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Entscheid

E-100/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung

18. Mai 2012Deutsch16 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2011 / N Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_reg');

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Erwägungen

2.

und 3 in der Schweiz keine beträchtlichen finanziellen Mittel für medizinische Aufwendungen in ihrem Heimatland zu erwarten sind, dass gemäss gesicherten Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zurückkehrende Migranten in ihren jeweiligen Heimatbezirken unter anderem auch medizinisch versorgt werden, und es grundsätzlich eine staatlich festgelegte Mindestversorgung mit medizinischen Grundleistungen gibt, welche in der Regel gratis sind, dass im Weiteren der Einwand der Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe, sie hätten in ihrer Heimat kein soziales Beziehungsnetz mehr, in dieser Form nicht gehört werden kann, dass der Einschätzung in der angefochtenen Verfügung zu folgen ist, wonach die Beschwerdeführenden bei Bedarf die Möglichkeit hätten, sich (zum Beispiel) wieder im Haus des Vaters/Schwiegervaters niederzulassen, wo sie bereits vor ihrem Umzug in die Mietwohnung wohnten, dass sie in ihrem Heimatland zudem über ein breitgefächertes verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen, und es an ihnen liegt, sich um solidarische und einvernehmliche Verhältnisse mit familiär verbundenen Bezugspersonen zu bemühen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zudem zu Recht ausführte, es sei dem Beschwerdeführer trotz schwieriger Lebensumstände zuzumuten, in Rumänien erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten, dass schliesslich aufgrund der alleinigen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angenommen wird, dass nach dem Gesagten auch keine hinreichenden individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, -- 10 of 12 -E-100/2012 Seite 11 dass sich demnach der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Rumänien als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist, da sich die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erwiesen und die Beschwerdeführenden als prozessbedürftig zu betrachten sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass damit das Ersuchen um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite)

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E-100/2012 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-100/2012 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:

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