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Entscheid

D-888/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

17. Februar 2011Deutsch14 min

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Source admin.ch

Erwägungen

4.1.1

S. 677 f.), dass es in casu jedoch schon an einer gelebten Beziehung fehlt, lebte doch die Schwester – wie sich bereits aus der Beschwerde ergibt – seit "bald" zehn Jahren nicht mehr im gleichen Haushalt wie der Beschwerdeführer,

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D-888/2011 Seite 7 dass ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester auf Beschwerdeebene zwar behauptet, nicht aber nachgewiesen wird, dass aufgrund der Akten auch keine Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine tatsächlich gelebte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der in der Beschwerde und der BzP erwähnten Schwester hindeuten würden, zumal er letztere bezeichnenderweise im vorinstanzlichen Verfahren lediglich im Kontext des Verwandtschaftsverhältnisses erwähnte und auch die Behauptungen in der Beschwerde, er pflege zu dieser ein enges, vertrautes Verhältnis und sei von ihr abhängig, nicht weiter belegt ist, dass somit weder von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner in der Schweiz lebenden Verwandten noch von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden kann, dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht auszugehen ist, dass hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeführten grundsätzlichen Vorbehalte gegenüber der Behandlung Asylsuchender in Italien festzuhalten ist, dass diese zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass aber entscheidend ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, -- 7 of 10 -D-888/2011 Seite 8 dass unter diesen Umständen und mangels anderweitiger, über blosse Mutmassungen des Beschwerdeführers hinausgehender konkreter Anhaltspunkte kein Grund für die Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde im Fall seiner Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009, E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009), dass des Weiteren nicht anzunehmen ist, dem Beschwerdeführer stehe in Italien der – allenfalls notwendige – Zugang zu medizinischer Behandlung nicht offen, dass schliesslich insbesondere nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde von Italien – ohne dass sein Asylgesuch dort ordentlich geprüft würde – nach Libyen zurückgeschickt, dass aufgrund des Gesagten keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.

D-888/2011 Seite 7 dass ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester auf Beschwerdeebene zwar behauptet, nicht aber nachgewiesen wird, dass aufgrund der Akten auch keine Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine tatsächlich gelebte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der in der Beschwerde und der BzP erwähnten Schwester hindeuten würden, zumal er letztere bezeichnenderweise im vorinstanzlichen Verfahren lediglich im Kontext des Verwandtschaftsverhältnisses erwähnte und auch die Behauptungen in der Beschwerde, er pflege zu dieser ein enges, vertrautes Verhältnis und sei von ihr abhängig, nicht weiter belegt ist, dass somit weder von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner in der Schweiz lebenden Verwandten noch von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden kann, dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht auszugehen ist, dass hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeführten grundsätzlichen Vorbehalte gegenüber der Behandlung Asylsuchender in Italien festzuhalten ist, dass diese zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass aber entscheidend ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, -- 7 of 10 -D-888/2011 Seite 8 dass unter diesen Umständen und mangels anderweitiger, über blosse Mutmassungen des Beschwerdeführers hinausgehender konkreter Anhaltspunkte kein Grund für die Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde im Fall seiner Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009, E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009), dass des Weiteren nicht anzunehmen ist, dem Beschwerdeführer stehe in Italien der – allenfalls notwendige – Zugang zu medizinischer Behandlung nicht offen, dass schliesslich insbesondere nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde von Italien – ohne dass sein Asylgesuch dort ordentlich geprüft würde – nach Libyen zurückgeschickt, dass aufgrund des Gesagten keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.

1 AuG, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,

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D-888/2011 Seite 9 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der vorsorgliche Vollzugsstopp dahinfällt und die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.— (Art. 1 – 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-888/2011 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:

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