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Entscheid

D-908/2018

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

15. Februar 2018Deutsch15 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2018 Ice.modal.stop('form:resultTable:21:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:21:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

3.

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-908/2018 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-908/2018 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren und allenfalls eine alternative Unterbringung des Beschwerdeführers anzuregen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand:

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