D-9081/2025
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)
28. Mai 2026Deutsch8 min
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung de... Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2025 / N Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_reg');
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B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Abteilung IV D-9081/2025 U r t e i l v o m 2 8. M a i 2 0 2 6 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), alle Albanien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2025 / (…).
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D-9081/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 10. Februar 2025 feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine hiergegen am 7. April 2025 eingereichte Beschwerde mit Urteil D-1056/2025 vom 7. April 2025 abwies, dass die Beschwerdeführenden unter Beilage verschiedener Arztberichte am 3. Juli 2025 beim SEM eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe einreichten und diese insbesondere mit dem verschlechterten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, mit einer Hämophilie der Kinder E._______ und D._______ sowie einer notariell beglaubigten Aussage einer Cousine betreffend die vorgebrachten Asylgründe begründeten, dass das SEM das Gesuch vom 3. Juli 2025 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und dieses mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 abwies, die Verfügung vom 10. Februar 2025 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abwies, eine Gebühr erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass sich die Beschwerdeführenden hiergegen unter Beilage eines Emergency Passports vom Juni 2025 (betreffend den Beschwerdeführer E._______) sowie eines (bereits aktenkundigen) Austrittsberichts des F._______ vom 6. Juli 2025 mit Foto (betreffend die Beschwerdeführerin B._______) mit Eingabe vom 18. November 2025 an das SEM wendeten und sinngemäss beantragten, es sei die Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2025 aufzuheben, dass das SEM diese Eingabe mit Schreiben vom 25. November 2025 zur Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2025 der Eingabe vom 18. November 2025 die aufschiebende Wirkung nicht gewährte und die Beschwerdeführenden – unter Verweis auf die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels – zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass der Instruktionsrichter ein Gesuch der Beschwerdeführerenden um Ratenzahlung vom 22. Dezember 2025 mit Instruktionsverfügung vom -- 2 of 6 -D-9081/2025 Seite 3 6. Januar 2026 abwies und eine Notfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewährte, der schliesslich fristgerecht einbezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können und das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert sind und nach dem Leisten des Kostenvorschusses auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nun einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG) und ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist, dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung und ihre Anpassung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), wobei, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen -- 3 of 6 -D-9081/2025 Seite 4 können (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.), dass im Verfahren des qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs überdies Beweismittel zu behandeln sind, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen und erheblich sind, jedoch erst nachträglich entstanden sind (vgl. a.a.O. E. 13.1), dass die Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist und insbesondere nicht dazu dienen darf, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1), dass die Vorinstanz den Anspruch auf materielle Behandlung als Wiedererwägungsgesuch nicht in Frage stellte und die Vorbringen der Beschwerdeführenden inhaltlich prüfte, was auf Beschwerdeebene nicht beanstandet wird, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren demnach zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 10. Februar 2025 zu beseitigen vermögen, dass das SEM zu Recht erkannt hat, dass die notariell beglaubigte Aussage einer Cousine zu den Asylgründen der Beschwerdeführenden als Gefälligkeitsschreiben einer Drittperson mit geringem Beweiswert einzustufen ist, womit dieser bereits die notwendige Erheblichkeit abzusprechen ist (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1), und die Aussage im Übrigen auch an den Erwägungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts zur fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichts zu ändern vermag, dass des Weiteren den Akten zu entnehmen ist, dass der Tumor bei der Beschwerdeführerin erfolgreich entfernt werden konnte, weshalb ihre Behauptungen, es liege ein neuer Tumor vor, ins Leere geht und überdies aus medizinischer Sicht – bis auf ein MRI – keine weiteren Kontrollen eingeplant sind, sondern vielmehr eine deutliche Verbesserung ihres Gesundheitszustands belegt ist, dass sodann eine allfällige Behandlung der diagnostizierten Hämophilie der beiden Söhne in Albanien ohne Weiteres gewährleistet ist (betreffend Behandelbarkeit der Bluterkrankheit und eine Liste entsprechender Hämophilie-Zentren in Albanien vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f. Ziff. 3), -- 4 of 6 -D-9081/2025 Seite 5 dass betreffend die Tochter – neben der Physiotherapie, die auch in Albanien durchgeführt werden kann – den Akten zufolge keine weiteren lebensnotwendigen Behandlungen vorgesehen sind, dass weder die pauschalen Ausführungen der Beschwerdeführenden noch die hierzu ins Recht gelegten Beweismittel an der Schlussfolgerung des SEM sowie an der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwas zu ändern vermögen, wurde doch der Austrittsbericht vom 6. Juli 2025 bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegt sowie zutreffend geprüft und vermag der Emercency Passport an der vorinstanzlichen Schlussfolgerung betreffend Bluterkrankheit ebenfalls nichts zu ändern, zumal selbst eine starke Hämophilie in Albanien problemlos unter medizinischer Kontrolle gehalten werden kann, dass folglich davon auszugehen ist, dass in Bestätigung der entsprechenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Urteil D-1056/2025 vom 7. April 2025 der Vollzug der Wegweisung sich nach wie vor als zulässig, zumutbar und möglich erweist, wobei vollumfänglich auf diese Ausführungen zu verweisen ist (vgl. a.a.O. E. 9), dass das SEM insgesamt in der angefochtenen Verfügung somit zu Recht zum Schluss gelangt ist, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 10. Februar 2025 beseitigen könnten, dass es das Wiedererwägungsgesuch folgerichtig abgelehnt hat, dass die Beschwerde entsprechend vollumfänglich abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
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D-9081/2025 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Erwägungen
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand:
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