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Entscheid

E-105/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

18. Januar 2011Deutsch9 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2010 Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_reg');

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Erwägungen

29.

Abs. 1 AsylG vorgeladen wurde, dass vorliegend das BFM dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2010 mit seinen einleitenden Bemerkungen, der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen und insbesondere mit der anschliessenden Rechtsbelehrung in Bezug auf das weitere Vorgehen einen Asylentscheid in der Schweiz in Aussicht gestellt und ihm gegenüber den Anschein erweckt hat, es be￿trachte sich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und -- 5 of 8 -E-105/2011 Seite 6 es werde den eingereichten Asylantrag gestützt auf Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-VO im Rahmen des Selbsteintrittsrechts prüfen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf diese Tatsache eingeht und auch nicht begründet, weshalb aus ihrer Sicht ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG dennoch gerechtfertigt erscheint, dass angesichts dieser Sachlage das Bundesamt in Verletzung des Prinzips von Treu und Glauben und der Begründungspflicht in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe offensichtlich zu Unrecht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eingetreten ist, sondern gehalten gewesen wäre, im Rahmen des Selbsteintritts ein Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, weshalb die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG), dass sich der festgestellte Verfahrensmangel nicht im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens heilen lässt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 27. Dezember 2010 aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Asylverfahrens in der Schweiz an das BFM zurückzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), womit der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird, dass dem vertretenen Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass zwar keine Kostennote eingereicht worden ist, aber der zeitliche Vertretungsaufwand für das Rechtsmittelverfahren sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lässt, -- 6 of 8 -E-105/2011 Seite 7 dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine insgesamt auf Fr. 600.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichten-de Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).

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E-105/2011 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-105/2011 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die Verfügung vom 27. Dezember 2010 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortführung des Asylverfahrens in der Schweiz an das BFM zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zu entrichten. 5.. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:

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