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Entscheid

E-1109/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

17. Februar 2011Deutsch9 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 3. Februar 2011 / N Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_reg');

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Erwägungen

105.

AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, woraus sich auch ergibt (und nachstehend weiter abgehandelt wird), dass die Anträge des Beschwerdeführers um Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des vorliegenden Ver-fahrens sein können, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-gen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachstehend aufge-zeigt, um -- 5 of 8 -E-1109/2011 Seite 6 eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 11a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO Österreich für die Prüfung des am 27. Dezember 2010 in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs des Beschwerdeführers als zuständig erachtet hat, dass die österreichischen Behörden das Ersuchen der Schweiz um Rückübernahme des Beschwerdeführers anerkannt haben (vgl. vorstehend S. 3), womit die Zuständigkeit Österreichs gemäss Dubliner Verfahrensregelung definitiv ist, dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers – sie beschränken sich auf die Wiederholung von Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren – nicht geeignet sind, die Argumente des BFM in Frage zu stellen, dass Österreich Signatarstaat sowohl der FK als auch der EMRK ist und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich dieses Land nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflich-tungen hält, und der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Überführung nach Österreich selber aus-geführt hat, er habe mit diesem Land kein Problem, dass unter diesen Umständen auszuschliessen ist, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Österreich in eine existenzielle Notlage geraten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der -- 6 of 8 -E-1109/2011 Seite 7 Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr be-reits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorste-hende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen ist und die prozessualen Anträge (auf-schiebende Wirkung, Kontaktnahme mit dem Heimatstaat und Daten-weitergabe) ohne weiteren Begründungsaufwand hinfällig werden, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.

16.

Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwer-deführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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E-1109/2011 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-1109/2011 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Amt für Migration des Kantons (…). Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Valerie Kaeser Versand:

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