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Entscheid

D-8845/2010

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

8. Februar 2011Deutsch9 min

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Erwägungen

3.

AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 S. 126 ff.), dass die Vorinstanz mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig, dass den Akten zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2008 mehrmals von unbekannten Personen bedroht und zu Geldzahlungen aufgefordert worden, dass diese Vorbringen indessen nicht näher substanziiert wurden und der Beschwerdeführer dazu auch keine Beweismittel vorlegen konnte, dass im Weiteren die letzte geltend gemachte Verfolgungshandlung am 9. August 2008 stattgefunden hat (telefonische Drohung und Geldforderung) und seither den Akten zufolge keine konkreten Behelligungen mehr erfolgt sind, dass aufgrund der Akten zudem davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei von den unbekannten Personen trotz entsprechender Drohungen bis heute nie physisch angegriffen worden, dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen trotz der Drohungen zuzumuten gewesen wäre, die srilankischen Behörden um Schutz vor den geltend gemachten, kriminellen Übergriffen durch unbekannte Drittpersonen zu ersuchen, dass die srilankischen Behörden als grundsätzlich schutzfähig und -willig zu erachten sind, dass sich schliesslich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 deutlich verbessert hat, -- 6 of 8 -D-8845/2010 Seite 7 dass den Vorbringen des Beschwerdeführers demnach keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen sind, er werde tatsächlich im heutigen Zeitpunkt in asylrelevanter Weise verfolgt beziehungsweise habe in absehbarer Zukunft eine relevante Verfolgung zu gewärtigen, dass es ihm nach dem Gesagten nicht gelungen ist, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzulegen, dass die Vorbringen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass aufgrund der Aktenlage vielmehr davon auszugehen ist, der weitere Verbleib im Heimatland, namentlich an seinem aktuellen Wohnort in B._______, sei dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt ohne weiteres zumutbar, dass die Vorinstanz somit zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D-8845/2010 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-8845/2010 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:

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