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Entscheid

D-7974/2025

Asyl und Wegweisung

23. April 2026Deutsch22 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Sep... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. September 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');

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Erwägungen

3.

Aufl., Basel 2022, Rz. 1.54), dass hinsichtlich der Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinem letzten Wohnort im Heimatstaat festzustellen ist, dass er im vorinstanzlichen Verfahren sowohl auf dem handschriftlich ausgefüllten Personalienblatt bei der Stellung des Asylgesuchs als auch bei der mündlichen Personalienaufnahme (entsprechendes Protokoll, S. 4) jeweils bezüglich seiner letzten heimatstaatlichen Wohnadresse die Angabe «[...]» machte, wobei es sich um eine Adresse in einem Stadtteil von Kinshasa handelt, -- 6 of 14 -D-7974/2025 Seite 7 dass er diese Angabe auch im Rahmen der Anhörung vom 2. April 2024 (entsprechendes Protokoll, S. 4) bestätigte, wobei er auf entsprechende Frage hin ausserdem angab, er habe an dieser Adresse mit seinen Eltern bis zum Alter von fünf Jahren gewohnt, sei aber seither nie mehr in Kinshasa gewesen, dass nicht nachvollzogen werden kann, weshalb der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt wie auch bei der Personalienaufnahme die genannte Adresse als letzten heimatstaatlichen Wohnsitz angab, nachdem er sich seit seiner frühen Kindheit nie mehr in Kinshasa aufgehalten haben will, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung auch unwahrscheinlich erscheint, er könnte sich an die genannte Adresse überhaupt erinnern, sollten seine Angaben zum Wegzug aus Kinshasa im Alter von fünf Jahren den Tatsachen entsprechen, dass in diesem Zusammenhang auch auf die Zwischenverfügung vom 12. November 2025 hinzuweisen ist, mit welcher dargelegt wurde, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs anlässlich seiner Anhörungen durch die Vorinstanz behaupteten Ereignisse, die er im August 2016 in der Stadt B._______ in der Provinz Nord-Kivu erlebt haben will, zahlreiche erhebliche Widersprüche und sonstige Unstimmigkeiten aufweisen, womit deren Glaubhaftigkeit nicht gegeben ist, dass weiter auf die Zwischenverfügung vom 30. Januar 2026 hinzuweisen ist, mit welcher dem Beschwerdeführer angesichts der erwähnten Unstimmigkeit der Angaben zu seiner Herkunft und im Hinblick auf eine Motivsubstitution das rechtliche Gehör hinsichtlich seines letzten heimatstaatlichen Wohnsitzes gewährt wurde, dass aufgrund des soeben Gesagten und nachdem der Beschwerdeführer die Gelegenheit zu einer diesbezüglichen Stellungnahme ungenutzt gelassen hat, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er keineswegs seit seiner frühen Kindheit in der Provinz Nord-Kivu wohnhaft war, sondern sich bis zu seiner Ausreise aus der Demokratischen Republik in der Hauptstadt Kinshasa aufhielt, dies mutmasslich an der angegebenen Adresse, dass entgegen der entsprechenden Behauptung in der Beschwerdeschrift zum heutigen Zeitpunkt in der Demokratischen Republik Kongo keine landesweite Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. aus der Rechtsprechung des BVGer zuletzt die Urteile -- 7 of 14 -D-7974/2025 Seite 8 E-48/2025 vom 22. September 2025 E. 9.3.1, D-4710/2025 vom 3. November 2025 E. 8.4.2 und E-8244/2025 vom 25. November 2025 E. 8.3), dass sich zwar seit Anfang des Jahres 2025 der Konflikt zwischen der Rebellenbewegung M23 (Mouvement du 23 Mars), den staatlichen Streitkräften und weiteren bewaffneten Gruppierungen im Osten der Demokratischen Republik Kongo (Provinzen Nord-Kivu und Süd-Kivu) erheblich verschärft hat, dass jedoch bislang keine konkreten Hinweise bestehen, der Konflikt im Osten hätte abgesehen von – in der Beschwerdeschrift erwähnten – Angriffen von Demonstrierenden auf mehrere westliche Botschaften am 28. Januar 2025 nennenswerte Auswirkungen auf die Sicherheitslage in der Hauptstadt Kinshasa gehabt (vgl. COMMISSARIAT GÉNÉRAL AUX RÉFUGIÉS ET AUX APATRIDES [belgische Asylbehörde], République démocratique du Congo. Situation sécuritaire à Kinshasa, 14. Oktober 2025), dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers auch sonst keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, er wäre im Falle einer Ausschaffung in die Demokratische Republik Kongo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.), dass in der Beschwerdeschrift unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs des Weiteren geltend gemacht wird, es stelle sich die Frage einer Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens), sollte das Asylgesuch seiner Lebenspartnerin, C._______, positiv entschieden werden und sie als Flüchtling anerkannt werden, dass diesbezüglich festzustellen ist, dass die gemäss Angaben im vorinstanzlichen Verfahren (Eingabe der damaligen Rechtsvertreterin vom 11. September 2025) seit etwas über einem Jahr anhaltende Beziehung zu einer Landsfrau namens C._______ – auch unter Berücksichtigung [...] – nicht geeignet ist, die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers in Frage zu stellen, dass nämlich Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein -- 8 of 14 -D-7974/2025 Seite 9 potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) bestehen, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen, dass Letzteres der Fall ist, wenn der oder die sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 3 E. 3.1), dass – indem sich C._______ nach Aktenlage in einem hängigen Asylverfahren befindet – weder ein konkreter Anhaltspunkt besteht noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben, dass schliesslich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt worden ist, auch nicht durch den Umstand in Frage gestellt wird, dass der Beschwerdeführer möglicherweise nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat während einiger Zeit in Libyen festgehalten wurde und von Zwangsarbeit betroffen war, dass der Vollzug der Wegweisung somit sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass, wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist, dass der Wegweisungsvollzug in die Demokratische Republik Kongo gemäss geltender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel als zumutbar zu erachten ist, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt (vgl. Referenzurteil E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3; bestätigt u.a. mit -- 9 of 14 -D-7974/2025 Seite 10 Urteilen E-6011/2020 vom 8. Januar 2021 E. 8.2 f. und E-4739/2020 vom 25. November 2020 E. 9.4 f.), dass trotz Vorliegens dieser Kriterien der Wegweisungsvollzug in die Demokratische Republik Kongo in der Regel nicht zumutbar ist, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. dazu Referenzurteil E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3 und Urteil des BVGer E-4357/2023 vom 29. August 2023 E. 8.3.3), dass die soeben genannten, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage stellenden Kriterien auf den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zutreffen, dass der Beschwerdeführer betreffend den Gesundheitszustand zwar anlässlich der Anhörung vom 17. Februar 2025 (entsprechendes Protokoll, S. 3) vorbrachte, er sei in der Schweiz in psychotherapeutischer Behandlung, weil er gestresst sei, dass in diesem Zusammenhang im vorinstanzlichen Verfahren ein vom 24. September 2024 datierendes Arztzeugnis eingereicht wurde, dass daraus im Wesentlichen hervorgeht, der Beschwerdeführer sei am

16. und am 23. September 2024 zu zwei Vorgesprächen erschienen, wobei Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung wegen Kriegserlebnissen im Heimatstaat, damit zusammenhängender ständiger Bedrohung sowie Lebensgefahr auf der Flucht diagnostiziert worden seien, dass daraus weiter hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer die Einnahme zweier Medikamente (Dafalgan [Schmerzmittel] und Trittico [Antidepressivum und Schlafmittel]) sowie eine psychotherapeutische Behandlung verschrieben wurden, dass bezüglich dieses ärztlichen Zeugnisses in inhaltlicher Hinsicht festzustellen ist, dass es biographische Angaben zu angeblichen Erlebnissen des Beschwerdeführers im Heimatstaat enthält, die mit der Zwischenverfügung vom 12. November 2025 aufgrund zahlreicher erheblicher Widersprüche und sonstiger Unstimmigkeiten als unglaubhaft eingestuft wurden, -- 10 of 14 -D-7974/2025 Seite 11 dass in der Beschwerdeschrift unter Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses vom 8. Oktober 2025 geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer befinde sich seit über einem Jahr wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung in psychotherapeutischer Behandlung, wobei ihm im Falle einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo angesichts des dortigen prekären Zustands der medizinischen Versorgung eine umgehende Verschlechterung seines Gesundheitszustands drohe, dass dem letztgenannten ärztlichen Zeugnis im Wesentlichen zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer sei lebensmüde, habe aber bisher keine Suizidversuche unternommen, wobei er auf medikamentöse und psychiatrische Behandlung angewiesen sei, dass der Beschwerdeführer demnach weiterhin medikamentös (zusätzlich zu den schon erwähnten Medikamenten auch Zolpidem [Schlafmittel]) und psychotherapeutisch behandelt wird, dass in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers auf eine Medienmitteilung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) betreffend die medizinische Versorgung in den Provinzen Nord- und Süd-Kivu hingewiesen wird, dass – wie bereits ausgeführt worden ist – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vor seiner Ausreise aus der Demokratischen Republik Kongo in der Hauptstadt Kinshasa wohnhaft war, dass zudem davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die benötigten Medikamente in Kinshasa wird erhalten können, wobei das Gericht auch von der grundsätzlichen Möglichkeit der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen im Heimatstaat ausgeht (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1343/2021 vom 2. Juni 2022 E. 8.5.3, D-2839/2021 vom 11. November 2021 E. 8.4.4 und D-5554/2020 vom 2. September 2021 E. 8.2.2), dass dem Beschwerdeführer, wie vom SEM bereits erwähnt, zudem die Inanspruchnahme einer medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG offensteht, welche auch die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung zur befristeten medizinischen Betreuung umfasst und gegebenenfalls eine Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung erleichtern könnte, -- 11 of 14 -D-7974/2025 Seite 12 dass des Weiteren auch nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen, dass auch in diesem Zusammenhang die Feststellung gilt, der Beschwerdeführer habe sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zeitraum vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat in der Hauptstadt Kinshasa aufgehalten, wo er auch über verwandtschaftliche Beziehungen verfügen dürfte, dass weiter auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, wonach der Beschwerdeführer über Berufserfahrung in unterschiedlichen Bereichen – so als Maurer und in der Landwirtschaft – verfüge, dass zusammenfassend keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt, dass des Weiteren festzustellen ist, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist, dass der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass nach dem Gesagten eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass nach den angestellten Erwägungen die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass als Folge der Abweisung der Beschwerde die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), -- 12 of 14 -D-7974/2025 Seite 13 dass dabei zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

16. und am 23. September 2024 zu zwei Vorgesprächen erschienen, wobei Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung wegen Kriegserlebnissen im Heimatstaat, damit zusammenhängender ständiger Bedrohung sowie Lebensgefahr auf der Flucht diagnostiziert worden seien, dass daraus weiter hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer die Einnahme zweier Medikamente (Dafalgan [Schmerzmittel] und Trittico [Antidepressivum und Schlafmittel]) sowie eine psychotherapeutische Behandlung verschrieben wurden, dass bezüglich dieses ärztlichen Zeugnisses in inhaltlicher Hinsicht festzustellen ist, dass es biographische Angaben zu angeblichen Erlebnissen des Beschwerdeführers im Heimatstaat enthält, die mit der Zwischenverfügung vom 12. November 2025 aufgrund zahlreicher erheblicher Widersprüche und sonstiger Unstimmigkeiten als unglaubhaft eingestuft wurden, -- 10 of 14 -D-7974/2025 Seite 11 dass in der Beschwerdeschrift unter Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses vom 8. Oktober 2025 geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer befinde sich seit über einem Jahr wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung in psychotherapeutischer Behandlung, wobei ihm im Falle einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo angesichts des dortigen prekären Zustands der medizinischen Versorgung eine umgehende Verschlechterung seines Gesundheitszustands drohe, dass dem letztgenannten ärztlichen Zeugnis im Wesentlichen zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer sei lebensmüde, habe aber bisher keine Suizidversuche unternommen, wobei er auf medikamentöse und psychiatrische Behandlung angewiesen sei, dass der Beschwerdeführer demnach weiterhin medikamentös (zusätzlich zu den schon erwähnten Medikamenten auch Zolpidem [Schlafmittel]) und psychotherapeutisch behandelt wird, dass in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers auf eine Medienmitteilung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) betreffend die medizinische Versorgung in den Provinzen Nord- und Süd-Kivu hingewiesen wird, dass – wie bereits ausgeführt worden ist – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vor seiner Ausreise aus der Demokratischen Republik Kongo in der Hauptstadt Kinshasa wohnhaft war, dass zudem davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die benötigten Medikamente in Kinshasa wird erhalten können, wobei das Gericht auch von der grundsätzlichen Möglichkeit der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen im Heimatstaat ausgeht (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1343/2021 vom 2. Juni 2022 E. 8.5.3, D-2839/2021 vom 11. November 2021 E. 8.4.4 und D-5554/2020 vom 2. September 2021 E. 8.2.2), dass dem Beschwerdeführer, wie vom SEM bereits erwähnt, zudem die Inanspruchnahme einer medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG offensteht, welche auch die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung zur befristeten medizinischen Betreuung umfasst und gegebenenfalls eine Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung erleichtern könnte, -- 11 of 14 -D-7974/2025 Seite 12 dass des Weiteren auch nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen, dass auch in diesem Zusammenhang die Feststellung gilt, der Beschwerdeführer habe sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zeitraum vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat in der Hauptstadt Kinshasa aufgehalten, wo er auch über verwandtschaftliche Beziehungen verfügen dürfte, dass weiter auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, wonach der Beschwerdeführer über Berufserfahrung in unterschiedlichen Bereichen – so als Maurer und in der Landwirtschaft – verfüge, dass zusammenfassend keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt, dass des Weiteren festzustellen ist, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist, dass der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass nach dem Gesagten eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass nach den angestellten Erwägungen die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass als Folge der Abweisung der Beschwerde die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), -- 12 of 14 -D-7974/2025 Seite 13 dass dabei zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D-7974/2025 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Martin Scheyli Versand:

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