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Entscheid

E-1021/2011

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

21. Februar 2011Deutsch22 min

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügun... Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 4. Februar 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_reg');

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Erwägungen

83.

Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art.

48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass für die Anerkennung der Staatenlosigkeit nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) und die daran anknüpfende Ausstellung von Reisedokumenten erstinstanzlich das BFM zuständig ist (vgl. Art. 59 Abs.1 und Abs. 2 Bst. b sowie Art. 98 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]); Art. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1055/2006 vom 23. Februar 2007 E. 5.2), dass im Falle des Beschwerdeführers kein diesbezüglicher erstinstanzlicher Entscheid des BFM, der beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werde könnte vorliegt, weshalb auf das betreffende Begehren mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, -- 7 of 13 -E-1021/2011 Seite 8 weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die Vorbringen der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit dem BFM als nicht glaubhaft erachtet, dass dabei zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die im Sachverhalt zusammengefasst wiedergegebenen, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass den Aussagen des Beschwerdeführers über den geschilderte Vorfall vom 29. August 2010 weder persönliche Betroffenheit noch der erforderlich Detailreichtum entnommen werden können und er die meisten dazu gestellten Fragen mit "ich weiss nicht" beantwortete (vgl. Antworten 43-47), dass der Beschwerdeführer selbst bei seiner ersten Befragung zuerst die Familie seiner Ehefrau als Grund für die Ausreise nannte und erst in zweiter Linie seine Aktivitäten für die H._______-Partei und die Razzia in seiner Wohnung, -- 8 of 13 -E-1021/2011 Seite 9 dass, wäre die Razzia tatsächlich das ausreiseauslösendes Ereignis gewesen, er dies an erster Stelle erwähnt hätte, dass vielmehr den Akten zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführer offensichtlich ihre Ausreise schon seit längerer Zeit geplant haben, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage, warum sie sich einen Pass habe ausstellen lassen, zur Antwort gab, dass sie die Absicht gehabt habe, auszureisen (vgl. Erstbefragung, S. 8), dass sie offenbar ihren Pass bereits vor dem Datum der angeblichen Razzia beantragte, dass sie zudem die Razzia im Zusammenhang mit ihrer Passbeantragung mit keinem Wort erwähnte, was sie sicherlich getan hätte, wenn sie tatsächlich stattgefunden hätte und der unmittelbare Grund für die Ausreise gewesen wäre, dass demnach die geltend gemachte Razzia in der Wohnung des Beschwerdeführers in G._______ nicht glaubhaft ist, womit auch dessen politische Tätigkeit nicht geglaubt werden kann, dass somit die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Befürchtung, bei seiner Rückkehr nach Syrien von den syrischen Sicherheitsbehörden verhaftet und misshandelt zu werden, unbegründet ist, zumal die Botschaftsabklärung ergeben hat, dass er in Syrien nicht gesucht wird, dass hinsichtlich des Hinweises in der Beschwerde, dass der Bruder des Beschwerdeführers als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei, festzustellen ist, dass dessen Asylvorbringen bezüglich seiner politischen Tätigkeit (…) sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als bar jeglicher Substanz und Realitätsnähe bezeichnet wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht weiter feststellte, dass dieser im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien keine bestehende oder unmittelbar drohende Verfolgung nachweisen oder glaubhaft machen konnte (vgl. E6633/2006 Ziff. 5.2), dass er (Bruder des Beschwerdeführers) ausschliesslich wegen seines exilpolitischen Engagements, mithin aufgrund des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, -- 9 of 13 -E-1021/2011 Seite 10 dass daher der Beschwerdeführer aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass das eingereichte Urteil in Sachen L._______ vom 8. Februar 2010 nicht den Beschwerdeführer betrifft, dass zudem die von den Beschwerdeführern geschilderten Asylvorbringen nicht an die syrischen Behörden weiteregegeben werden und das heutige Urteil in anonymisierter Form vorliegen wird, womit keine Rückschlüsse auf die Beschwerdeführer möglich sind, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf weitere Einzelheiten in den Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeeingabe vom 11. Februar 2011 einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), -- 10 of 13 -E-1021/2011 Seite 11 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.

48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass für die Anerkennung der Staatenlosigkeit nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) und die daran anknüpfende Ausstellung von Reisedokumenten erstinstanzlich das BFM zuständig ist (vgl. Art. 59 Abs.1 und Abs. 2 Bst. b sowie Art. 98 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]); Art. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1055/2006 vom 23. Februar 2007 E. 5.2), dass im Falle des Beschwerdeführers kein diesbezüglicher erstinstanzlicher Entscheid des BFM, der beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werde könnte vorliegt, weshalb auf das betreffende Begehren mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, -- 7 of 13 -E-1021/2011 Seite 8 weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die Vorbringen der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit dem BFM als nicht glaubhaft erachtet, dass dabei zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die im Sachverhalt zusammengefasst wiedergegebenen, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass den Aussagen des Beschwerdeführers über den geschilderte Vorfall vom 29. August 2010 weder persönliche Betroffenheit noch der erforderlich Detailreichtum entnommen werden können und er die meisten dazu gestellten Fragen mit "ich weiss nicht" beantwortete (vgl. Antworten 43-47), dass der Beschwerdeführer selbst bei seiner ersten Befragung zuerst die Familie seiner Ehefrau als Grund für die Ausreise nannte und erst in zweiter Linie seine Aktivitäten für die H._______-Partei und die Razzia in seiner Wohnung, -- 8 of 13 -E-1021/2011 Seite 9 dass, wäre die Razzia tatsächlich das ausreiseauslösendes Ereignis gewesen, er dies an erster Stelle erwähnt hätte, dass vielmehr den Akten zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführer offensichtlich ihre Ausreise schon seit längerer Zeit geplant haben, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage, warum sie sich einen Pass habe ausstellen lassen, zur Antwort gab, dass sie die Absicht gehabt habe, auszureisen (vgl. Erstbefragung, S. 8), dass sie offenbar ihren Pass bereits vor dem Datum der angeblichen Razzia beantragte, dass sie zudem die Razzia im Zusammenhang mit ihrer Passbeantragung mit keinem Wort erwähnte, was sie sicherlich getan hätte, wenn sie tatsächlich stattgefunden hätte und der unmittelbare Grund für die Ausreise gewesen wäre, dass demnach die geltend gemachte Razzia in der Wohnung des Beschwerdeführers in G._______ nicht glaubhaft ist, womit auch dessen politische Tätigkeit nicht geglaubt werden kann, dass somit die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Befürchtung, bei seiner Rückkehr nach Syrien von den syrischen Sicherheitsbehörden verhaftet und misshandelt zu werden, unbegründet ist, zumal die Botschaftsabklärung ergeben hat, dass er in Syrien nicht gesucht wird, dass hinsichtlich des Hinweises in der Beschwerde, dass der Bruder des Beschwerdeführers als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei, festzustellen ist, dass dessen Asylvorbringen bezüglich seiner politischen Tätigkeit (…) sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als bar jeglicher Substanz und Realitätsnähe bezeichnet wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht weiter feststellte, dass dieser im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien keine bestehende oder unmittelbar drohende Verfolgung nachweisen oder glaubhaft machen konnte (vgl. E6633/2006 Ziff. 5.2), dass er (Bruder des Beschwerdeführers) ausschliesslich wegen seines exilpolitischen Engagements, mithin aufgrund des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, -- 9 of 13 -E-1021/2011 Seite 10 dass daher der Beschwerdeführer aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass das eingereichte Urteil in Sachen L._______ vom 8. Februar 2010 nicht den Beschwerdeführer betrifft, dass zudem die von den Beschwerdeführern geschilderten Asylvorbringen nicht an die syrischen Behörden weiteregegeben werden und das heutige Urteil in anonymisierter Form vorliegen wird, womit keine Rückschlüsse auf die Beschwerdeführer möglich sind, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf weitere Einzelheiten in den Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeeingabe vom 11. Februar 2011 einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), -- 10 of 13 -E-1021/2011 Seite 11 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.

5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in Syrien drohen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Syrien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, welche für die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr zu einer konkreten Gefährdung führen würde, dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug der Wegweisung allenfalls entgegenstehen könnten, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen - soweit aktenkundig – gesunden jungen Mann handelt, der sein ganzes bisheriges Leben in Syrien verbracht hat und den Akten zufolge in Syrien über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt (Vater, sechs Geschwister,) welches ihn und seine Frau bei ihrer Rückkehr unterstützen kann, dass die Beschwerdeführerin ihre Eltern und sieben Geschwister in ihrer Heimat hat und nicht davon auszugehen ist, dass sie von der gesamten -- 11 of 13 -E-1021/2011 Seite 12 Familie, nachdem sie nun verheiratet ist und ein Kind erwartet, verfolgt würde, dass der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-1021/2011 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:

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