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Entscheid

D-808/2016

Asyl und Wegweisung

22. Februar 2016Deutsch15 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Janu... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Januar 2016 Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_reg');

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Erwägungen

3.

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden direkten Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D-808/2016 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-808/2016 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Claudia Jorns Morgenegg Versand:

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