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Entscheid

D-845/2025

Verweigerung vorübergehender Schutz

7. April 2025Deutsch15 min

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des... Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 16. Januar 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

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Erwägungen

4.

AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts derselbe Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des -- 8 of 12 -D-845/2025 Seite 9 Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführerinnen – wie bereits erwägt – in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt haben und den Akten auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass zudem weder den Akten noch der Beschwerdeeingabe Hinweise zu entnehmen sind, wonach den Beschwerdeführerinnen in Portugal eine Beeinträchtigung oder Verletzung ihrer völkerrechtlich verbürgten Rechte drohen könnte, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig erweist, dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (auch Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und deren Anhang 2), und es somit der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung gegebenenfalls zu widerlegen, dass die betroffene Person ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4), dass die Beschwerdeführerinnen vorbrachten, der Tod des Ehegatten beziehungsweise Vaters habe sie schwer getroffen, seither hätten sie psychische Beschwerden, dass die Beschwerdeführerin 1 vorbrachte, sie sei psychisch instabil und entsprechend nicht in der Lage, ihrer Tochter die notwendige Unterstützung zu bieten, dass ihr Ehemann die portugiesischen Behörden mehrfach um Unterstützung bei der Arbeitssuche sowie in finanzieller Hinsicht ersucht habe, alle seine Anfragen über einen Zeitraum von vier oder fünf Monaten jedoch unbeantwortet geblieben seien, -- 9 of 12 -D-845/2025 Seite 10 dass die Beschwerdeführerin 2 ausserdem geltend machte, sie sei in Portugal in der Schule ausgegrenzt und gemobbt worden, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand seit dem ablehnenden Entscheid des SEM drastisch verschlechtert habe, und sie am 17. März einen Termin beim Kinder- und Jugendpsychiatrischem Dienst des Ambulatoriums D._______ wahrnehmen werde, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede stellt, dass die Beschwerdeführerinnen vom Verlust des Ehegatten der Beschwerdeführerin 1 beziehungsweise des Vaters der Beschwerdeführerin 2 tief betroffen sind, dass es jedoch feststellt, dass Portugal über ein funktionierendes und modernes Gesundheitssystem verfügt, weshalb allfällige psychologisch-psychiatrische Behandlungen auch dort in Anspruch genommen werden können, dass Portugal gemäss Art. 12 und 13 der Richtlinie 2001/55/EG zudem verpflichtet ist, eine angemessene Unterkunft, medizinische Versorgung und Zugang zu sozialer Sicherheit zu gewährleisten, und es den Beschwerdeführerinnen zugemutet werden kann, sich hierzu an die entsprechenden Behörden zu wenden und ihre Rechte geltend zu machen, dass somit keine Hinweise vorhanden sind, wonach die Beschwerdeführerinnen in Portugal in eine existenzielle Notlage – in medizinischer oder wirtschaftlicher Hinsicht – geraten könnten, dass ferner – gemeinsam mit der Vorinstanz – festzustellen ist, dass Mobbing für sich genommen dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht, und der Wegweisungsvollzug auch unter Beachtung des Grundsatzes des Kindeswohls der Beschwerdeführerin 2 als zumutbar zu erachten ist, dass nach dem Gesagten festzuhalten ist, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen, und somit der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt -- 10 of 12 -D-845/2025 Seite 11 (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass angesichts des direkten Entscheids in der Sache der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-845/2025 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:

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