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Entscheid

E-1066/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

18. Februar 2011Deutsch15 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach ... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. Februar 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_reg');

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Erwägungen

6.

AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

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E-1066/2011 Seite 5 beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 Asyl), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge via Italien in die Schweiz eingereist ist und sich dort vor der Einreise zuerst einen Tag aufgehalten habe, dass gemäss Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO vorliegend Italien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, da ihm die italienische Botschaft in Colombo ein Schengenvisum (gültig vom (…). September 2010 bis zum (…). März 2011) erteilt hat (vgl. A9/6), -- 5 of 9 -E-1066/2011 Seite 6 dass Italien denn auch mit Schreiben vom 28. Januar 2011 seine Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Dublin-II-VO anerkannt hat (vgl. A14/2), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe ausführte, er habe grosse Angst, im Falle eines Wegweisungsvollzugs nach Italien in seinen Heimatstaat abgeschoben zu werden, dass er ferner in Italien in eine Notsituation geraten würde und anlässlich der Befragung aufgrund der mangelnden Dolmetscherqualitäten die Gründe hierfür nicht habe ausführen können, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010, E. 7.3. – 7.7.), dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer werde von Italien ohne korrekte Prüfung seiner Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt, dass des Weiteren dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Befragungsprotokoll zu entnehmen ist, dass er zwei Mal angab, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. A1/11 S. 2, 8), dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermag, dass ihm in Italien eine das Refoulementverbot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohen würde, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe somit nicht geeignet sind, zu einem anderen Schluss als die Vorinstanz zu gelangen, dass nach dem oben Gesagten kein Überstellungshindernis des Beschwerdeführers nach Italien vorliegt und auch keine Veranlassung besteht, die Vorinstanz anzuweisen, die Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts zu erklären, -- 6 of 9 -E-1066/2011 Seite 7 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass dem Schreiben der italienischen Behörden vom 28. Januar 2011 zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer solle darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass er sich bei seiner Ankunft in Italien unverzüglich am Flughafen (…) beim "Ufficio di Polizia di Frontiera" melden solle, dass es dem BFM und der kantonalen Vollzugsbehörde obliegt, dem Ersuchen der italienischen Behörden bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten im Sinne der obigen Ausführung Rechnung zu tragen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorliegend keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010, E. 10.2) und allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen sind, dass wie vorstehend dargelegt, vorliegend keine Gründe bestehen, welche zu einem Selbsteintritt führen müssten und das BFM die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass vor dem Hintergrund obiger Erwägungen das BFM zu Recht keine Hindernisse für den Wegweisungsvollzug nach Italien feststellte, weshalb dieser zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, -- 7 of 9 -E-1066/2011 Seite 8 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1066/2011 Seite 5 beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 Asyl), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge via Italien in die Schweiz eingereist ist und sich dort vor der Einreise zuerst einen Tag aufgehalten habe, dass gemäss Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO vorliegend Italien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, da ihm die italienische Botschaft in Colombo ein Schengenvisum (gültig vom (…). September 2010 bis zum (…). März 2011) erteilt hat (vgl. A9/6), -- 5 of 9 -E-1066/2011 Seite 6 dass Italien denn auch mit Schreiben vom 28. Januar 2011 seine Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Dublin-II-VO anerkannt hat (vgl. A14/2), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe ausführte, er habe grosse Angst, im Falle eines Wegweisungsvollzugs nach Italien in seinen Heimatstaat abgeschoben zu werden, dass er ferner in Italien in eine Notsituation geraten würde und anlässlich der Befragung aufgrund der mangelnden Dolmetscherqualitäten die Gründe hierfür nicht habe ausführen können, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010, E. 7.3. – 7.7.), dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer werde von Italien ohne korrekte Prüfung seiner Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt, dass des Weiteren dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Befragungsprotokoll zu entnehmen ist, dass er zwei Mal angab, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. A1/11 S. 2, 8), dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermag, dass ihm in Italien eine das Refoulementverbot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohen würde, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe somit nicht geeignet sind, zu einem anderen Schluss als die Vorinstanz zu gelangen, dass nach dem oben Gesagten kein Überstellungshindernis des Beschwerdeführers nach Italien vorliegt und auch keine Veranlassung besteht, die Vorinstanz anzuweisen, die Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts zu erklären, -- 6 of 9 -E-1066/2011 Seite 7 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass dem Schreiben der italienischen Behörden vom 28. Januar 2011 zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer solle darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass er sich bei seiner Ankunft in Italien unverzüglich am Flughafen (…) beim "Ufficio di Polizia di Frontiera" melden solle, dass es dem BFM und der kantonalen Vollzugsbehörde obliegt, dem Ersuchen der italienischen Behörden bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten im Sinne der obigen Ausführung Rechnung zu tragen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorliegend keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010, E. 10.2) und allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen sind, dass wie vorstehend dargelegt, vorliegend keine Gründe bestehen, welche zu einem Selbsteintritt führen müssten und das BFM die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass vor dem Hintergrund obiger Erwägungen das BFM zu Recht keine Hindernisse für den Wegweisungsvollzug nach Italien feststellte, weshalb dieser zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, -- 7 of 9 -E-1066/2011 Seite 8 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-1066/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das BFM wird angewiesen, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien im Sinne der Erwägungen durchzuführen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:

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