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Entscheid

D-9003/2025

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

1. Dezember 2025Deutsch17 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sich... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 12. November 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_reg');

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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-9003/2025

Urteil vom 1. Dezember 2025

Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien A._______, geboren am (…), Kamerun, vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 12. November 2025 / N (…).

D-9003/2025

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer suchte am 16. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach.

B.

Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 16. Dezember 2022 in Griechenland um Asyl ersuchte und ihm am 13. Januar 2023 internationaler Schutz gewährt wurde.

C.

Am 20. Juni 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729).

Diesem Ersuchen stimmten die griechischen Behörden am 8. Juli 2025 zu und teilten mit, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei.

D.

Am 18. Juli 2025 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat befragt.

Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er Kamerun am (…) 2022 verlassen habe und zuerst in die Türkei gelangt sei. Ihm sei von seiner Agentur, welche die Reise organisiert habe, gesagt worden, dass er arbeiten müsse, um die entstandenen Kosten zurückzuerstatten. Am (…) 2022 habe ihn seine Agentur nach Griechenland gebracht. Nachdem er einen Schutzstatus erhalten habe, sei er nach (…) gebracht worden, wo er bis im (…) 2023 geblieben sei. Zuerst habe er in einem (…) gearbeitet, nach drei Monaten aber in einem (…), wo er wie ein Gefangener gelebt habe. Einige der Kunden hätten von ihm auch sexuelle Leistungen verlangt und er sei von einem Wächter vergewaltigt worden.

Ihm sei schliesslich die Flucht gelungen. Er habe sich jedoch nicht an die Behörden gewendet, da ihm von der Agentur gesagt worden sei, dass sie

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mit der Regierung zusammenarbeiten würden. Nach seiner Flucht sei er nach (…) gelangt. Dort habe er keinen festen Wohnsitz gehabt und in einem Park gelebt. Er habe nicht gearbeitet und sich erfolglos um Hilfe bei den Sozialdiensten bemüht. Am (…) (recte: wohl […]) 2025 sei er in einem Park überfallen worden, was er jedoch den Behörden nicht gemeldet habe.

Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, dass er an psychischen Problemen leide und Schlafschwierigkeiten, regelmässige Migräne, gelegentlich Schmerzen in der Nierengegend sowie Kopfschmerzen habe.

Seit Mai 2024 sei er mit seiner Partnerin (N […]) zusammen. Diese habe zwei Kinder, wovon eines aber in Kamerun lebe. Die Partnerin sei schwanger gewesen. Es sei jedoch zu Komplikationen gekommen und Bekannte aus Griechenland hätten ihnen geholfen, in die Schweiz zu reisen. Dort habe seine Partnerin das Kind aber verloren.

Der Beschwerdeführer gab diverse Dokumente aus Griechenland zu den Akten, auf welche – soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich – in den Erwägungen eingegangen wird.

E.

Am 11. November 2025 wurde der Rechtsvertretung ein Entscheidentwurf zur Stellungnahme ausgehändigt. In der Folge wurde keine Stellungnahme eingereicht.

F.

Mit Verfügung vom 12. November 2025 – eröffnet am 13. November 2025 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

Das SEM führte zur Begründung aus, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt sei und sich die griechischen Behörden bereit erklärt hätten, ihn zurückzunehmen.

Gemäss geltender Praxis sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich zulässig und zumutbar und es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese Vermutung umzustossen. Der Beschwerdeführer führe pauschal aus, dass er in Griechenland keine Unterstützung erhalten habe. Er lege aber nicht hinreichend dar, dass er erfolglos alles Zumutbare unternommen habe, um die ihm zustehenden Leistungen einzufordern und es könne von ihm erwartet werden, sich an die Behörden zu wenden und Seite 3 D-9003/2025 notfalls auch den Rechtsweg zu beschreiten, sollte er tatsächlich Unterstützung benötigen. Aus den Akten ergebe sich ferner, dass er nicht ununterbrochen auf Unterstützungsleistungen angewiesen gewesen sei. So habe er zumindest in den Jahren 2023 und 2024 infolge Arbeitstätigkeit sein Existenzminimum selbständig decken können. Am Nichterhalt von Unterstützungsleistungen sei ferner zu zweifeln, zumal sich Unterlagen von HELIOS in den Akten befänden, wonach er Begünstigter der Unterstützungsprogramme gewesen sei. Unglaubhaft sei auch die Angabe, seit der Ankunft in (…) im (…) 2023 ohne Arbeit und Obdach gewesen zu sein. Gemäss Unterlagen habe er auch im Jahr 2024 Einkommenssteuer entrichtet und gemäss HELIOS-Unterlagen habe er mit einer anderen Person eine Wohnung geteilt und sich ein TV-Gerät mit Soundbar angeschafft, was im Falle eines Lebens auf der Strasse wohl nicht geschehen wäre und auf hinreichende finanzielle Mittel hindeute. Zweifelhaft erscheine auch die Angabe, in einem (…) wie ein Gefangener gearbeitet und gelebt zu haben. So würden Nachweise von Zahlungen und eine Steuererklärung für den entsprechenden Zeitraum vorliegen. Es erscheine wenig glaubhaft, dass er das in «Gefangenschaft» erwirtschaftete Einkommen auf dem informellen Arbeitsmarkt versteuern würde. Zu seiner Tätigkeit im (…) würden sich Zahlungsbestätigungen in den Akten befinden, wonach er nebst einem ortsangemessenen Monatslohn auch Weihnachts- sowie Ostergeschenke sowie Urlaubsansprüche ausbezahlt erhalten habe. Unter Verweis auf das im Jahre 2023 versteuerte Einkommen ergebe sich ferner, dass er – sofern seine Arbeitstätigkeit im (…) tatsächlich ohne Entgelt geblieben wäre – in den restlichen viereinhalb Monaten des Jahres zumindest durchschnittlich verdient haben müsste. Die geschilderte Situation im (…) sei somit nicht glaubhaft. Zudem sei Griechenland ein grundsätzlich funktionierender Rechtsstaat, weshalb vom Beschwerdeführer erwartet werden könne, sich bei Übergriffen von Privatpersonen an die Behörden zu wenden, um Schutz zu erhalten.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer keine gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht habe. Dem SEM würden keine Arztberichte vorliegen und mangels eigenhändig unterschriebener Einwilligungserklärung sei es dem SEM auch nicht erlaubt, weiterführende Abklärungen zu tätigen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer keine gravierenden medizinischen Probleme vorliegen würden. Überdies sei die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet.

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Zu etwaigen Ansprüchen gestützt auf die Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK sei zu bemerken, dass auf das Asylgesuch der Partnerin und ihrer Tochter mit Entscheid vom 12. November 2025 ebenfalls nicht eingetreten und eine Wegweisung nach Griechenland angeordnet worden sei. Das SEM werde die kantonalen Behörden beten, den Vollzug zu koordinieren.

G.

Mit Eingabe vom 20. November 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und erneuten Entscheidung ans SEM zurückzuweisen.

In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ersucht. Ferner sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren.

In der Beschwerdeschrift wird eingangs eingewendet, das SEM habe den Sachverhalt hinsichtlich des Tatbestands des Menschenhandels unzureichend abgeklärt. So habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass ihn eine Agentur zuerst in die Türkei und dann nach Griechenland verbracht habe und ihm eröffnet worden sei, dass er zehn Jahre für sie arbeiten müsse. Diese Ausführungen würden darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer Opfer von Menschenhandel sei. Das SEM wäre deshalb gehalten gewesen, den Sachverhalt entsprechend abzuklären. Würde sich etwa ergeben, dass die Agentur tatsächlich Verbindungen zur Regierung Griechenlands unterhalten würde, würde dies Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit des Vollzugs aufwerfen. Der Sachverhalt sei diesbezüglich illiquid, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen habe.

Gemäss Praxis würden in Griechenland nach wie vor schwierige Aufnahmebedingungen herrschen. Ferner leide der Beschwerdeführer an psychischen Problemen. Ein entsprechender Arztbericht werde nachgereicht. Das SEM habe die spezifische Vulnerabilität des Beschwerdeführers wie auch seine familiäre Situation zu wenig berücksichtigt. Es werde auch verkannt, dass sich der Beschwerdeführer wie auch seine Partnerin hinreichend um eine Verbesserung ihrer Lebenssituation bemüht hätten.

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H.

Die elektronischen Akten der Vorinstanz lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. November 2025 vor.

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2

Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1

Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

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3.2

Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

4.

Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5.

Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. Es sei jedoch angemerkt, dass der Beschwerde ohnehin von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG).

6.

Der Beschwerdeführer hat im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung beantragt. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch von einem in entscheidrelevanter Hinsicht bereits hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen, weshalb das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

7.

7.1

Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in dem sie sich vorher aufgehalten hat.

7.2 Bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gegeben.

7.2 Bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gegeben.

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7.3 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch eingetreten.

8.

8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3

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EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.3 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3). Trotz schwieriger Aufnahmebedingungen gilt dies grundsätzlich auch für eine Rückkehr nach Griechenland (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.8). Der Beschwerdeführer vermag diese Vermutung nicht umzustossen.

Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein Opfer von Menschenhandel geworden ist. Der Begriff des Menschenhandels bezeichnet die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung (vgl. Art. 3 des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, SR 0.311.542). So hat das SEM seine Ausführungen zu den Lebensbedingungen im (…) zu Recht für nicht glaubhaft erachtet, wobei diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann. Vor diesem Hintergrund ist selbst unter der Annahme, dass die Agentur respektive die Schlepper für ihre Dienste ein Entgelt vom Beschwerdeführer eingefordert haben, nicht davon auszugehen, dass sie zu diesem Zweck auf für den Menschenhandel charakteristischen Einsatz von Nötigungs- oder Täuschungsmitteln zurückgegriffen hätten sowie ein Ausbeutungsverhältnis begründet worden wäre. Die Vorinstanz führte zudem korrekterweise aus, dass Griechenland über funktionierende Behörden verfüge, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gelten. Es sollte dem Beschwerdeführer folglich möglich sein, sich bei einer Furcht vor Übergriffen von Drittpersonen an die entsprechenden Behörden zu wenden und Schutz zu verlangen. Da vorliegend keine Hinweise auf Menschenhandel ersichtlich sind, war das SEM weder verpflichtet, den diesbezüglichen Sachverhalt mittels besonderer Anhörung näher abzuklären, noch Seite 9 D-9003/2025 entsprechende Ermittlungen einzuleiten oder Massnahmen zu treffen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2016/27 E. 5.2.4 ff.).

Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben.

Hinsichtlich des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK ist dem SEM dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Lebenspartnerin und deren Kind nach Griechenland zurückkehren kann, da die Beschwerde der Lebenspartnerin mit am heutigen Tag koordiniert ergangenem Urteil des BVGer D-9009/2025 ebenfalls abgewiesen worden ist.

9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.5 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise vom Gegenteil ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Besteht die Legalvermutung der Zumutbarkeit, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).

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Der Beschwerdeführer ist nicht als besonders vulnerabel einzustufen, da insbesondere das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung zu verneinen ist. Angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand, dem Umstand, dass er es dem SEM nicht ermöglichte, seine medizinischen Unterlagen einzusehen und keine Arztberichte aktenkundig sind, ist nicht anzunehmen, dass er an einer schwerwiegenden Krankheit leiden könnte. Die nicht weiter substanziierte Behauptung in der Beschwerdeschrift, wonach er an psychischen Problemen leide, vermag dies ebenfalls nicht zu begründen, weshalb der in Aussicht gestellte Arztbericht in antizipierter Beweiswürdigung nicht abzuwarten ist.

Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die Legalvermutung der Zumutbarkeit umzustossen. Vielmehr ergibt sich aus den Akten und unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, dass er durchaus in der Lage war, sich in Griechenland seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich im Bedarfsfall erfolgreich um Unterstützung zu bemühen. Auch ist anzunehmen, dass er über eine angemessene Unterkunft verfügt hat.

9.6 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

10.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.

11.1 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde als aussichtlos zu erachten ist, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 AsylG abzuweisen sind.

11.2 Die Verfahrenskosten sind folglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen Seite 11

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(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger

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