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Entscheid

E-1098/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

5. März 2012Deutsch14 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 16. Februar 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_reg');

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Erwägungen

3.

VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 Satz 1VwVG), dass dementsprechend auch der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid alle weiteren Prozessanträge (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Aussetzung des Vollzugs bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung) gegenstandslos geworden sind. (Dispositiv nächste Seite)

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E-1098/2012 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-1098/2012 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils mittels beigelegtem Einzahlungsschein zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Das BFM wird angewiesen, im Sinne der obigen Erwägungen die zuständigen italienischen Behörden über die allfällige Schwangerschaft der Beschwerdeführerin rechtzeitig vorgängig zu informieren und ihrer gesundheitlichen Situation bei ihrer Überstellung nach Italien Rechnung zu tragen.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer

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