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Entscheid

D-792/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

26. Februar 2013Deutsch20 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Februar 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

48.

Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, dass demnach zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die Ansicht der Vorinstanz teilt, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Herkunft aus Ghana nicht glaubhaft gemacht wurden, und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei wegen der ethnischen Auseinandersetzung in G._______ (Ghana) geflüchtet, -- 8 of 15 -D-792/2013 Seite 9 dass anlässlich dieser Auseinandersetzung seine Adoptivmutter getötet worden sei, dass er jedoch nicht im Stande war, bezüglich des Todes seiner Adoptivmutter detaillierte Angaben zu Protokoll zu geben, dass in Ergänzung dazu festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer ausführte, abgesehen von einem Steinwurf in seine Nähe, nicht persönlich von diesem Konflikt betroffen gewesen zu sein, und er beschlossen habe, in einem anderen Land sein Glück zu suchen, dass er eigenen Angaben zufolge nie Schwierigkeiten mit den Behörden zu verzeichnen hatte, dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers als offenkundig asylrechtlich nicht relevant erweisen, weshalb nicht ersichtlich ist, er bedürfe des Schutzes der Schweiz, dass weiter aus den Akten in keiner Weise ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer jemals im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt gewesen ist oder eine solche Verfolgung befürchten müsste, dass auch in der Rechtsmitteleingabe keinerlei weitere Ausführungen dazu gemacht wurde, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die -- 9 of 15 -D-792/2013 Seite 10 verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht, -- 10 of 15 -D-792/2013 Seite 11 dass gemäss Art. 8 EMRK jede Person das Recht auf Achtung des Familienlebens hat und sich unter gewissen Umständen daraus ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten lässt, da es Art. 8 EMRK verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.1 S. 339), dass ein Familienmitglied dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht) verfügen muss, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mit der Mutter seiner Tochter keine Beziehung führt, zumal er anlässlich der BzP beim Zivilstand sich als "Single" bezeichnete und daher entgegen den Ausführungen des BFM nicht davon auszugehen ist, es handle sich um ein Konkubinatsverhältnis, da auch den Akten nicht mit Sicherheit zu entnehmen ist, dass die beiden in D._______ in einer Beziehung gelebt haben, dass die gemeinsame Tochter sowie deren Mutter ohnehin über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. Akten N (…)), dass somit diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist und der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass der Vollzug der Wegweisung nach Ghana oder nach Nigeria somit zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder in Ghana noch in Nigeria eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen ist, dass der Beschwerdeführer ausführte, wenn man ihn nach Afrika zurückbringe, wisse er nicht, wo er hingehen solle, da seine Adoptivmutter tot sei und es in G._______ keine Garantie gebe, dass dieser Konflikt nicht wieder ausbrechen werde, -- 11 of 15 -D-792/2013 Seite 12 dass das Vorbringen bezüglich des Konflikts in Ghana aufgrund des oben Ausgeführten nicht gehört werden kann, da ohnehin zu bezweifeln ist, der Beschwerdeführer stamme aus Ghana und sei dort aufgewachsen, dass beim Beschwerdeführer ein nigerianischen Englisch festgestellt wurde, was darauf schliessen lässt, dass er aus Nigeria stammen könnte, dass festzuhalten ist, dass den Ausführungen des BFM, der Beschwerdeführer sei mit seiner nigerianischen Konkubinatspartnerin in die Schweiz gereist und habe (…) Jahre mit ihr in D._______ gewohnt, nicht gefolgt wird, da der Beschwerdeführer bereits am (…) in die Schweiz einreiste, E._______ (die Mutter seiner Tochter) dagegen erst am (…) (vgl. act. A6/9 S. 6 sowie die Akten N (…)), und den Akten zufolge – wie oben bereits ausgeführt – nicht davon ausgegangen werden kann, dass die beiden in D._______ tatsächlich zusammengelebt haben, und es sich um ein Konkubinatsverhältnis handelt, dass diese Ausführungen jedoch nichts an der negativen Beurteilung der Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, ändert, dass angesichts der als offensichtlich unglaubhaft zu erachtenden Aussagen des Beschwerdeführers das angeblich fehlende Beziehungsnetz zu bezweifeln und davon auszugehen ist, dass er über ein weitergehendes soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihn im Falle der Rückkehr unterstützen kann, dass in der Beschwerde geltend gemacht wurde, dass das Kind des Beschwerdeführers, welches seinen Angaben zufolge bei der Mutter lebt, an einer Krankheit leide, welche nur in der Schweiz behandelt werden könne, dass jegliche Ausführungen hierzu unterlassen wurden und nicht ersichtlich ist, worauf sich dieses Vorbringen stützt, dass dem eingereichten ärztlichen Bericht vom (…) zu entnehmen ist, dass die Tochter an einer angeborenen (Nennung Krankheit) leide, was eine Form der (…) sei, die vor allem in der afrikanischen Bevölkerung vorkomme, dass die Tochter aktuell keiner intensiven Therapie bedürfe, (…) bekomme und im halbjährlichen Abstand auf der (…)-Poliklinik gesehen werde, -- 12 of 15 -D-792/2013 Seite 13 dass diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt und Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b), dass vorliegend nicht auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der dargestellten Rechtsprechung geschlossen werden kann, da laut ärztlichem Bericht die Tochter keiner intensiven Therapie bedarf, und davon auszugehen ist, dass sie auch in Nigeria, wo diese Krankheit verbreitet ist, behandelt werden kann, weshalb der Beschwerdeführer aus der Krankheit seiner Tochter nichts für sich ableiten kann, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über Schulbildung und neben seiner angeblichen Muttersprache Twi auch über sehr gute (…)-Kenntnisse und über gute (…)-Kenntnisse verfügt, dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerde seiner Tochter und deren Mutter mit Urteil desselben Datums ebenfalls abgewiesen wird (vgl. …), dass somit weder die allgemeine Lage in Ghana oder Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-- 13 of 15 -D-792/2013 Seite 14 gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-792/2013 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-792/2013 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand:

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