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Entscheid

E-1118/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

1. Juli 2011Deutsch27 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dubli... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. Februar 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_reg');

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Erwägungen

4.

Abs. 5 Dublin-II-VO in der Praxis in der Regel nicht angewendet werde, sondern ein Ersuchen – um Mehrfachüberstellungen angeblich zu vermeiden – mit dem Verweis auf die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates abgelehnt werde, andererseits Ungarn das Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 und die Praxis der gewichtigsten Dublin-Staaten, welche derzeit auf Dublin-Verfahren mit Griechenland verzichten würden, berücksichtige, dass im Übrigen der Beschwerdeführer keine subjektiven Rechte bezüglich der Zuständigkeit zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-II-VO ableiten könne, dass sich schliesslich der eingereichte UNHCR-Bericht mit der Situation von illegal einreisender oder sich illegal aufhaltender Personen in Ungarn befasse, die Schweiz den Beschwerdeführer jedoch im Rahmen eines regulären Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellen würde, wo er die Möglichkeit habe, ein Asylgesuch einzureichen, dass mit Verfügung vom 17. März 2011 das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis brachte und ihm gleichzeitig Gelegenheit bot, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel innert Frist einzureichen, dass der Rechtsvertreter mit Stellungnahme vom 23. März 2011 an das Bundesverwaltungsgericht ausführte, dem eingereichten UNHCR-Bericht sei zu entnehmen, dass seit April 2010 die Festnahme von asylsuchenden Personen eher zur Regel als zur Ausnahme geworden sei und trotz Intervention des ungarischen Prosecutor General das ungarische Office of Immigration and Nationality (OIN) beziehungsweise das ungarische Ministry of Justice and Law Enforcement die ungesetzliche Praxis der Inhaftierung von Asylsuchenden, die sich im Asylverfahren befinden würden, auch noch am Jahresende 2010 fortgesetzt habe, dass zudem die Aussagen des BFM zu nicht bekannten Menschenrechtsverletzungen durch ungarische Behörden und der -- 9 of 18 -E-1118/2011 Seite 10 Möglichkeit, diese allenfalls rechtlich rügen zu müssen, den Feststellungen des UNHCR-Berichtes widersprechen würden, dass im Übrigen das Versteinerungsprinzip greife und Griechenland noch immer für die Behandlung des Asylgesuches zuständig sei, dass trotz Zusage der ungarischen Behörden, den Beschwerdeführer übernehmen zu wollen, die Gefahr einer Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips gegeben sei, dass schliesslich angesichts des Urteils des EGMR vom 21. Januar 2011 der Selbsteintritt der Schweiz zu fordern sei, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. März 2011 an das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine Kostennote zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.

6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), -- 10 of 18 -E-1118/2011 Seite 11 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichtein-tretensentscheides stellen, dass vor allfälligen weiteren Erwägungen vorab der Frage nachzugehen ist, ob das BFM – wie vom Beschwerdeführer gerügt – den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend erstellt hat und seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, indem es die vorgebrachte Drogensucht und die diesbezüglich benötigte medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Entscheid nicht abhandelte, da der Anspruch auf rechtliches Gehör verfahrensrechtlicher Natur ist und seine Verletzung grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nach sich zieht (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2), dass allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt hat, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b und 2004 Nr. 38 E. 7.1, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt in -- 11 of 18 -E-1118/2011 Seite 12 BVGE 2007/30 E. 8.2), dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers tatsächlich unberücksichtigt liess und folglich von einer Gehörsverletzung auszugehen ist, dass indessen – wie nachfolgend dargelegt – keine Veranlassung besteht, den Entscheid des BFM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die versäumte Auseinandersetzung mit dieser Situation vom Bundesverwaltungsgericht nachgeholt wurde, zumal sowohl die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 14. März 2011 als auch der Beschwerdeführer mit Replik vom 24. März 2011 Gelegenheit erhalten haben, hierzu Stellung zu nehmen, dass folglich eine Heilung der Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene stattgefunden hat und der Beschwerdeinstanz die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf die Frage von Vollzugshindernissen aufgrund der Drogensucht und der diesbezüglich benötigten medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers zukommt, dass sich dadurch die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – durchaus liquid ist und es die bestehende Aktenlage ohne Weiteres erlaubt, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen, dass der Umstand, dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel litt, indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein wird, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer gemäss Meldung von Eurodac am 29. November 2007 in Frankreich, am 12. Januar 2008 in Grossbritannien und am 11. Juni 2008 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und am 15. Juni 2010 über Mazedonien und Serbien in Ungarn erneut illegal in das -- 12 of 18 -E-1118/2011 Seite 13 Hoheitsgebiet eines Dublin-Mitgliedstaates eingereist war, dass das BFM am 11. Januar 2011 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO das Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers an Ungarn richtete und dabei insbesondere ausführte, der Beschwerdeführer sei nach seiner Überstellung von Grossbritannien nach Griechenland am 11. Juni 2008 nach zwei Jahren ausgereist und habe den Dublinraum – aus einem Drittstaat kommend – am 15. Juni 2010 in Ungarn wieder betreten, dass die ungarischen Behörden dem Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO am 24. Januar 2011 zugestimmt haben, dass aufgrund der expliziten Zustimmung der ungarischen Behörden Art.

6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), -- 10 of 18 -E-1118/2011 Seite 11 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichtein-tretensentscheides stellen, dass vor allfälligen weiteren Erwägungen vorab der Frage nachzugehen ist, ob das BFM – wie vom Beschwerdeführer gerügt – den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend erstellt hat und seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, indem es die vorgebrachte Drogensucht und die diesbezüglich benötigte medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Entscheid nicht abhandelte, da der Anspruch auf rechtliches Gehör verfahrensrechtlicher Natur ist und seine Verletzung grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nach sich zieht (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2), dass allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt hat, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b und 2004 Nr. 38 E. 7.1, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt in -- 11 of 18 -E-1118/2011 Seite 12 BVGE 2007/30 E. 8.2), dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers tatsächlich unberücksichtigt liess und folglich von einer Gehörsverletzung auszugehen ist, dass indessen – wie nachfolgend dargelegt – keine Veranlassung besteht, den Entscheid des BFM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die versäumte Auseinandersetzung mit dieser Situation vom Bundesverwaltungsgericht nachgeholt wurde, zumal sowohl die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 14. März 2011 als auch der Beschwerdeführer mit Replik vom 24. März 2011 Gelegenheit erhalten haben, hierzu Stellung zu nehmen, dass folglich eine Heilung der Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene stattgefunden hat und der Beschwerdeinstanz die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf die Frage von Vollzugshindernissen aufgrund der Drogensucht und der diesbezüglich benötigten medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers zukommt, dass sich dadurch die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – durchaus liquid ist und es die bestehende Aktenlage ohne Weiteres erlaubt, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen, dass der Umstand, dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel litt, indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein wird, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer gemäss Meldung von Eurodac am 29. November 2007 in Frankreich, am 12. Januar 2008 in Grossbritannien und am 11. Juni 2008 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und am 15. Juni 2010 über Mazedonien und Serbien in Ungarn erneut illegal in das -- 12 of 18 -E-1118/2011 Seite 13 Hoheitsgebiet eines Dublin-Mitgliedstaates eingereist war, dass das BFM am 11. Januar 2011 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO das Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers an Ungarn richtete und dabei insbesondere ausführte, der Beschwerdeführer sei nach seiner Überstellung von Grossbritannien nach Griechenland am 11. Juni 2008 nach zwei Jahren ausgereist und habe den Dublinraum – aus einem Drittstaat kommend – am 15. Juni 2010 in Ungarn wieder betreten, dass die ungarischen Behörden dem Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO am 24. Januar 2011 zugestimmt haben, dass aufgrund der expliziten Zustimmung der ungarischen Behörden Art.

16 Abs. 3 Dublin-II-VO im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, zumal ihnen bekannt war, dass sich der Beschwerdeführer nur eine kurze Zeit ausserhalb des Dublinraums aufhielt, da ihnen mit Anfrage des BFM um Rückübernahme des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2011 ausdrücklich mitgeteilt worden war, der Beschwerdeführer habe am 11. Juni 2008 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt, dieses Land nach zwei Jahren wieder verlassen und den Dublinraum in Ungarn am 15. Juni 2010 wieder betreten (vgl. A22/6 S. 5), dass im Übrigen jeder Dublin-Mitgliedstaat – so auch Ungarn – das Urteil des EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, vom 21. Januar 2011 (Beschwerde-Nr. 30696/09, S. 54) zu beachten hat, dass nach dem Gesagten vorliegend Ungarn für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, dass der Beschwerdeführer weiter ausführte, er sei in Ungarn ein paar Monate inhaftiert gewesen und dabei täglich geschlagen worden, dass er ferner fürchte, in der Haftanstalt wieder rückfällig zu werden, da es bereits während des ersten Gefängnisaufenthalts möglich gewesen sei, an Suchtmittel zu gelangen, dass es dem Dublin-System immanent ist, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, der betreffende Dublinstaat könne die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen, ist doch jeder -- 13 of 18 -E-1118/2011 Seite 14 Staat an die Aufnahmerichtlinie (vgl. Richtlinie 2003/9/EG, a.a.O.), welche medizinische Versorgung garantiert, gebunden, dass deshalb grundsätzlich nicht im Einzelfall zu prüfen ist, ob in Ungarn eine bestimmte Krankheit angemessen behandelt werden kann oder nicht, oder ob die fachlich kompetente Betreuung oder Begleitung oder die Zusage einer solchen für die Rückführung dorthin vorhanden ist, dass dem der Rechtsmittelschrift beigelegten Bericht (Universal Periodic Review) des UNHCR an den Hochkommissar für Menschenrechte (OCHA) vom November 2010 zwar zu entnehmen ist, dass Asylsuchende in Ungarn vermehrt in Administrativhaft genommen würden, indessen nichts darauf hindeutet, dass dort bei Bedarf nicht eine adäquate medizinische Hilfe angeboten würde, dass überdies – wie das BFM richtig ausführte – in der eingereichten ungarischen "Behandlungskarte" ("KEZELÉSI LAP") die Diagnose [Drogen-] abhängigkeit sowie die verabreichten Medikamente festgehalten wurden, dass sich der Beschwerdeführer ferner im November 2010 bei der (…) Stadtpolizei meldete, um Asyl zu beantragen, und dabei die benötigten Medikamente bereits auf sich trug (vgl. A1/45), dass folglich davon ausgegangen werden kann, ihm werde in Ungarn eine angemessene medizinische Versorgung gewährleistet, dass ein Überstellungshindernis des Beschwerdeführers nach Ungarn aufgrund seiner Drogensucht mithin grundsätzlich nicht angenommen wird, dass hingegen der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist, dass aus dem in Kopie eingereichten Arztbericht von Dr. med. D._______ vom (…) 2011 hervorgeht, der Beschwerdeführer erhalte seit (…) 2011 täglich Methadon, dass demnach zu gewährleisten ist, dass der Beschwerdeführer die nötige Medikamentierung für die Reise wie auch für die Übergabe an die ungarischen Behörden erhält, und des Weiteren sicherzustellen ist, dass diese über die Ankunft, die gesundheitliche Problematik und die -- 14 of 18 -E-1118/2011 Seite 15 diesbezüglichen Schutzbedürfnisses des Beschwerdeführers präzise und umfassend informiert sind sowie der Beschwerdeführer auch tatsächlich den Behörden übergeben wird, welche die Verantwortung für ihn übernehmen können, dass es dem BFM obliegt, den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten im Sinne der obigen Ausführungen Rechnung zu tragen, dass Ungarn unter anderem Signatarstaat des FK, der EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Ungarn missachte das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, dass das Bundesverwaltungsgericht somit grundsätzlich davon ausgeht, dass gewalttätige Übergriffe von den ungarischen Behörden geahndet werden und Betroffene sich mit entsprechenden Anzeigen im Rahmen der ungarischen rechtsstaatlichen Strukturen zur Wehr setzen und Schutz vor derartigen Übergriffen finden können, auch wenn aus dem erwähnten UNHCR-Bericht hervorgeht, dass kein Rechtsmittel gegen die Haft als solche ergriffen werden kann, dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde von Ungarn ohne korrekte Prüfung seiner Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt, zumal er bisher in Ungarn gar kein Asylgesuch eingereicht hat, dass auch der beigelegte Bericht des UNHCR vom November 2010 betreffend Ungarn die Erwägungen der Vorinstanz nicht umzustossen vermag, dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, das BFM die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat und die vom Bundesamt verfügte Wegweisung samt ihrem Vollzug zu bestätigen ist, -- 15 of 18 -E-1118/2011 Seite 16 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorliegend keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010, E. 10.2), weshalb allfällige Vollzugshindernisse bereits im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) geprüft wurden, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass – wie obenstehend aufgezeigt – die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses jedoch an einem Verfahrensmangel litt und dieser Mangel zwar im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt wurde, dem Beschwerdeführer jedoch aus dem Umstand, dass er nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist, kein finanzieller Nachteil erwachsen darf, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. BVGE 2008/47), dass dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer mit Blick auf die Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten (inkl. Vertretungskosten) zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.

7 Abs. 1, Art. 8 sowie 9 VGKE),

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E-1118/2011 Seite 17 dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. März 2011 eine Kostennote zu den Akten reichte, gemäss welcher er für das Verfahren des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 6.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.– und Auslagen in der Höhe von Fr. 170.– geltend machte, dass unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE im vorliegenden Fall eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 800.– (inkl. Auslagen) angemessen erscheint und zulasten des BFM zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-1118/2011 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 800.– (inkl. Auslagen) zu entrichten.

5.

Das BFM wird angewiesen, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn im Sinne der Erwägungen mit nötiger Medikamentierung durchzuführen und die ungarischen Behörden über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers vorgehend rechtzeitig zu informieren.

6.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Natasa Stankovic Versand:

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