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Entscheid

D-8352/2015

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

5. Januar 2016Deutsch12 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_reg');

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Erwägungen

3.

[erster Unterabsatz] Dublin-III-VO) am 7. Dezember 2015 entsprach und so seine Zuständigkeit gemäss der Dubliner-Verfahrensregelung ausdrücklich akzeptierte, dass der Beschwerdeführer die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Landes nicht bestreitet und damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG offensichtlich gegeben ist, dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Bulgarien im Wesentlichen einwendet, die dort für Flüchtlinge herrschenden Verhältnisse seien prekär, wobei sich das Land nicht an die relevanten völkerrechtlichen Bestimmungen halte, dass er geltend macht, er sei gewaltsam zur Abgabe von Fingerabdrucken genötigt worden, dass die Dublin-Staaten gemäss entsprechender Regelung aber verpflich-tet sind, unter anderem von Personen, die – wie der Beschwerdeführer – illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisen respektive sich weiterhin illegal dort aufhalten, Fingerabdrücke abzunehmen, dass diese Vorgehensweise somit an sich nicht zu beanstanden ist und – sollte der Beschwerdeführer dabei tatsächlich geschlagen worden sein – eine unangemessene Vorgehensweise der zuständigen Behörde bei der vorgesetzten Stelle geltend gemacht werden könnte, -- 6 of 10 -D-8352/2015 Seite 7 dass in der Beschwerde unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen eine verschärfte Situation vor Ort dargetan wird, dass gegenwärtig in der Tat gewisse Schwierigkeiten der Behörden im Umgang mit Asylsuchenden zu erkennen sind, dass es indes nach wie vor keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-tungen grundsätzlich nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass dem Bericht des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 2. Januar 2014 ("UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria") zwar zu entnehmen ist, dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden haben, dass jedoch gemäss dem Update des UNHCR vom April 2014 wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen von Asylsuchenden in Bulgarien festgestellt wurden, und das UNHCR darin zum Schluss gelangte, seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen von Asylsuchenden abzusehen, lasse sich nicht länger aufrechterhalten, -- 7 of 10 -D-8352/2015 Seite 8 dass diese Position bisher – trotz der aktuellen Flüchtlingslage in Europa respektive vor Ort, wie sie auch in der Beschwerde dargelegt wird – nicht widerrufen wurde (vgl. zum Ganzen beispielsweise die Bundesverwaltungsgerichtsurteile D-6528/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 5.2.3 m.w.H. und D-8045/2015 vom 16. Dezember 2015 S. 7 f.), dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, das SEM habe die aktuelle Lage in Bulgarien nicht berücksichtigt, dass das SEM zwar keine aktuellen Quellen zitiert, im Entscheid aber gemäss der aktuellen Praxis zutreffend festhält, dem Beschwerdeführer drohten nicht konkret gravierende Menschenrechtsverletzungen vor Ort, dass eine Verletzung der Untersuchungsmaxime oder der Begründungspflicht so nicht erkennbar ist, zumal es dem Beschwerdeführer möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten, dass im Falle des Beschwerdeführers – eines gemäss eigenen Angaben gesunden jungen Mannes – davon ausgegangen werden darf, er sei durchaus in der Lage, in Bulgarien gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen und eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden, dass diesen Erwägungen gemäss Bulgarien für die Behandlung des Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig ist und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt auf das Gesuch in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5), dass der Beschwerdeführer auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für sich ableiten kann, da die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 (i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG) ersichtlich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 4 ff.), -- 8 of 10 -D-8352/2015 Seite 9 dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Bulgarien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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D-8352/2015 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-8352/2015 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

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