Lexipedia

Entscheid

D-8472/2010

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

5. Januar 2011Deutsch18 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2010 Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

9.

Dezem￿ber 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass dabei beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzu￿he￿ben und das Bundesamt sei anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszu￿üben, dass in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass superprovisorischer Massnahmen (Vollzugsstopp), Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes￿ge￿setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass die Rechtsvertreterin ausserdem um Edition der vom Beschwerde￿führer persönlich beim BFM eingereichten Beweismittel bat, dass der Beschwerde zwei bereits beim BFM eingereichte Beweismittel sowie eine Fürsorgebestätigung vom 6. Dezember 2010 beilagen, dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Beschwerde￿schrift zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 (Telefax) vorsorglich aussetzte, dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Edition von Beweismitteln mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 guthiess und der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gleichzeitig Gelegenheit gab, bis zum

29.

De￿zember 2010 eine diesbezügliche Stellungnahme einzureichen,

-- 5 of 11 --

D-8472/2010 Seite 6 dass mit Eingabe vom 29. Dezember 2010 eine entsprechende Stel￿lung￿nahme eingereicht wurde, welcher zwei weitere Beweismittel beilagen: Bericht des Hungarian Helsinki Committee sowie Aufstellung über den bisherigen Aufwand im Beschwerdeverfahren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts ent￿scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts￿geset￿zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun￿desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich￿tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.

6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson￿ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie￿hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le￿gitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein￿zu￿treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer￿den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften￿wechsel verzichtet wurde, -- 6 of 11 -D-8472/2010 Seite 7 dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vor￿instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit da￿rin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Ver￿fügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vor￿instanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staats￿ver￿traglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer gemäss Meldung von EURODAC am 4. und 11. Mai 2009 sowie am 19. Dezember 2009 in Ungarn daktyloskopiert worden war und dort zwei Asylgesuche stellte, dass er sich den Akten zufolge insgesamt ungefähr ein halbes Jahr in Un￿garn aufgehalten hat, dass bei dieser Sachlage Ungarn für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be￿stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit￿gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziie￿rungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Dublin-II-VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass das BFM die ungarischen Behörden am 9. November 2010 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Beschwer￿deführers ersuchte, dass Ungarn einer Wiederaufnahme am 12. November 2010 ausdrücklich zustimmte (vgl. A16), -- 7 of 11 -D-8472/2010 Seite 8 dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Un￿garn) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Weg￿weisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wird, er wolle nicht nach Ungarn zurückkehren, da er dort von Drittpersonen seiner Homo￿se￿xualität wegen provoziert und geschlagen worden sei, dass ihm in Ungarn die Abschiebung nach Kosovo drohe, wo er aufgrund seiner sexuellen Orientierung an Leib und Leben bedroht sei, dass die Situation von Asylsuchenden in Ungarn sehr schlecht und ein faires Asylverfahren nicht gewährleistet sei, dass er psychisch unter seiner Situation leide und zurzeit in psychiatri￿scher Behandlung stehe, dass diese Einwände jedoch einer Rückschaffung nach Ungarn offen￿sichtlich nicht entgegenstehen, dass Ungarn an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Le￿ben zu ermöglichen, dass sich der Beschwerdeführer bei Übergriffen durch Drittpersonen (von welchen er den Akten zufolge übrigens auch in der Schweiz betroffen ist) an die ungarischen Behörden wenden kann, dass die adäquate medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in Ungarn gewährleistet und aufgrund der Aktenlage nicht davon auszu￿ge￿hen ist, der Beschwerdeführer wäre infolge seiner psychischen Probleme (mittelgradig depressive Episode) nicht reisefähig, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers im Übrigen ausreichend erstellt erscheint und der Vorwurf in der Beschwerde, wo￿nach das BFM den diesbezüglichen Sachverhalt nicht genügend ab￿ge￿klärt habe, daher unbegründet erscheint, dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Ungarn dort in eine existenzielle Notlage geraten, -- 8 of 11 -D-8472/2010 Seite 9 dass Ungarn im Weiteren unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an￿dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Ungarn würde sich nicht an die daraus resultierenden Ver￿pflichtungen halten, dass den Akten zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe in Ungarn bereits zwei erstinstanzliche Asylverfahren sowie zumindest ein Rekurs￿verfahren durchlaufen, dass daher mangels anderweitiger konkreten Anhaltspunkte davon aus￿zugehen ist, die ungarischen Behörden hätten die Asylgründe des Be￿schwerdeführers seriös geprüft, dass bei dieser Sachlage insbesondere nicht damit zu rechnen ist, Un￿garn werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten völ￿kerrechtlichen Abkommen nach Kosovo zurückschaffen, dass an dieser Einschätzung auch die als Beweismittel eingereichte Or￿donnance eines Pariser Gerichts in einem anders gelagerten, speziellen Einzelfall nichts zu ändern vermag, dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden ins￿ge￿samt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dub￿lin-II-VO Gebrauch zu machen, dass die Vorbringen in der Beschwerde beziehungsweise der Stel￿lung￿nahme vom 29. Dezember 2010 an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist, dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh￿rers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan￿ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim￿mun￿gen steht und zu bestätigen ist, -- 9 of 11 -D-8472/2010 Seite 10 dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, system￿bedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1- 4 des Bundesgesetzes vom

6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson￿ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie￿hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le￿gitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein￿zu￿treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer￿den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften￿wechsel verzichtet wurde, -- 6 of 11 -D-8472/2010 Seite 7 dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vor￿instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit da￿rin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Ver￿fügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vor￿instanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staats￿ver￿traglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer gemäss Meldung von EURODAC am 4. und 11. Mai 2009 sowie am 19. Dezember 2009 in Ungarn daktyloskopiert worden war und dort zwei Asylgesuche stellte, dass er sich den Akten zufolge insgesamt ungefähr ein halbes Jahr in Un￿garn aufgehalten hat, dass bei dieser Sachlage Ungarn für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be￿stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit￿gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziie￿rungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Dublin-II-VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass das BFM die ungarischen Behörden am 9. November 2010 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Beschwer￿deführers ersuchte, dass Ungarn einer Wiederaufnahme am 12. November 2010 ausdrücklich zustimmte (vgl. A16), -- 7 of 11 -D-8472/2010 Seite 8 dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Un￿garn) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Weg￿weisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wird, er wolle nicht nach Ungarn zurückkehren, da er dort von Drittpersonen seiner Homo￿se￿xualität wegen provoziert und geschlagen worden sei, dass ihm in Ungarn die Abschiebung nach Kosovo drohe, wo er aufgrund seiner sexuellen Orientierung an Leib und Leben bedroht sei, dass die Situation von Asylsuchenden in Ungarn sehr schlecht und ein faires Asylverfahren nicht gewährleistet sei, dass er psychisch unter seiner Situation leide und zurzeit in psychiatri￿scher Behandlung stehe, dass diese Einwände jedoch einer Rückschaffung nach Ungarn offen￿sichtlich nicht entgegenstehen, dass Ungarn an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Le￿ben zu ermöglichen, dass sich der Beschwerdeführer bei Übergriffen durch Drittpersonen (von welchen er den Akten zufolge übrigens auch in der Schweiz betroffen ist) an die ungarischen Behörden wenden kann, dass die adäquate medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in Ungarn gewährleistet und aufgrund der Aktenlage nicht davon auszu￿ge￿hen ist, der Beschwerdeführer wäre infolge seiner psychischen Probleme (mittelgradig depressive Episode) nicht reisefähig, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers im Übrigen ausreichend erstellt erscheint und der Vorwurf in der Beschwerde, wo￿nach das BFM den diesbezüglichen Sachverhalt nicht genügend ab￿ge￿klärt habe, daher unbegründet erscheint, dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Ungarn dort in eine existenzielle Notlage geraten, -- 8 of 11 -D-8472/2010 Seite 9 dass Ungarn im Weiteren unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an￿dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Ungarn würde sich nicht an die daraus resultierenden Ver￿pflichtungen halten, dass den Akten zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe in Ungarn bereits zwei erstinstanzliche Asylverfahren sowie zumindest ein Rekurs￿verfahren durchlaufen, dass daher mangels anderweitiger konkreten Anhaltspunkte davon aus￿zugehen ist, die ungarischen Behörden hätten die Asylgründe des Be￿schwerdeführers seriös geprüft, dass bei dieser Sachlage insbesondere nicht damit zu rechnen ist, Un￿garn werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten völ￿kerrechtlichen Abkommen nach Kosovo zurückschaffen, dass an dieser Einschätzung auch die als Beweismittel eingereichte Or￿donnance eines Pariser Gerichts in einem anders gelagerten, speziellen Einzelfall nichts zu ändern vermag, dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden ins￿ge￿samt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dub￿lin-II-VO Gebrauch zu machen, dass die Vorbringen in der Beschwerde beziehungsweise der Stel￿lung￿nahme vom 29. Dezember 2010 an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist, dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh￿rers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan￿ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim￿mun￿gen steht und zu bestätigen ist, -- 9 of 11 -D-8472/2010 Seite 10 dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, system￿bedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1- 4 des Bundesgesetzes vom

16. De￿zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr be￿reits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, welche jedoch vorstehend wie erwähnt nicht zur An￿wendung gelangt, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien demnach zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab￿zu￿weisen ist, dass die in der Beschwerde gestellten Gesuche um Erteilung der auf￿schiebenden Wirkung (Art. 107a AsylG) und Erlass des Kostenvorschus￿ses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache ge￿genstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent￿schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

-- 10 of 11 --

D-8472/2010 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf￿erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns￿ten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:

-- 11 of 11 --