Lexipedia

Entscheid

D-8719/2010

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

17. Januar 2011Deutsch11 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2010 Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

23.

Novem￿ber 2010 um Übernahme des Beschwerdeführers bis am 8. Dezember 2010 un￿beantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Itali￿ens ge￿mäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so￿ge￿nann￿ten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe insbe￿son￿dere geltend macht, in Italien beim Zugang zu einer Unterkunft Schwierigkeiten sowie ständigen behördlichen Kontrollen ausgesetzt zu sein, von der italienischen Bevölkerung ausgegrenzt und von Ju￿gendlichen behelligt und bedroht worden zu sein, dass bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6068/2010 vom 1. September 2010 festgehalten wurde, dass Italien sowohl Sig￿na￿tarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht￿linge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. No￿vem￿ber 1950 zum Schutze der Menschen￿rechte und Grund￿freiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, -- 6 of 9 -D-8719/2010 Seite 7 dass in casu weiterhin keine konkreten An￿haltspunkte vorliegen, wo￿nach sich Italien nicht an die daraus resultieren￿den völkerrechtlichen Ver￿pflichtungen hält, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Un￿terbringung von den italie￿ni￿schen Behörden nach wie vor bevorzugt behandelt wer￿den und sich – neben den staat￿lichen Strukturen – auch zahlreiche pri￿vate Hilfs￿or￿ga￿ni￿sa￿tionen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an￿neh￿men, dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die Be￿treuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass es diesbezüglich dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich al￿len￿falls mittels einer Hilfsorganisation respektive juristischer Hilfe um die Durchsetzung seiner Ansprüche respektive um Schutz vor Über￿grif￿fen seitens Dritter zu bemühen, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er￿sicht￿lich sind, der Be￿schwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass entgegen den sinngemässen Beschwerdevorbringen somit nicht davon auszu￿gehen ist, das BFM hätte Ver￿anlassung zu einem Selbst￿eintritt gehabt, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf die ent￿spre￿chenden Be￿dingungen näher einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts￿be￿wil￿ligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol￿chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei￿sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem￿nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über￿stel￿lungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches -- 7 of 9 -D-8719/2010 Seite 8 zustän￿di￿gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass￿nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Er￿wägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vor￿liegenden Sachver￿halts nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb￿lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan￿gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vor￿gängige Instruktion die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wir￿kung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor￿schusses gegenstandslos werden, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

-- 8 of 9 --

D-8719/2010 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-8719/2010 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf￿er￿legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns￿ten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi￿ge kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:

-- 9 of 9 --