Lexipedia

Entscheid

D-890/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung

21. Februar 2012Deutsch13 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Februar 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

2.

AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Akten jedoch keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom Bundesamt angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden, sondern von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 4 AuG), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine konkrete Verfolgungssituation glaubhaft zu machen vermochte und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – ein junger Mann, welcher über eine …[Berufsausbildung] verfügt und offenbar wenigsten während neun Monaten auf dem Bau gearbeitet hat – keine relevanten individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass er zwar gegenüber dem Bundesamt das Vorliegen von psychischen Problemen geltend gemacht hat, verbunden mit einem Hinweis auf einen Bericht über einen Suizidversuch als Jugendlicher und auf seinen Bedarf an Antidepressiva, dass jedoch davon ausgegangen werden darf, die geltend gemachte Erkrankungslage sei bereits in der Vergangenheit in Bosnien und Herzegowina behandelt worden und könne dort auch in Zukunft behandelt werden, woran auch die Suiziddrohungen (gegenüber dem BFM und in der Beschwerdeeingabe) nichts zu ändern vermögen, dass letztlich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bosnien und Herzegowina auszugehen ist, dass zusammenfassend die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fallen muss, womit auch die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, -- 8 of 10 -D890/2012 Seite 9 dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

-- 9 of 10 --

D890/2012 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D890/2012 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:

-- 10 of 10 --