden. Er habe fliehen können, sich im Wald verstecken können und habe anschliessend bei einem Bekannten Zuflucht gefunden. Daraufhin sei er nach Colombo zu einem ihm bekannten Pastor gefahren, welcher seine Ausreise organisiert habe. In der Zwischenzeit sei seine Ehefrau erneut von Unbekannten bedroht und geschlagen worden, woraufhin deren Mutter sie an einen sicheren Ort gebracht habe. Seine Frau sei zudem vorgeladen worden, um zur -- 2 of 12 -D-7822/2025 Seite 3 Job Identity Card des Beschwerde-führers befragt zu werden. Diese hätte er zurückgeben müssen, weil er von seinem Job weggeblieben sei. Er habe das nicht gemacht, was eine Straftat sei.
C.
Mit Verfügung vom 1. September 2025 – eröffnet am 10. September 2025 – lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar beziehungsweise unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2025 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher in der Folge fristgerecht geleistet wurde.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte -- 3 of 12 -D-7822/2025 Seite 4 Beschwerde ist (nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses) einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe die medizinischen Berichte und den Ausweis seines Bruders nicht gewürdigt, er habe das französische Protokoll nicht verstanden und das SEM habe das Dossier seines Bruders ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs beigezogen. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
4.2
Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass die Vorinstanz die beiden eingereichten Arztberichte und die sich daraus ergebenden Befunde in hinreichender Weise gewürdigt hat. Weiter ist dem Anhörungsprotokoll vom 7. August 2025 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung den Ausweis seines Bruders nicht eingereicht hat. Dass die Vorinstanz diesen in der Folge nicht würdigen konnte, ist nicht ihr anzulasten. Hinsichtlich des Anhörungsprotokolls ergibt sich aus den Akten, dass dem Beschwerdeführer der Inhalt am Ende der Anhörung in seine Muttersprache rückübersetzt wurde, was er mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Ein weitergehender Anspruch auf eine erneute Übersetzung besteht nicht. Schliesslich ist festzuhalten, dass aus der angefochtenen Verfügung klar hervorgeht, dass der Beizug des Dossiers des Bruders für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs nicht entscheidwesentlich war. Unter diesen Umständen konnte die Vorinstanz darauf verzichten, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu zu gewähren.
4.3
Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und das Rückweisungsbegehren ist entsprechend abzuweisen.
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5.
5.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1
Die Vorinstanz kam in der ablehnenden Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit stand.
6.2
Zur Begründung führte das SEM aus, bei der geltend gemachten Bedrohung durch C._______ handle es sich um eine Verfolgung durch eine private Drittperson, aufgrund eines Rachemotivs, mithin nicht aufgrund eines in Art. 3 AsylG genannten Motivs. Grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall sei von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen des sri-lankischen Staates auszugehen, zumal der Beschwerdeführer C._______ habe anzeigen und den Fall vor Gericht bringen können. Er hätte sodann auch die weiteren Drohungen anzeigen können, was er aber unterlassen habe. Zudem sei davon auszugehen, dass die Behörden gegenüber einem langjährigen, tüchtigen und pflichtbewussten Polizisten erst recht schutzfähig und schutzwillig seien. Die pauschalen Bestreitungen des Beschwerdeführers, dies sei nicht der Fall, würden nicht überzeugen. Zudem sei anzumerken, dass die anderen an der Verhaftung beteiligten Personen von C._______ keine Probleme erhalten hätten. Die geltend gemachte Verfolgung sei zudem rein lokal beschränkt, weshalb eine inländische Fluchtalternative ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, zumal seine Ehefrau in D._______ keinerlei Probleme gehabt habe. Die behauptete überregionale -- 5 of 12 -D-7822/2025 Seite 6 Vernetzung von C._______ sei unbelegt und unplausibel, da es sich lediglich um eine kleine lokale Gruppierung handle. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese den Beschwerdeführer nie persönlich aufgesucht und nur zu Hause bei ihm aufgetaucht seien, wenn er gerade abwesend gewesen sei, und wie er neun Verfolgern auf Motorrädern so einfach habe entkommen können. Die Angaben zu den Personen, die ihn und seine Ehefrau hätten behelligt haben sollen, seien überaus vage und substanzlos. Zudem seien mehrere Widersprüche in seinen Aussagen erkennbar, namentlich zur Anzahl der Anrufe an die Ehefrau, zur Körperstelle, wo ihn C._______ gebissen haben solle sowie zum chronologischen Ablauf der Verhaftung. Weiter stelle die Vorladung wegen der nicht zurückgegebenen Job Identity Card eine legitime behördliche Massnahme dar. Ein Malus sei nicht ersichtlich. Schliesslich würden allfällige Kontrollen und Befragungen am Flughafen, das Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise und regelmässige Kontrollen am Heimatort in der Regel sodann kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass erreichen. Da er nicht habe darlegen können, vor seiner Ausreise aus Sri Lanka flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, und den Akten zudem keine Hinweise auf eine relevante Verschärfung seiner persönlichen Situation zu entnehmen seien, sei nicht ersichtlich, weshalb er bei seiner Rückkehr dorthin in den Fokus der Behörden geraten sollte. Auch die aktuelle politische Situation vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Folglich seien die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ebenfalls nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht. Auch dem Dossier seines in der Schweiz lebenden Bruders seien keinerlei gegenteilige Hinweise zu entnehmen.
6.3
Auf Beschwerdeebene wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die sri-lankischen Behörden seien nicht schutzwillig, schon alleine aufgrund seiner tamilischen Ethnie nicht. Zudem seien die Behörden nicht in der Lage etwas gegen C._______ zu tun, da sogar Richter dem Druck der Verbrecher nicht standhalten könnten. Er sei ein einfacher Polizist gewesen und damit nicht in einer Position, welche ihm erlaubt hätte, effektiv gegen C._______ vorzugehen. Da er zudem irregulär aus dem Dienst ausgeschieden sei und ihn C._______ landesweit suche, sei er in keinem Landesteil mehr sicher. Die beiden anderen an der Verhaftung beteiligten singhalesischen Polizisten seien nicht vergleichbar exponiert gewesen, weil nur der Beschwerdeführer Anzeige erstattet, den Lastwagen der Mafia -- 6 of 12 -D-7822/2025 Seite 7 gestoppt und sich aktiv für die Verhaftung eingesetzt habe, weshalb einzig er ins Visier der Verfolger geraten sei. Die Verfolgungsgefahr sei sowohl im Zeitpunkt der Ausreise als auch künftig aktuell, zumal das Verlassen seiner Arbeit seine Lage zusätzlich verschlechtert habe, was durch eine seiner Ehefrau zugestellte Vorladung belegt werde. Der Vorhalt ungenügender Täterbeschreibung verkenne die Natur organisierter Kriminalität. Allfällige Widersprüche seien Übersetzungsmängeln geschuldet und die deutlich überwiegenden Realkennzeichen sowie die Bissverletzung belegten die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Als Tamile in der singhalesisch dominierten Polizei könne er im Falle einer Rückkehr sodann kein rechtsstaatliches Verfahren erwarten.
7.
7.1
Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann – mit nachfolgenden Ergänzungen – auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
7.2
Die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche betreffen keine marginalen Details, sondern das Kerngeschehen der Verhaftungsszene. Dass diese auf Übersetzungsmängel zurückzuführen seien, überzeugt nicht. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Auflösung der Widersprüche gegeben, was ihm nicht gelungen ist und auch auf Beschwerdeebene brachte er nichts vor, was sie überzeugend erklären würde. Zudem ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass Teile der Vorbringen – wie das Verfolgungsereignis und die Angaben zu seinen Verfolgern – nicht nachvollziehbar sind sowie vage und substanzlos ausfielen, und auch sein Einwand auf Beschwerdeebene, er habe seine Vorbringen detailliert, anschaulich und konkret dargelegt, führen nicht zu einer anderen Einschätzung. Die Bissverletzung kann er sich schliesslich in anderem Kontext zugezogen haben. Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit ist die behauptete Verfolgung flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es handelt sich bei der Gruppe von C._______ um eine kleine, lokal tätige kriminelle Gruppierung. Eine überregionale oder gar landesweite Vernetzung wurde nicht substantiiert dargelegt. Damit ist die Auffassung der Vorinstanz, wonach eine inländische Fluchtalternative bestehe, zu teilen. Auch eine nachhaltiger Verfolgungswille scheint nicht plausibel, zumal schon das Verhalten der angeblichen Verfolger als -- 7 of 12 -D-7822/2025 Seite 8 der Beschwerdeführer noch im Land war – nämlich über mehr als ein Jahr lediglich Nachfragen in Abwesenheit des Beschwerdeführers zu stellen – nicht für eine ernsthafte Verfolgungsabsicht spricht. Hinsichtlich der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens des sri-lankischen Staates ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der geltend gemachten Bedrohungen selbst aktiver Polizist war und mithin über einen direkten Zugang zu staatlichen Schutzstrukturen verfügte. Als langjährigem, tüchtiger und pflichtbewusstem Polizisten wäre es ihm zuzumuten gewesen, sich bei ausbleibendem Schutz an höhere Stellen oder andere Behörden zu wenden. Die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, die heimatlichen Behörden seien korrupt und auch dem Druck von C._______ Gruppierung nicht gewachsen, vermag das Gericht nicht vom Gegenteil zu überzeugen. Zudem kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass seine Frau vorgeladen worden sei, um wegen seiner nicht zurückgegebenen Job Identity Card befragt zu werden, nichts von flüchtlingsrechtlicher Relevanz ableiten, zumal, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte. solches eine legitime behördliche Massnahme zu sein scheint. Auch ein im drohenden Malus wurde nicht substantiiert dargelegt und ist aus den Akten nicht ersichtlich. Schliesslich hat das SEM zutreffend festgestellt, dass keine Risikofaktoren im Sinne des nach wie vor gültigen Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. z.B. Urteil des BVGerE-4528/2021 vom 10. April 2026 E. 7.5) vorliegen. Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers begründet für sich alleine genommen objektiv keine Furcht vor Verfolgung, dies auch nicht zusammen mit seinem aktuellen, mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz.
8.
8.1
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2.2 Das SEM ist zu Recht und mit zutreffender Begründung von der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen (Nichterfüllen der Flüchtlings-eigenschaft und keine Hinweise auf Verletzung von Art.- 3 EMRK). Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. 9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 -- 9 of 12 -D-7822/2025 Seite 10 E. 13.2). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka (Stabilisierung der Wirtschaft seit 2022, Präsidentschaftswahl am 21. September 2024, Parlamentswahlen am 14. November 2024).
9.3.3 Auch individuelle Vollzugshindernisse sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfügt in Sri Lanka über ein tragfähiges Beziehungsnetz und besitzt ein eigenes Haus, womit seine Wohnsituation gesichert ist. Er verfügt über langjährige Berufserfahrung, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich erneut eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufbauen kann. Was seinen Gesundheitszustand anbelangt, gibt der Beschwerdeführer an, er leide an einer (…), es bestehe der Verdacht auf eine (…) und er habe eine (…). Diese gesundheitlichen Leiden erscheinen nicht derart gravierend, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu befürchten wäre. Überdies verfügt Sri Lanka nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts auch unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Situation grundsätzlich über ein funktionierendes öffentliches Gesundheitssystem, welches in der Lage ist, eine adäquate medizinische Versorgung zu gewährleisten (vgl. Referenzurteil E-737/2020 a.a.O. E. 10.2.5; Urteil des BVGer D-1278/2026 vom 23. März 2026 E. 8.3.3).
9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
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D-7822/2025 Seite 11 führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
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D-7822/2025 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand:
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