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Entscheid

D-8748/2010

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung

15. Juni 2011Deutsch12 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. November 2010 Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

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Erwägungen

30.

Tagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht BVGer, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG).", dass den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Rechtsnachteil erwachsen darf, wenn sie sich in guten Treuen auf diese verlassen durfte (vgl. ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich /St. Gallen 2010, Rz. 1645 S. 379), dass allerdings nur Vertrauensschutz geniesst, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sich auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können, so geniessen Rechtsuchende keinen Vertrauensschutz, wenn der Mangel für sie bzw. ihren Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist, hingegen nicht verlangt wird, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (vgl. BGE 134 I 199 E. 1.3.1, BGE 124 I 255 E. 1a/aa S. 258; BGE 117 Ia 119 E. 3a S. 125, BGE 117 Ia 421 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1P.653/1997 vom 13. Februar 1998, publ. in: ZBl 100/1999 S. 80), -- 5 of 10 -D-8748/2010 Seite 6 dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, der nicht hauptsächlich, sondern nur gelegentlich auf dem Gebiet des Asyls tätig ist, dass gemäss Wortlaut von Art. 108 Abs. 1 AsylG die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen, die Beschwerde gegen Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist, dass die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung mit der in Art. 108 Abs. 1 AsylG erwähnten 30-tägigen Beschwerdefrist übereinstimmt, weshalb dem Rechtsvertreter nicht vorgehalten werden kann, er hätte ohne weiteres erkennen müssen, dass die Frist für die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid – wie er dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. November 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG eröffnet wurde – gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG fünf Arbeitstage beträgt, dass deshalb dem Beschwerdeführer aus der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung kein Nachteil erwachsen darf, dass folglich die Beschwerde, welche entsprechend der Rechtsmittelbelehrung innert 30 Tagen seit der gegenüber der Vertrauensperson des Beschwerdeführers am 29. November 2010 erfolgten Eröffnung der Verfügung am 22. Dezember 2010 der schweizerischen Post übergeben wurde (Art. 21 Abs. 1 VwVG), als fristgerecht eingereicht zu betrachten ist, dass somit auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, -- 6 of 10 -D-8748/2010 Seite 7 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 den Kosovo als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass deshalb auf Asylgesuche kosovarischer Staatsangehöriger nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 5.1 S. 248 f. mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer zur Asylbegründung geltend machte, drei maskierte Männer hätten versucht, ihn zu entführen und sein Vater sei telefonisch bedroht worden, dass er vermute, es handle sich bei den Tätern um diejenigen, die etwas mit der Ermordung seiner C._______ zu tun hätten, da selbst der einzig verurteilte Mörder unter mysteriösen Umständen aus dem Gefängnis habe flüchten können, dass es sich bei den vom BFM festgestellten Widersprüchen um Nebensächlichkeiten und nicht um solche handelt, welche auf den ersten -- 7 of 10 -D-8748/2010 Seite 8 Blick die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachten lassen, dass das BFM im Zusammenhang mit dem Asylverfahren seines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Onkels Auskünfte von der Schweizer Botschaft im Kosovo einholte, dass aus dem Antwortschreiben der Schweizer Botschaft im Kosovo vom 15. April 2009 hervorgeht, dass sich die Personen im Kosovo, welche die Schweizer Botschaft für die Abklärungen kontaktiert habe, sich immer noch vor Repressalien fürchten würden, über die Ermordung von F._______ und dem anderen (…) im Jahre (…) zu sprechen, sogar der kontaktierte H._______ in Y._______ für die Unterhaltung die Türe verriegelt habe und der kontaktierte I._______ in X._______ telefonisch bedroht und versetzt worden sei, dass sich auch der Übersetzer der Schweizer Botschaft bei diesen Abklärungen zurückgehalten habe, dass der Vertreter der Schweizer Botschaft J._______ (Vater des Beschwerdeführers) im grossen Haus der Familie, welche keine ökonomischen Probleme habe, in Z._______ getroffen habe, dass dieser bestätigt habe, dass die Familie, auch er selber, aufgrund der ermordeten (…) (bzw. C._______ des Beschwerdeführers), welche auch als (…) vor dem (…) hätte aussagen sollen, seit dem Beginn des (…) gegen E._______ im Jahre (…) regelmässig bedroht werde und die lokale Polizei vom kriminellen Netzwerk kontrolliert werde und kein Schutz bieten könne, dass die Schweizer Botschaft feststellte, die gegen die Familie K._______ gerichteten Drohungen seien ernst zu nehmen, dass unter diesen Umständen und angesichts dessen, dass das Verfahren vor dem (…) gegen E.________ am (…) wieder aufgenommen worden ist, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen, aufgrund einer prima-facie-Prüfung als Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu werten sind, dass das BFM demnach zu Unrecht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, -- 8 of 10 -D-8748/2010 Seite 9 dass die Beschwerde deshalb, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 23. November 2010 aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer als obsiegende Partei Anspruch auf Entschädigung für die ihm durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde (Art. 14 Abs. 1 VGKE), weshalb die Parteientschädigung (Art. 8 ff. VGKE) aufgrund der Akten festzusetzen und auf insgesamt Fr. 900.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen sind (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE), dass das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

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D-8748/2010 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-8748/2010 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird.

2.

Die Verfügung vom 23. November 2010 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 900.– zu entrichten.

5.

Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand:

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