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Entscheid

D-935/2015

Asyl und Wegweisung

16. März 2015Deutsch13 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Jan... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Januar 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

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Erwägungen

3.

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und diese durch den am 24. Februar 2015 einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite)

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D-935/2015 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-935/2015 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde sowie das Regionalgericht Oberland, Thun. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:

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