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Entscheid

D-865/2015

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

17. März 2015Deutsch18 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Februar 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:21:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:21:tt_reg');

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Erwägungen

6.

Zffn. 5.01 und 5.03]) und die Behinderung eines Dublin-Verfahrens als Haftgrund ebenfalls nicht in Frage kommt, zumal das Dublin-Verfahren mit der Überstellung der Beschwerdeführenden nach Ungarn enden wird, dass schliesslich vorliegend im Falle der Beschwerdeführenden der Haftgrund des Verschwindens während des Verfahrens (oder einer anderen Behinderung des Asylverfahrens) gegeben sein könnte, sofern diese Bestimmung nicht nur auf das aktuelle Verfahren angewendet würde, sondern auch auf frühere Verfahren, -- 8 of 14 -D-865/2015 Seite 9 dass es vorliegend jedoch unwahrscheinlich erscheint, dass die ungarischen Behörden die Eltern als Dublin-Rückkehrer in Haft nehmen und sich dem Vorwurf einer EMRK-Verletzung aussetzen würden, falls ihre beiden Kleinkinder ebenfalls inhaftiert würden, dass demgegenüber nicht im Voraus geprüft werden kann, ob die Beschwerdeführenden den ungarischen Behörden ernsthafte Gründe zur Annahme liefern werden, dass sie das aktuelle Verfahren verzögern oder behindern oder während des Verfahrens verschwinden könnten, es jedoch in ihrem Interesse liegt, dies nicht zu tun, dass somit keiner der vorgesehenen Haftgründe offensichtlich erfüllt ist und daher nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden würden nach ihrer Überstellung nach Ungarn in Haft genommen, dass der Beschwerdeführer im Weiteren allein mit dem Hinweis, er "habe nichts mit Ungarn zu tun" beziehungsweise man sei dort "gar nicht sicher" (vgl. act. A7/14 S. 10 Ziff. 8.01), keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte geltend zu machen vermag, wonach Ungarn seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und ihn sowie seine Familie unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dass sich der Beschwerdeführer sodann auf seine gesundheitliche Situation beruft, die einer Überstellung nach Ungarn entgegenstehe, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zutrifft, dass den Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer wegen einer Nierenkolik zwischen dem 12. und dem 14. Januar 2015 im Kantonsspital F._______ in stationärer Schmerzbehandlung befand (vgl. Austrittsbericht des besagten Spitals vom 14. Januar 2015, act. A36/3), -- 9 of 14 -D-865/2015 Seite 10 dass er den Akten zufolge am 19. Januar 2015 erneut in das Kantonsspital F._______ eintrat, wo eine Nierensteinzertrümmerung vorgenommen wurde (vgl. act. A36/3 i.V.m. act. A42/1), dass gemäss einem dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Februar 2015 zugegangenen Sprechstundenbericht von Dr. med. G._______ (Kantonsspital F._______) vom 10. Februar 2015 beim Beschwerdeführer anlässlich einer ambulanten Untersuchung vom 9. Februar 2015 zwar noch restliche Nierensteine festgestellt und in diesem Zusammenhang die Durchführung eines zweiten ESWL-Zyklus (extrakorporale Stosswellenlithoripsie; Lithotripsie: (Nierenstein-)Zertrümmerung durch mehrfache Applikation von Stosswellen) empfohlen wurde, dass er im Weiteren wegen einer Ohrenentzündung am 22. und am 28. Januar 2015 in ärztlicher Behandlung war und entsprechende Medikamente erhielt (vgl. act. A39/10), dass D._______ überdies am 23. Dezember 2014 wegen Mundsoor (Hefepilz-Infektion im Mundraum) und C._______ am 20. Januar 2015 wegen eines grippalen Infekts behandelt werden mussten (vgl. act. A39/10), dass das Bundesverwaltungsgericht indessen mit der Vorinstanz davon ausgeht, dass Ungarn über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. beispielsweise Urteile E-6088/2014 vom 27. Januar 2015 E. 5.3.1.4 und D-6089/2014 vom 10. November 2014 E. 4.3.2.4), dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass weder Hinweise vorliegen noch die Beschwerdeführenden substanziiert darzulegen vermochten, dass ihnen die ungarischen Behörden bislang eine notwendige medizinische Behandlung verweigert hätten oder in Zukunft verweigern würden, -- 10 of 14 -D-865/2015 Seite 11 dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die ungarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführenden mit ihren unsubstanziierten Vorbringen in der Beschwerde, sie müssten in Ungarn auf der Strasse schlafen und bekämen dort kein Essen, keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Ungarn würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die ungarischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits in drei und die Beschwerdeführerin in zwei Staaten Asylgesuche eingereicht haben, den Schluss zulässt, dass diese sich durchaus zu helfen wissen, und von ihnen erwartet werden kann, dass sie sich gegebenenfalls auch in Ungarn für ihre Rechte einsetzen werden, dass sich die Beschwerdeführenden mit ihren Beschwerdevorbringen, sie seien als Familie mit zwei Kleinkindern als besonders verletzliche Personen einzustufen, sinngemäss auf ein kürzlich ergangenes Urteil des EGMR berufen (EGMR: Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014), dass die Beschwerdeführenden indessen aus besagtem Urteil keine generellen Ansprüche zu ihren Gunsten ableiten können, bezieht sich dieses doch auf die Überstellung einer Familie mit Kindern nach Italien, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, -- 11 of 14 -D-865/2015 Seite 12 dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der verfügte Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass auch der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich – vorsorgliche Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht können als solche nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten – anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, infolge des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass der diesbezügliche Antrag im Übrigen ohnehin unsinnig erscheint, da vorliegend einzig die Rücküberstellung der Beschwerdeführenden nach Ungarn Gegenstand des Verfahrens bildet, dass aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist und die Beschwerde als nicht von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, -- 12 of 14 -D-865/2015 Seite 13 dass deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und infolgedessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

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D-865/2015 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-865/2015 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:

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