Lexipedia

Entscheid

D-8564/2010

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

17. Januar 2011Deutsch9 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2010 Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

37.

VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes￿recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unange￿messenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretens￿ent￿scheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vor￿instanz zu Recht auf das Asyl￿gesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent￿scheidung an die Vorinstanz zurück￿zuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis￿sion [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Be￿ur￿tei￿lungs￿zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht be￿schränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin￿dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch mate￿riell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter￿licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent￿schieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nach￿folgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be￿schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif￿ten￿wechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe die Kas￿sa￿tion der angefochtenen Verfügung wegen ungenügender Sach￿ver￿halts￿ab￿klärung des BFM beantragt, -- 5 of 8 -D-8564/2010 Seite 6 dass der Beschwerdeführer vorbringt, seine anlässlich der Kurz￿be￿fra￿gung sowie der Direktanhörung gemachten Aussagen seien vom Dol￿met￿scher nicht korrekt übersetzt worden, weshalb die am 9. Dezember 2010 durchgeführte Direktbefragung mit einem anderen Dolmetscher zu wiederholen und die Sache zur erneuten Überprüfung an das BFM zu￿rückzugeben sei, dass ihm aufgefallen sei, dass der Dolmetscher seine Aussagen teil￿weise sehr knapp – oder wiederum viel länger – auf Deutsch wiedergegeben habe und es bei der Rückübersetzung zu erheblichen Uneinigkeiten gekommen sei, dass er das Ausmass der unrichtigen Übersetzung erst anlässlich der Ent￿scheideröffnung erkannt habe, bei welcher ein anderer Dol￿met￿scher anwesend gewesen sei, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die Vollständigkeit und Korrektheit seiner Vorbringen nach Rück￿über￿set￿zung unterschriftlich bestätigte und erklärte, das jeweilige Protokoll sei ihm in eine ihm verständliche Sprache – Albanisch – rückübersetzt wor￿den (vgl. A1/11, S. 9 und A11/12, S. 11), dass sowohl bei der Kurzbefragung wie auch bei der Anhörung der gleiche Dolmetscher eingesetzt wurde und der Beschwerdeführer bei der Anhörung bestätigte, er verstehe den Dolmetscher gut (vgl. A11/12, S. 1), dass nach der Rückübersetzung der Kurzbefragung keine Korrekturen vor￿genommen wurden und das Protokoll der Anhörung lediglich in einem Punkt (Änderung bzw. Präzisierung von Daten) korrigiert wurde (vgl. A11/12, S. 11), weshalb das Vorbringen in der Beschwerde, bei den Rückübersetzungen sei es zu erheblichen Uneinigkeiten gekom￿men, nicht zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angabe macht, inwiefern die Protokolle falsch sein sollten und welche Sachverhaltselemente un￿richtig übersetzt worden sein sollen, dass er sich deshalb bei seinen protokollierten Ausführungen zu behaften lassen hat, dass die bei der Direktanhörung anwesende Hilfswerkvertreterin weder Einwände noch Anregungen zu weiteren Abklärungen vermerkte (vgl.

-- 6 of 8 --

D-8564/2010 Seite 7 A11/12, S. 12), weshalb auch der Bestätigung der Hilfswerkvertretung kei￿ne Hinweise auf eine nicht korrekt verlaufene Anhörung beziehungsweise auf Probleme bei der Rückübersetzung zu ent￿neh￿men sind, dass nach dem Gesagten die Rüge, wonach der rechtserhebliche Sach￿verhalt unvollständig beziehungsweise unkorrekt festgestellt worden sei, unbegründet ist, weshalb der Kassationsantrag abzuwei￿sen ist, dass die Rechtsmitteleingaben keine weiteren Anträge und Rügen in Be￿zug auf das Nichteintreten auf das Asylgesuch sowie die Wegweisung und deren Vollzug enthält, weshalb die vorinstanzliche Verfügung diesbezüglich zu bestätigen ist, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Ver￿fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-8564/2010 Seite 7 A11/12, S. 12), weshalb auch der Bestätigung der Hilfswerkvertretung kei￿ne Hinweise auf eine nicht korrekt verlaufene Anhörung beziehungsweise auf Probleme bei der Rückübersetzung zu ent￿neh￿men sind, dass nach dem Gesagten die Rüge, wonach der rechtserhebliche Sach￿verhalt unvollständig beziehungsweise unkorrekt festgestellt worden sei, unbegründet ist, weshalb der Kassationsantrag abzuwei￿sen ist, dass die Rechtsmitteleingaben keine weiteren Anträge und Rügen in Be￿zug auf das Nichteintreten auf das Asylgesuch sowie die Wegweisung und deren Vollzug enthält, weshalb die vorinstanzliche Verfügung diesbezüglich zu bestätigen ist, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Ver￿fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

-- 7 of 8 --

D-8564/2010 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf￿er￿legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi￿ge kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:

-- 8 of 8 --