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Entscheid

D-9527/2025

Asyl und Wegweisung

9. Februar 2026Deutsch12 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Nove... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. November 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:24:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:24:tt_reg');

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Erwägungen

6.

doch lediglich zu entnehmen, es werde die Prüfung beantragt, ob für den Beschwerdeführer ein Interpol-Haftbefehl ausgestellt worden sei (vgl. Beschwerdebeilage 7), dass der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Ausreise der Beschwerdeführenden und der Einleitung der Strafverfahren gegen den volljährigen Beschwerdeführer (vgl. A40/22 F42, F121, F123 und Beschwerde, S. 7) das Gericht denn ohnehin an der geltend gemachten Bedrohungslage zweifeln lässt, dass der Umstand, dass die volljährige Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben nach zu den geltend gemachten Problemen ihres Ehemannes mit den heimatlichen Behörden «nichts» weiss und der Entscheid zur Ausreise nicht der ihre gewesen sei (vgl. A41/9 F25, F33 ff. und F40 ff.), diesen Eindruck bestätigt, dass es auch kaum wahrscheinlich ist, die heimatlichen Behörden könnten ein ernsthaftes Interesse an der Person des volljährigen Beschwerdeführers haben, nachdem er gemeinsam mit seiner Familie augenscheinlich problemlos Reisepässe beantragte und legal auf dem Luftweg aus dem Heimatstaat ausreiste (vgl. A40/22 F35 ff. und F164), -- 6 of 10 -D-9527/2025 Seite 7 dass gesamthaft betrachtet der Eindruck entsteht, der volljährige Beschwerdeführer habe die angebliche Rechtshängigkeit der nunmehr geltend gemachten Strafverfahren bewusst konstruiert respektive provoziert, um in der Schweiz einen Schutzstatus zu erlangen, dass die zahlreichen im erstinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Beweismittel, welche behauptungsweise das Strafverfahren des volljährigen Beschwerdeführers in der Türkei betreffen, daran nichts zu ändern vermögen, zumal sie aufgrund ihrer Manipulationsanfälligkeit kaum Beweiswert aufweisen und folglich von geringem prozessualem Nutzen sind (vgl. Urteil des BVGer E-162/2025 vom 29. September 2025 E.5.3.1; D-4094/2025 vom 14. Juli 2025 S. 5), dass das dem Gericht bekannte allgemeine Schreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und der Demokratischen Jurist*innen Schweiz an das SEM vom 14. Oktober 2025 keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer erkennen lässt, weshalb er auch aus dem wiederholten Verweis darauf in der Beschwerdeschrift nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder keine eigenen Asylgründe geltend machen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführenden insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), -- 7 of 10 -D-9527/2025 Seite 8 dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der gesamten Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5453/2023 vom 28. Januar 2026 E. 8.3.2; Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2), dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A82/18 S. 15), welchen die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe nichts Substantielles entgegensetzen, dass auch das Kindeswohl dem Vollzug der Wegweisung offensichtlich nicht entgegensteht, hielten sich die minderjährigen Beschwerdeführenden lediglich kurze Zeit in der Schweiz auf und werden gemeinsam mit ihren Eltern – ihrer Hauptbezugsperson – in den Heimatstaat zurückkehren, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– -- 8 of 10 -D-9527/2025 Seite 9 festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite)

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D-9527/2025 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-9527/2025 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:

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